K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Ermittlungen

Einstellung der Strafverfahren: Kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung

Gemäss Bundesgericht (6B_747/2025) stellte die Staatsanwaltschaft Zug am 27.8.2015 das Verfahren wegen Schändung gegen den damaligen Kantonsrat rechtskräftig ein. Die Einstellungsverfügung hält fest, die Frau habe zu keinem Zeitpunkt konkret beschuldigt, er habe ihr eine sedierende Substanz verabreicht oder gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vollzogen. Auf Strafanzeige des Kantonsrats lief danach ein Verfahren gegen sie wegen falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft stellte es am 7.5.2018 ein, weil ihr kein sicheres Wissen um seine Unschuld nachgewiesen werden konnte. Sie sei subjektiv überzeugt gewesen, Opfer eines Delikts gegen die sexuelle Integrität geworden zu sein. Am 9.3.2018 schlossen die beiden einen Vergleich: Sie verzichtet auf Aussagen, die den Anschein erwecken, er habe sich an ihr vergangen. Er zog dafür seine Strafanträge wegen Verleumdung und übler Nachrede zurück.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
Markus HürlimannBeschuldigter im eingestellten Schändungsverfahrendamaliger Kantonsrat ZugSVP
Jolanda Spiess-HegglinBeschuldigte im eingestellten Verfahren wegen falscher Anschuldigungdamalige Kantonsrätin ZugAlternative, die Grünen
Staatsanwaltschaft des Kantons ZugStrafverfolgungsbehörde

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Die Einstellungen belegen weder, dass nichts geschah, noch dass falsch beschuldigt wurde. Sie widersprechen damit sowohl der Lesart einer Entlastung der einen Seite als auch jener einer Falschbeschuldigung durch die andere.

Verbindungen

Die Einstellungsverfügungen sind Bezugspunkt in den Ehrverletzungsverfahren gegen Philipp Gut und Michèle Binswanger (siehe dortige Einträge).

Zusammenhänge

Abweichende Daten zur Einstellung im Zuger Fall

belegt, Datenabweichung zwischen Einträgen

Für die Einstellung des Schändungsverfahrens nennen die Einträge drei Daten. SRF und RSI berichten, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung am 14.8.2015 angekündigt. Laut BGer 6B_747/2025 und dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich erging die Einstellungsverfügung am 27.8.2015. Der Eintrag zu Presserat 9/2016 nennt dagegen den 28.8.2015. Der 27.8.2015 ist doppelt belegt. Den Eintrag zu Presserat 9/2016 sollte man deshalb prüfen.

Weitere Einträge: Zug 2014: Landammannfeier, Verdacht auf K.O.-Tropfen, Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen, Bezirksgericht Zürich verurteilt Weltwoche-Vizechef Philipp Gut wegen übler Nachrede, Presserat 9/2016: «Blick» verletzt Opferschutz und Intimsphäre (Beschwerde Spiess-Hegglin)

Einstellungsverfügungen als Grundlage der Ehrverletzungsurteile

belegt, Strafverfahren führt zu Folgeurteilen

Im Fall Gut stützte sich das Bezirksgericht Zürich 2017 auf die Einstellungsverfügung vom 27.8.2015 und liess den Entlastungsbeweis scheitern. Das Obergericht Zürich bestätigte das 2019. Für die Verurteilung von Michèle Binswanger wegen Verleumdung (BGer 6B_747/2025) zog das Bundesgericht die Einstellung vom 7.5.2018 heran, die wie ein Freispruch wirkt, ebenso die Einstellung vom 27.8.2015 und das Urteil gegen Gut.

Weitere Einträge: Bezirksgericht Zürich verurteilt Weltwoche-Vizechef Philipp Gut wegen übler Nachrede, Obergericht Zürich bestätigt Verurteilung von Philipp Gut wegen übler Nachrede, Urteil rechtskräftig, Michèle Binswanger wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_747/2025)

Quellen

  1. BGer 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026, E. 3.4.1 und 3.4.2Bundesgericht, 2026-06-02
  2. Neue Ergebnisse im Zuger K.-o.-Tropfen-FallSRF, 2015-08-14

Eintrag 2015-08-27_einstellung-der-strafverfahren-kein-nachweis-aber-auch-keine-falschbeschuldigung. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.