Urteile
Obergericht Zürich spricht nach GBL-Todesfall frei (SB120321)
Ein Student starb im Juli 2005 nach dem Konsum von GBL. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Mann ein, der das GBL abgegeben hatte (Verfügung vom 2. April 2009). Auf Beschwerde der Eltern hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_879/2010 vom 24. März 2011 den bestätigenden Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zurück, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung bestanden. Das Bezirksgericht Uster verurteilte den Beschuldigten am 7. Dezember 2011 wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 60 und sprach Genugtuungen zu. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil SB120321 vom 3. Dezember 2012 vollumfänglich frei. Nach dem Obergericht war der Tod nicht vorhersehbar: GBL sei 2005 kaum bekannt, nicht illegal und kaum als gefährlich wahrgenommen gewesen, ein überlegenes Wissen des Beschuldigten sei nicht nachweisbar. Der Beschuldigte hatte ein mit «Mandelöl» beschriftetes Fläschchen aus dem Rucksack eines Kollegen genommen und der Runde angeboten. Er hatte vor der Kombination mit Alkohol gewarnt. Den Inhaltsnachweis des Fläschchens hielt das Obergericht für fraglich. Die Zivilpunkte erledigten die Parteien mit einer Vereinbarung vom 28. November 2012.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschuldigter | Person, die das GBL abgab | |
| nicht genannt | Privatkläger | Angehörige des Verstorbenen (gemäss BGer die Eltern) |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Der Freispruch stützt sich auf den Wissensstand von 2005 über GBL. Beim heutigen Kenntnisstand über GBL und K.O.-Mittel könnte die Vorhersehbarkeit anders beurteilt werden. Der Fall zeigt, wie stark die Strafbarkeit bei GHB- und GBL-Todesfällen davon abhängt, was über die Substanz bekannt ist.
Verbindungen
Folgeentscheid zu BGer 6B_879/2010 vom 24.3.2011 (Rückweisung nach Einstellung). Vorinstanz: Bezirksgericht Uster, GG110031, 7.12.2011.
Zusammenhänge
GBL-Todesfall 2005: Rückweisung und Freispruch
belegt, Folgegeschäft (Rückweisung)
Das Bundesgericht hob 2011 die Einstellung auf (6B_879/2010). Das Bezirksgericht Uster verurteilte danach wegen fahrlässiger Tötung, das Obergericht ZH sprach 2012 frei (SB120321). Beide Einträge verweisen aufeinander.
Weitere Einträge: Bundesgericht heisst Beschwerde der Eltern nach GBL-Todesfall gut (6B_879/2010)
Quellen
- Urteil SB120321Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch), 2012-12-03
- Urteil 6B_879/2010Bundesgericht (via opencaselaw.ch), 2011-03-24
Eintrag 2012-12-03_obergericht-zurich-spricht-nach-gbl-todesfall-frei-sb120321. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.