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BetmVV-EDI tritt in Kraft: GHB kontrolliert, GBL nur bei industrieller Verwendung ausgenommen
Die Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI, SR 812.121.11, AS 2011 2595) trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie trat an die Stelle der Verzeichnisse der Betäubungsmittelverordnung Swissmedic (BetmV-Swissmedic, SR 812.121.2). GHB ist unter «4-Hydroxybuttersäure» mit Kategorie a aufgeführt. Ein Zusatz hält fest: Von der Kontrolle ausgenommen ist der Ester Gammabutyrolacton (GBL), wenn er industriell eingesetzt wird; der private Gebrauch von GBL ist nicht ausgenommen. Das Bundesgericht hielt am 15. Juli 2014 fest, GBL habe als Ester von GHB bereits unter der BetmV-Swissmedic als Betäubungsmittel gegolten; der Anhörungsbericht zur BetmVV-EDI spreche von einer «Klarstellung». Der Zusatz gilt wortgleich in der Fassung Stand 13. März 2026.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) | Verordnungsgeber |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Kern der Schweizer GBL-Regulierung: Die Verordnung unterscheidet nach Verwendungszweck. Ausgenommen von der Kontrolle ist nur der industrielle Einsatz; jeder andere Umgang mit GBL fällt unter das Betäubungsmittelrecht. Ein eigenständiges Verkaufsverbot für GBL als Reinigungs- oder Lösungsmittel enthält die Verordnung nicht. Das erklärt, warum spätere Vorstösse am Handel mit «Reinigungsmitteln» ansetzen. Der Bundesrat hatte bereits im November 2009 festgehalten, GHB und GBL unterstünden «klar» der Betäubungsmittelgesetzgebung. In Strafverfahren wurde dies dennoch bis vor Bundesgericht bestritten; dieses verwarf die Rüge 2014.
Verbindungen
BGer 6B_1067/2013 (bereits erfasst, 2014-07-15); Motion 09.3945 Barthassat; Interpellation 26.4661 Suter.
Zusammenhänge
Regulierung GHB und GBL: Motion 2009, Verordnung 2011, Bundesgericht 2014, BAG 2025
belegt, Vorstoss und Verordnung, Urteil zur Auslegung
Bei der Motion Barthassat kündigte der Bundesrat 2009 Lösungen über die Revision der Verordnungen an. Die BetmVV-EDI trat 2011 in Kraft und nimmt GBL nur bei industrieller Verwendung aus. Das Bundesgericht hielt 2014 fest, GBL sei schon nach altem Recht erfasst gewesen, und verweist auf ein BAG-Faktenblatt. Das BAG-Faktenblatt 2025 bestätigt die heutige Rechtslage.
Weitere Einträge: Motion 09.3945 Barthassat: 1,4-Butandiol auf die Betäubungsmittelliste, Bundesrat lehnt ab, GBL als Betäubungsmittel: Bundesgericht bestätigt vier Jahre für Handel mit 814 Litern, BAG-Faktenblatt GHB, GBL, 1,4-Butandiol: Unterstellung 2002, Tox-Info-Fallzahlen 1997 bis 2005
Quellen
- AS 2011 2595: Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) vom 30. Mai 2011Fedlex, Amtliche Sammlung, 2011-06-21
- SR 812.121.11 BetmVV-EDI, Stand 13. März 2026Fedlex, Systematische Rechtssammlung, 2026-03-13
- BGer 6B_1067/2013 vom 15. Juli 2014, E. 1.4.2 und 1.5Bundesgericht, 2014-07-15
- Motion 09.3945 «Legal highs. Verbot von gefährlichen, aber legalen Betäubungsmitteln», Stellungnahme des BundesratesParlament, Curia Vista, 2009-11-18
Eintrag 2011-07-01_betmvv-edi-tritt-in-kraft-ghb-kontrolliert-gbl-nur-bei-industrieller-verwendung-. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.