Urteile
Schändung ohne Bluttest: Keine Hinweise auf K.O.-Tropfen, aber gewichtige Indizien eingeschränkter Funktionsfähigkeit
Die Geschädigte vermutete, im Club K.O.-Tropfen erhalten zu haben. Danach fuhr sie mit dem Beschuldigten und dessen Cousin im Taxi in dessen Wohnung, wo es zum Geschlechtsverkehr kam. Weil kein zeitnaher Bluttest gemacht wurde, lagen keine objektiven Beweismittel zu Alkoholisierungsgrad oder weiteren Substanzen vor. Die 1. Strafkammer des Obergerichts Aargau hielt fest, dass konkrete Hinweise auf K.O.-Tropfen fehlen. Die Geschädigte war klar alkoholisiert, lallte aber nicht. In einer Gesamtbetrachtung sah das Gericht gewichtige Indizien für eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit: Sie liess ihre Tasche samt Portemonnaie zurück, verliess die Gruppe unangekündigt und trank weiter. Widerstandsunfähigkeit nahm das Gericht spätestens ab dem ersten Geschlechtsverkehr an. Es sprach den Beschuldigten der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eine Verbindungsbusse sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren. Wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots reduzierte es die Strafe um drei Monate. Zudem sprach es der Geschädigten Schadenersatz und Genugtuung zu.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschuldigter | ||
| nicht genannt | Geschädigte (Privatklägerin) | ||
| nicht genannt | Mitbeschuldigter (separates Verfahren) |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Verurteilung nach Art. 191 StGB ohne Toxikologie und ohne erwiesene Substanzthese. Die Widerstandsunfähigkeit stützt sich auf das Zustands- und Verhaltensbild sowie auf die Würdigung der Aussagen. Die Darstellung des Beschuldigten, die Geschädigte sei einverstanden gewesen, wertete das Gericht als Schutzbehauptung.
Verbindungen
Parallelverfahren SST.2021.225 gegen den mitbeschuldigten Cousin, am 24. Juni 2022 gemeinsam verhandelt; Zivilforderungen solidarisch (nicht ausgewertet)
Zusammenhänge
«Alkohol statt K.O.-Tropfen»: Entwarnung in Behörden und Medien, Ersatzbegründung vor Gericht
Muster über die Jahre
Quellen
- Obergericht AG SST.2021.226 vom 21. Juli 2022opencaselaw (Obergericht AG), 2022-07-21
Eintrag 2022-07-21_schandung-ohne-bluttest-keine-hinweise-auf-k-o-tropfen-aber-gewichtige-indizien-. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.