Urteile
Jugendstrafverfahren: Schändung bejaht, KO-Tropfen-Verabreichung nicht erstellt
Die Vorinstanz hatte einen Jugendlichen, der zur Tatzeit noch nicht 15 war, vollumfänglich freigesprochen. Die Privatklägerin, zur Tatzeit knapp 15,5 Jahre alt, vermutete eine Verabreichung von KO-Tropfen und vertraute sich erst nach fast drei Monaten ihrer Mutter an. Für die Verabreichung fanden sich keine Belege. Das Obergericht Zürich hielt fest, «die fehlende Nachweisbarkeit gewisser Tatsachen» dürfe dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Die sexuellen Handlungen an der schlafenden Privatklägerin sah es, gestützt vor allem auf die Aussagen des Beschuldigten, als erstellt an; die Aufforderung des Beschuldigten, die «Pille danach» zu nehmen, wertete es als Indiz. Die Verteidigungsthese eines sexuellen Kontakts mit einem Dritten in der Folgenacht verwarf es. Ergebnis: Schuldspruch wegen Schändung (Art. 191 StGB), Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG, Verweis nach Art. 22 Abs. 1 JStG, Genugtuung von CHF 2'000, Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschuldigter | Jugendlicher, zur Tatzeit unter 15 | |
| nicht genannt | Privatklägerin | zur Tatzeit knapp 15,5-jährig |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Beispiel einer späten Offenlegung: Die Substanz bleibt unbewiesen, die Widerstandsunfähigkeit wird über andere Beweise erstellt.
Quellen
- Obergericht ZH SB140425 vom 27. Februar 2015opencaselaw (Obergericht ZH), 2015-02-27
Eintrag 2015-02-27_jugendstrafverfahren-schandung-bejaht-ko-tropfen-verabreichung-nicht-erstellt. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.