K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Selbst konsumiertes GBL: Schändung, auch wenn der Täter die Ursache nicht kannte

Eine Frau suchte am 7. März 2010 den Beschuldigten in seiner Wohnung auf, um Drogen zu kaufen. Sie hatte Alkohol, Kokain, Marihuana und GBL («KO-Tropfen») konsumiert. Ihr wurde übel, und sie legte sich ins Badezimmer. Dort nahm der Beschuldigte sexuelle Handlungen an ihr vor. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 20. März 2012 wegen Schändung (Art. 191 StGB) zu 8 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und sprach der Frau eine Genugtuung von Fr. 2'000 zu. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Der Beschuldigte habe die Widerstandsunfähigkeit erkannt: Die Frau konnte nicht stehen und nicht sprechen. Die Ursachen musste er nicht kennen. Ob er von der GBL-Einnahme wusste, sei deshalb unerheblich. Selbst wenn er die Frau für sexuell freizügig hielt, hatte er keinen Grund, ihr Einverständnis anzunehmen. Das Bundesgericht bejahte Eventualvorsatz.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntBeschwerdeführerVerurteilter
nicht genanntBeschwerdegegnerinPrivatklägerin

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Hier wurde GBL nicht heimlich verabreicht, die Frau hatte es selbst konsumiert. Der Fall zeigt: Für Art. 191 StGB muss der Täter den Zustand der Widerstandsunfähigkeit kennen, nicht die Substanz, die ihn verursacht hat.

Verbindungen

Wahrscheinlich gleicher Sachverhalt wie der Haftentscheid BGer 1B_203/2010 vom 14. Juli 2010 (gleicher Tattag, GBL, Wohnung in Winterthur). Das Urteil 6B_316/2012 nennt diesen Entscheid nicht.

Zusammenhänge

Winterthurer GBL-Fall: Haftentscheid und Sachurteil

Arbeitshypothese, Folgegeschäft (Verfahrenskette)

Arbeitshypothese. Beide Entscheide betreffen den 7. März 2010, eine Wohnung in Winterthur und eine Frau, die GBL und Kokain konsumiert hatte. Das Sachurteil BGer 6B_316/2012 nennt den Haftentscheid 1B_203/2010 nicht. Dass es sich um dasselbe Verfahren handelt, ist aus den Entscheidtexten nicht ausdrücklich belegt.

Weitere Einträge: Untersuchungshaft im Winterthurer GBL-Fall

«Alkohol statt K.O.-Tropfen»: Entwarnung in Behörden und Medien, Ersatzbegründung vor Gericht

Muster über die Jahre

Zum Muster

Quellen

  1. BGer 6B_316/2012 vom 1. November 2012opencaselaw (Bundesgericht), 2012-11-01
  2. BGer 1B_203/2010 vom 14. Juli 2010opencaselaw (Bundesgericht), 2010-07-14

Eintrag 2012-11-01_selbst-konsumiertes-gbl-schandung-auch-wenn-der-tater-die-ursache-nicht-kannte. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.