K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Bundesgericht heisst Beschwerde der Eltern nach GBL-Todesfall gut (6B_879/2010)

Am 11. Juli 2005 trank ein junger Sprachschüler in Bournemouth (Grossbritannien) mit Kollegen ein Gemisch aus Fanta und GBL. Als er keine Wirkung spürte, nahm er eine zweite Portion. Wenige Stunden später starb er an den Folgen. Am 27. März 2006 erstatteten die Eltern Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung und Unterlassung der Nothilfe. Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 3. Mai 2007 ein. Das Obergericht hob diese Einstellung auf. Am 2. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Kollegen, der das GBL abgegeben hatte, erneut ein. Den Rekurs dagegen wies das Obergericht am 9. September 2010 ab. Mit Urteil 6B_879/2010 vom 24. März 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Eltern gut und wies die Sache zurück. Es ging von einer Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung aus. Die Angabe, die Wirkung sei «wie ein Joint», hielt es für interpretationsbedürftig. Es sei nicht auszuschliessen, dass das drogenunerfahrene Opfer wegen dieser lückenhaften Angaben die Gefahr verkannte. Damit lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine Anklage vor (E. 3.4.1 und 3.4.2).

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntBeschwerdeführendeEltern des Verstorbenen
nicht genanntBeschwerdegegner, später Beschuldigter (vom Obergericht freigesprochen)Kollege, der das GBL abgab

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Dies ist einer der frühen höchstrichterlichen Schweizer Entscheide zu einem GHB/GBL-Todesfall. Das Bundesgericht lässt eine Einstellung mit blossem Hinweis auf die Selbstgefährdung nicht genügen. Zu prüfen ist, ob das Opfer wegen unvollständiger Angaben die Gefährlichkeit der Substanz verkannte und ob der Abgebende dies hätte erkennen müssen. Wissensvorsprung und Aufklärung über die Substanz bleiben zentral, wenn GHB oder GBL ohne volle Kenntnis des Opfers abgegeben werden. Das Folgeverfahren endete in zweiter Instanz mit einem Freispruch.

Verbindungen

Fortsetzung: Bezirksgericht Uster 7.12.2011 (Schuldspruch), Obergericht ZH SB120321 vom 3.12.2012 (Freispruch).

Zusammenhänge

GBL-Todesfall 2005: Rückweisung und Freispruch

belegt, Folgegeschäft (Rückweisung)

Das Bundesgericht hob 2011 die Einstellung auf (6B_879/2010). Das Bezirksgericht Uster verurteilte danach wegen fahrlässiger Tötung, das Obergericht ZH sprach 2012 frei (SB120321). Beide Einträge verweisen aufeinander.

Weitere Einträge: Obergericht Zürich spricht nach GBL-Todesfall frei (SB120321)

Quellen

  1. Urteil 6B_879/2010Bundesgericht (via opencaselaw.ch), 2011-03-24
  2. Urteil SB120321Obergericht des Kantons Zürich (via entscheidsuche.ch), 2012-12-03

Eintrag 2011-03-24_bundesgericht-heisst-beschwerde-der-eltern-nach-gbl-todesfall-gut-6b-879-2010. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.