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Urteile

Obergericht Aargau: GHB/GBL begründet keinen mengenmässig schweren Fall (AGVE 2012 6)

Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer) entschied am 28. Juni 2012 im Verfahren SST.2011.158, publiziert als AGVE 2012 6, dass bei GHB/GBL kein mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG angenommen werden kann. GHB/GBL sei nach damaligem Wissensstand nicht geeignet, die Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Das Gefahrenpotenzial liege deutlich unter jenem von Kokain und Heroin, das Abhängigkeitspotenzial sei eher mit Ecstasy oder Marihuana vergleichbar. Einen vom Gutachter am Heroin-Grenzwert ausgerichteten Grenzwert verwarf das Gericht. Gewerbs- und bandenmässige Begehung (lit. b und c) bleiben vom Entscheid unberührt.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntGerichtObergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Der Entscheid betrifft die betäubungsmittelrechtliche Einstufung von GHB/GBL, nicht den Einsatz als K.O.-Mittel. Für die Chronologie zählt er, weil die tiefe Gefährlichkeitseinstufung den Handel mit einer Substanz milder behandelt, die auch als K.O.-Mittel verwendet wird. Das Verhältnis zur späteren Bundesgerichtspraxis (6B_1067/2013) ist noch zu prüfen.

Verbindungen

Vergleich mit BGer 6B_1067/2013 (bereits erfasst).

Zusammenhänge

GBL-Handel vor dem Obergericht Aargau

belegt, Gleiches Gericht, gleiche Substanz

In beiden Einträgen geht es um GBL-Handel vor dem Obergericht Aargau. Nach AGVE 2012 6 gibt es bei GHB/GBL keinen mengenmässig schweren Fall, die Gewerbsmässigkeit bleibt davon unberührt. Im Bundesgerichtsfall von 2014 wurde gerade wegen Gewerbsmässigkeit verurteilt.

Weitere Einträge: GBL als Betäubungsmittel: Bundesgericht bestätigt vier Jahre für Handel mit 814 Litern

Quellen

  1. AGVE 2012 6Gerichte des Kantons Aargau (via opencaselaw.ch), 2012-06-28

Eintrag 2012-06-28_obergericht-aargau-ghb-gbl-begrundet-keinen-mengenmassig-schweren-fall-agve-2012. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.