Aufnahme
Ein Eintrag braucht mindestens eine abrufbare Quelle: einen Gerichtsentscheid, eine Behördenmitteilung, ein Geschäft in einer Parlamentsdatenbank, eine Studie oder einen Bericht eines etablierten Mediums. Was sich nicht belegen lässt, steht nicht auf der Seite.
Prüfung
Jeder Eintrag durchläuft zwei Prüfungen, bevor er erscheint. Die Quellenprüfung ruft jede Quelle ab und vergleicht Datum, Verfahrensstand, Personen und Kernaussage mit dem Text. Die Rechtsprüfung beurteilt, ob Personen genannt werden dürfen, ob der Verfahrensstand vollständig formuliert ist und ob Wertungen als Tatsachen gelesen werden könnten. Ein Eintrag, der eine der beiden Prüfungen nicht besteht, wird nicht veröffentlicht. Die Kachel «Quellenlage» auf jedem Eintrag zeigt das Ergebnis.
Personen
Namen erscheinen nur bei Personen mit öffentlicher Funktion (Politik, Justiz, Medien), die in den Quellen selbst genannt sind, oder bei rechtskräftiger Verurteilung mit namentlicher Berichterstattung. Bei Einstellung, Freispruch oder blossem Verdacht ohne öffentliche Funktion steht die Rolle statt des Namens. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung, auch in der Wortwahl.
Verfahrensstand
Jeder Eintrag nennt den Stand, wie ihn die Quellen hergeben: Verdacht, Anzeige, Ermittlung, Anklage, Einstellung, Freispruch, Urteil erstinstanzlich, rechtskräftig. Eine Einstellung mangels Beweisen ist kein Freispruch und keine Feststellung, dass eine Schilderung unwahr war. Ein erstinstanzliches Urteil ist nicht rechtskräftig. Diese Unterschiede werden nicht geglättet.
Fakt und Einordnung
Die Zusammenfassung enthält nur, was die Quellen sagen. Eine Einordnung der Redaktion steht in einem eigenen, gekennzeichneten Abschnitt. Querverbindungen gelten als belegt, wenn beide Einträge sie aus ihren Quellen hergeben; sonst sind sie Arbeitshypothese.
Sprache
Die Seite übernimmt keine Begriffe, die eine Wertung vorwegnehmen. Formulierungen wie «Sex-Skandal» oder «Sex-Affäre» erscheinen nur als gekennzeichnetes Zitat mit Fundstelle. «Angeblich» steht nicht vor Belegtem, «umstritten» nicht vor gerichtlich Festgestelltem.
Korrekturen
Fehler werden berichtigt, sobald sie belegt sind. Der Eintrag behält das Datum der Berichtigung. Wer einen Fehler findet, meldet ihn über die Seite Korrektur melden.
Betroffenheit
Die Betreiberin dieser Seite hat 2014 selbst einen Verdacht auf K.O.-Tropfen gemeldet. Die daraus entstandenen Verfahren sind in dieser Dokumentation nach denselben Regeln erfasst wie alle anderen: mit Quelle, Verfahrensstand und getrennter Einordnung. Ihre eigene Dokumentation liegt auf jolandaspiess.ch.