K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Sensebezirk: Langes Verfahren um Gruppenmissbrauch mit behaupteten K.O.-Tropfen endet mit 33 Monaten (BGE 143 IV 49)

Am 9. November 2006 entdeckte der Vater einer jungen Frau einen Chat. Darin schrieb sie, im Sommer 2005 hätten acht Männer gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Sie sei dabei mit K.O.-Tropfen gefügig gemacht worden. Angeklagt waren die Taten vom 16. Juli 2005, sie war damals 17 Jahre alt. Das Verfahren gegen einen der Männer ging mehrmals durch alle Instanzen: Das Bezirksstrafgericht Sense verurteilte ihn am 18.3.2008 zu 3½ Jahren, das Kantonsgericht FR bestätigte am 17.9.2009. Das Bundesgericht hob das Urteil mit 6B_1078/2009 vom 13.12.2010 auf. Am 5.3.2012 verhängte das Kantonsgericht FR 40 Monate und sprach ihn von der vollendeten Vergewaltigung frei. Das Bundesgericht hob auch dieses Urteil mit 6B_350/2012 vom 28.2.2013 aus formellen Gründen auf, weil die Öffentlichkeit ohne Interessenabwägung ausgeschlossen worden war. Mit Urteil 501 2013 41 vom 13. Oktober 2014 sprach das Kantonsgericht FR ihn von den Vorwürfen zum 16. Juli 2005 frei und verhängte für andere Taten 24 Monate bedingt. Die Verabreichung von K.O.-Tropfen sah es als nicht erhärtet an: Die Symptome könnten auf eine Droge, aber auch auf andere Ursachen zurückgehen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015 gut, die des Opfers teilweise. Es stufte die Aussagen des Opfers als glaubhaft und die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich ein. Am 15. April 2016 verurteilte das Kantonsgericht FR den Mann u. a. wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu 33 Monaten, davon 22 Monate bedingt, und sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 25'000 zu. Von der vollendeten Vergewaltigung sprach es ihn frei. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde mit 6B_646/2016 vom 3. Januar 2017 ab (BGE 143 IV 49). Die Strafverfolgung war nicht verjährt: Art. 97 Abs. 3 StGB gilt auch im Jugendstrafrecht.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntOpferzur Tatzeit 17-jährige Frau, Straf- und Zivilklägerin
nicht genanntVerurteiltereiner der beschuldigten Männer, zur Tatzeit kurz vor dem 18. Geburtstag
nicht genanntBeschwerdeführerinStaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Wie in vielen K.O.-Verfahren liess sich die Substanz Jahre später nicht mehr nachweisen. Die kantonale Instanz liess Zweifel an der Nötigung den Ausschlag geben. Das Bundesgericht stellte die Glaubhaftigkeit der detailreichen, im Kern konstanten Opferaussagen in den Vordergrund. Von der Anzeige 2006 bis zum letzten Urteil 2017 vergingen rund zehn Jahre, dazwischen lagen vier Bundesgerichtsurteile.

Verbindungen

Verfahrenskette 6B_1078/2009, 6B_350/2012, 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014, 6B_646/2016 (BGE 143 IV 49).

Quellen

  1. Urteil 6B_646/2016Bundesgericht (via opencaselaw.ch), 2017-01-03
  2. BGE 143 IV 49Bundesgericht (via opencaselaw.ch), 2017-01-03
  3. Urteil 6B_1149/2014, 6B_1166/2014Bundesgericht (via opencaselaw.ch), 2015-07-16
  4. Urteil 501 2013 41Kantonsgericht Freiburg (via opencaselaw.ch), 2014-10-13
  5. Urteil 6B_350/2012Bundesgericht (via opencaselaw.ch), 2013-02-28

Eintrag 2017-01-03_sensebezirk-langes-verfahren-um-gruppenmissbrauch-mit-behaupteten-k-o-tropfen-en. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.