Urteile
Schändung nach Sommerparty: KO-Tropfen von Anklage umfasst, Wirkungsdauer und Aussage gegen Aussage
Das Kantonsgericht Schwyz sprach einen Mann am 25. März 2014 der Schändung schuldig. Der Vorfall ereignete sich in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2011 nach einer Sommerparty. Erstinstanzlich hatte ihn das Strafgericht Schwyz von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Anklage sprach von Widerstandsunfähigkeit wegen Alkohols, «allenfalls weiterer unbekannter Substanzen» und Schläfrigkeit. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklageprinzips: KO-Tropfen seien von dieser Formulierung mitumfasst. Dass die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Wirkung von KO-Tropfen ablehnte, sei nicht willkürlich, weil davon keine wesentlichen Erkenntnisse für den konkreten Fall zu erwarten seien. Zur Wirkungsdauer stützte sich die Erstinstanz auf das BAG-Faktenblatt (ein bis drei Stunden). Auch die Vorinstanz ging von höchstens drei Stunden aus und durfte annehmen, die Widerstandsunfähigkeit habe beim Geschlechtsverkehr gegen 5 Uhr noch bestanden. Bei Aussage gegen Aussage würdigte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit ohne Willkür. Laut ihren Feststellungen rechnete der Beschuldigte selbst damit, dass die Frau unter dem Einfluss von KO-Tropfen stand. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch und wies die Strafzumessung zur Neubeurteilung zurück.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschwerdeführer | Beschuldigter | |
| nicht genannt | Beschwerdegegnerin | Privatklägerin |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Wichtig für die Anklagepraxis: Die Substanz muss nicht identifiziert sein. Die Verurteilung erfolgte ohne Substanznachweis. Sie stützt sich auf Zeugenaussagen zum Zustand der Frau und auf die als glaubhaft gewürdigten Aussagen der Geschädigten.
Verbindungen
Fortsetzung: BGer 6B_785/2015 vom 18. November 2015 (Strafzumessung)
Zusammenhänge
Schwyzer Schändungsfall in zwei Durchgängen
belegt, Folgegeschäft (Rückweisung)
Mit BGer 6B_853/2014 wurde der Schuldspruch bestätigt und die Strafzumessung zurückgewiesen. Mit BGer 6B_785/2015 bestätigte das Bundesgericht die neue Strafe von 34 Monaten. Die beiden Einträge verweisen gegenseitig aufeinander.
Weitere Einträge: Schwyzer Schändungsfall: Strafzumessung nach Rückweisung bestätigt
Quellen
- BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015opencaselaw (Bundesgericht), 2015-02-09
- BGer 6B_785/2015 vom 18. November 2015opencaselaw (Bundesgericht), 2015-11-18
Eintrag 2015-02-09_schandung-nach-sommerparty-ko-tropfen-von-anklage-umfasst-wirkungsdauer-und-auss. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.