Urteile
Opferhilfe verweigert: K.O.-Tropfen-Verdacht allein begründet keine Straftat
Ein Mann verlangte nach dem Opferhilfegesetz eine Genugtuung von Fr. 2'500. Seinen Zustand und eine Kopfverletzung an der Fasnacht im Februar 2020 führte er auf heimlich verabreichte k.o.-Tropfen oder betäubungsmittelhaltige Kekse zurück. Weder vor Ort noch am Folgetag im Spital wurde ein Test gemacht. Laut Polizei wären k.o.-Tropfen nach so vielen Stunden ohnehin nicht mehr nachweisbar gewesen. Das Verwaltungsgericht Schwyz hielt fest, der geäusserte Verdacht sei das Einzige, was für diese Straftat spreche, und schätzte die Wahrscheinlichkeit als gering ein. Für eine Genugtuung müsse eine Straftat feststehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, Kosten wurden keine erhoben.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschwerdeführer | Gesuchsteller Opferhilfe | |
| nicht genannt | Vorinstanz | Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Das kurze Nachweisfenster wirkt auch im Opferhilferecht: Ohne Nachweis der Straftat fehlt die Opfereigenschaft, die für eine Genugtuung vorausgesetzt ist.
Zusammenhänge
Quellen
- Verwaltungsgericht SZ III 2021 169 vom 30. November 2021opencaselaw (Verwaltungsgericht SZ), 2021-11-30
- III 2021 169, Entscheid vom 30. November 2021Verwaltungsgericht Schwyz (Entscheiddatenbank), 2021-11-30
Eintrag 2021-11-30_opferhilfe-verweigert-k-o-tropfen-verdacht-allein-begrundet-keine-straftat. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.