Urteile
GBL als Betäubungsmittel: Bundesgericht bestätigt vier Jahre für Handel mit 814 Litern
Ein Mann kaufte zwischen dem 28. Februar 2006 und dem 25. Januar 2008 rund 814 Liter Gamma-Butyrolacton (GBL), führte es in die Schweiz ein und verkaufte davon rund 280 Liter. Das Bezirksgericht Lenzburg und das Obergericht des Kantons Aargau verurteilten ihn wegen qualifizierter, gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (aArt. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c BetmG) zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Vor Bundesgericht rügte er eine Verletzung des Legalitätsprinzips, weil GBL erst mit der BetmVV-EDI ab 1. Juli 2011 ausdrücklich als Betäubungsmittel erfasst sei. Das Bundesgericht hielt fest, GBL sei als Ester des bereits gelisteten GHB schon nach altem Recht erfasst gewesen; die Ausnahme für industriellen Gebrauch im neuen Recht sei eine Klarstellung. Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte die Strafe.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschwerdeführer | Verurteilter |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Kein Sexual- oder Gewaltdelikt. Der Entscheid klärt, dass GBL als Vorläufer und Ester von GHB auch vor 2011 dem Betäubungsmittelrecht unterstand. Er ist damit eine Grundlage für Nebenanklagen nach BetmG in K.O.-Tropfen-Fällen, in denen GBL beschafft oder weitergegeben wurde.
Zusammenhänge
Regulierung GHB und GBL: Motion 2009, Verordnung 2011, Bundesgericht 2014, BAG 2025
belegt, Vorstoss und Verordnung, Urteil zur Auslegung
Bei der Motion Barthassat kündigte der Bundesrat 2009 Lösungen über die Revision der Verordnungen an. Die BetmVV-EDI trat 2011 in Kraft und nimmt GBL nur bei industrieller Verwendung aus. Das Bundesgericht hielt 2014 fest, GBL sei schon nach altem Recht erfasst gewesen, und verweist auf ein BAG-Faktenblatt. Das BAG-Faktenblatt 2025 bestätigt die heutige Rechtslage.
Weitere Einträge: Motion 09.3945 Barthassat: 1,4-Butandiol auf die Betäubungsmittelliste, Bundesrat lehnt ab, BetmVV-EDI tritt in Kraft: GHB kontrolliert, GBL nur bei industrieller Verwendung ausgenommen, BAG-Faktenblatt GHB, GBL, 1,4-Butandiol: Unterstellung 2002, Tox-Info-Fallzahlen 1997 bis 2005
GBL-Handel vor dem Obergericht Aargau
belegt, Gleiches Gericht, gleiche Substanz
In beiden Einträgen geht es um GBL-Handel vor dem Obergericht Aargau. Nach AGVE 2012 6 gibt es bei GHB/GBL keinen mengenmässig schweren Fall, die Gewerbsmässigkeit bleibt davon unberührt. Im Bundesgerichtsfall von 2014 wurde gerade wegen Gewerbsmässigkeit verurteilt.
Weitere Einträge: Obergericht Aargau: GHB/GBL begründet keinen mengenmässig schweren Fall (AGVE 2012 6)
GBL-Aktion 2008 und Handelsfall 2006 bis 2008
Arbeitshypothese, Zeitliche Überschneidung
Arbeitshypothese. Der Aargauer Händler kaufte zwischen 2006 und 2008 GBL. Im Juli 2008 liefen Durchsuchungen gegen GBL-Besteller in 17 Kantonen. Ob die beiden Vorgänge zusammenhängen, belegen die Quellen nicht.
Weitere Einträge: Internationale Aktion gegen GBL-Besteller: Durchsuchungen in 17 Kantonen
Quellen
- BGer 6B_1067/2013 vom 15. Juli 2014opencaselaw (Bundesgericht), 2014-07-15
Eintrag 2014-07-15_gbl-als-betaubungsmittel-bundesgericht-bestatigt-vier-jahre-fur-handel-mit-814-l. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.