K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Bezirksgericht Zürich: Freispruch, keine K.O.-Tropfen bei 15-Jähriger nachgewiesen

Die Staatsanwaltschaft warf einem 33-jährigen Mann Schändung nach Einsatz von K.O.-Tropfen sowie sexuelle Handlungen mit einem Kind vor und beantragte dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Die Geschädigte war zur Tatzeit im November 2013 15 Jahre alt. Bei ihr wurden keine Spuren von K.O.-Tropfen nachgewiesen. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten in beiden Anklagepunkten frei. Zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind hielt das Gericht fest, es sei nicht erwiesen, dass er ihr Alter kannte. Die Gerichtspräsidentin begründete dies laut Quelle damit, dass die Geschädigte «zur Tatzeit stark geschminkt» gewesen sei. Das Gericht ordnete die sofortige Haftentlassung an und sprach für rund zehn Monate Haft eine Genugtuung von 50'000 Franken zu.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntBeschuldigterMann, freigesprochen, nicht namentlich genannt
nicht genanntGeschädigte15-jährige Jugendliche, nicht namentlich genannt
nicht genanntGerichtBezirksgericht Zürich, Gerichtspräsidentin nicht namentlich genannt

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Beispiel für einen Freispruch mangels Substanznachweis. Die Begründung mit dem Make-up der Jugendlichen sorgte für Schlagzeilen und steht für eine problematische Begründungsrhetorik. Die Bezeichnung «Täter» im Titel der Quelle ist angesichts des Freispruchs eine Wertung des Mediums.

Quellen

  1. Opfer zu stark geschminkt: Täter freigesprochen20 Minuten, 2015-06-24

Eintrag 2015-06-24_bezirksgericht-zurich-freispruch-keine-k-o-tropfen-bei-15-jahriger-nachgewiesen. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.