Urteile
Bern 2013: «Heiler»-Prozess, Opferaussage über Betäubung mit einem Getränk, rechtskräftig 15 Jahre
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte am 22. März 2013 einen Musiklehrer und selbsternannten «Heiler» wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten zu 12 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. Er hatte zwischen 2001 und 2005 sechzehn Personen vorsätzlich mit HIV infiziert, meist unter dem Vorwand einer Akupunktur. Eine Geschädigte sagte laut SRF vor Gericht aus, er habe sie bei einem Besuch mit einem Drink betäubt; was danach geschah, wisse sie nicht. Das Obergericht des Kantons Bern erhöhte die Strafe am 11. April 2014 auf 15 Jahre, das Bundesgericht bestätigte das Urteil am 24. März 2015 (BGE 141 IV 97).
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Verurteilter | Musiklehrer und selbsternannter «Heiler», rechtskräftig verurteilt | |
| nicht genannt | Geschädigte | 16 Personen, nicht namentlich genannt |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Der Fall gehört nur am Rand in diese Sammlung: Die Betäubung mit einem Getränk ist eine Aussage einer Geschädigten, kein Gegenstand der Schuldsprüche. Er zeigt aber, wie der Begriff K.O.-Tropfen in der Berichterstattung an schwere Fälle angelagert wird, ohne dass er in den Urteilen vorkommt.
Quellen
- Mutmassliche Opfer belasten den «Heiler» von BernSRF, 2013-03-06
- «Heiler von Bern» zieht Urteil weiterSRF, 2013-08-15
- BGE 141 IV 97, Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015Bundesgericht (BGE 141 IV 97, Abdruck DFR), 2015-03-24
Eintrag 2013-03-22_bern-2013-heiler-prozess-opferaussage-uber-betaubung-mit-einem-getrank-rechtskra. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.