Urteile
GHB nach neun Stunden abgebaut: Schändung gestützt auf Alkoholisierung bejaht
Die Privatklägerin war zur Tatzeit am 31. März 2013 stark alkoholisiert (1,41 bis 2,65 Gewichtspromille). Blut- und Urinuntersuchungen ergaben keine Hinweise auf Drogen oder Medikamente. Laut Gutachten lagen zwischen Ereignis und Probenahme rund neun Stunden; allfälliges GHB wäre in dieser Zeit wahrscheinlich abgebaut gewesen, eine geringe Dosis liess sich nicht ganz ausschliessen. Das Amtsgericht Olten-Gösgen hatte den Beschuldigten freigesprochen, weil weder Bewusstlosigkeit noch Tiefschlaf nachgewiesen seien. Das Obergericht Solothurn hielt fest, die verlangte vollständige Aufhebung der Widerstandsfähigkeit setze keine Bewusstlosigkeit voraus. Es sprach den Beschuldigten der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig: 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit zwei Jahre, Genugtuung CHF 10'000.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschuldigter | ||
| nicht genannt | Privatklägerin |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Klassische Konstellation: Das Nachweisfenster für GHB ist kurz. Die Verurteilung stützt sich auf die Alkoholisierung und eine Gesamtwürdigung, nicht auf die Substanz.
Verbindungen
Vorinstanz: Amtsgericht Olten-Gösgen, 26. April 2016 (Freispruch). Bestätigt durch Bundesgericht 6B_1142/2017 vom 23. März 2018.
Zusammenhänge
«Alkohol statt K.O.-Tropfen»: Entwarnung in Behörden und Medien, Ersatzbegründung vor Gericht
Muster über die Jahre
Quellen
- Obergericht SO STBER.2016.54 vom 5. Juli 2017opencaselaw (Obergericht SO), 2017-07-05
Eintrag 2017-07-05_ghb-nach-neun-stunden-abgebaut-schandung-gestutzt-auf-alkoholisierung-bejaht. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.