Urteile
Negativer Bluttest schliesst K.O.-Tropfen nicht aus: Schändungsurteil St. Gallen bestätigt
Das Kantonsgericht St. Gallen (Strafkammer, Entscheid vom 24. Januar 2012) verurteilte einen Mann wegen Schändung, begangen in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2003, sowie wegen Veruntreuung. Laut IRM-Gutachten liessen sich bei der Blutentnahme am Folgetag um 14.15 Uhr weder Alkohol noch K.O.-Tropfen nachweisen. Das Bundesgericht hielt fest, dieser Befund schliesse einen Alkoholkonsum oder die Einnahme von K.O.-Tropfen in der Tatnacht nicht aus. Fehlende körperliche Befunde sprächen nicht gegen einen ungewollten Geschlechtsverkehr; daraus folge nur, dass keine Gewalt angewendet wurde. Die Vorinstanz liess offen, ob die Widerstandsunfähigkeit auf K.O.-Tropfen oder auf starke Alkoholisierung zurückging; das Bundesgericht bejahte die Widerstandsunfähigkeit, ohne die Ursache zu klären. Die Würdigung der Aussagen, eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz beurteilte es als nicht willkürlich.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschwerdeführer | Verurteilter | |
| nicht genannt | Beschwerdegegnerin | Privatklägerin |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Kernaussage zum Nachweisfenster: Ein später negativer Befund ist beweisneutral. Für Art. 191 StGB muss die Ursache der Widerstandsunfähigkeit nicht geklärt sein.
Zusammenhänge
«Alkohol statt K.O.-Tropfen»: Entwarnung in Behörden und Medien, Ersatzbegründung vor Gericht
Muster über die Jahre
Quellen
- BGer 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012opencaselaw (Bundesgericht), 2012-07-17
Eintrag 2012-07-17_negativer-bluttest-schliesst-k-o-tropfen-nicht-aus-schandungsurteil-st-gallen-be. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.