K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Presserat

Presserat 10/2016: Blick verletzt Wahrheitspflicht, Anhörungspflicht und Privatsphäre (Beschwerde Hürlimann)

Der Presserat hiess die Beschwerde des damaligen Zuger SVP-Kantonsrats Markus Hürlimann gegen die «Blick»-Berichterstattung vom 24.12.2014 bis 6.1.2015 teilweise gut. Verletzt sind Ziffer 1 (Wahrheit), Ziffer 3 (Gerüchte, Anhörung bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 7 (Privatsphäre). Die Aussagen, es sei zu Sex gekommen und Zeugen hätten die beiden «in flagranti» erwischt, verletzten die Wahrheitspflicht. Über die vorübergehende Verhaftung durfte «Blick» berichten, hätte Hürlimann zu den schweren Vorwürfen aber vorher anhören müssen. Am 6.1.2015 verbreitete «Blick» ein ungeprüftes Gerücht weiter. Augenzeugen gab es nach eigener Angabe der Zeitung nicht. Die Unschuldsvermutung rügte der Presserat nicht, weil sie nicht beanstandet war. Er kritisierte aber einen saloppen Umgang mit ihr. Der Verdacht auf K.O.-Tropfen war bei der Publikation nicht belegt. Am 6.1.2015 meldete «Blick» selbst, dass in Blut und Urin keine K.O.-Tropfen nachweisbar waren.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
Markus HürlimannBeschwerdeführerdamaliger Kantonsrat Zug; Strafverfahren gegen ihn eingestelltSVP
BlickBeschwerdegegnerRingier AG

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Nach Presserat 9/2016 verletzte dieselbe Berichterstattung auch die mutmasslich Geschädigte, und zwar durch ihre Identifizierung. Damit wurden beide Beteiligten in ihren Rechten verletzt. Der Presserat wertet die Einstellung des Strafverfahrens als Beleg für die dünne Faktenlage. Die Stellungnahme zeigt das Muster einer Skandalisierung ohne gesicherte Faktenbasis.

Verbindungen

Presserat 9/2016; Blick-Serie Dezember 2014 bis Januar 2015.

Zusammenhänge

Vom Medienbericht zum Presserat: drei Beschwerden zum Zuger Fall

belegt, Medienbericht führt zu Presserat

Zur Blick-Frontseite vom 24.12.2014 stellte der Presserat in 9/2016 eine Verletzung von Ziffer 7 fest. Bei der Blick-Serie bis 6.1.2015 hiess er die Beschwerde in 10/2016 teilweise gut. Auf die Beschwerde gegen das Interview der Schweizer Illustrierten vom 5.1.2015 trat er in 11/2016 nicht ein, alle drei Stellungnahmen datieren vom 19.5.2016. Die Medieneinträge und die Presserat-Einträge nennen sich jeweils gegenseitig.

Weitere Einträge: Blick-Frontseite «Hat er sie geschändet?» mit Namen und Bildern beider Beteiligten, Presserat 9/2016: «Blick» verletzt Opferschutz und Intimsphäre (Beschwerde Spiess-Hegglin), Blick-Serie Dezember 2014 bis Januar 2015: K.O.-Verdacht, Gerücht und Dementi in Folge, Mythos «Alkohol statt K.-o.-Tropfen» in der Zuger Berichterstattung, Presserat 11/2016: Schweizer Illustrierte, Interview «Sex unter Alkohol geht nie gut», nicht eingetreten

Berichterstattung: Identifizierung bei Verdacht, späte Korrektur, Expertenwellen nach Anklagen

Muster über die Jahre

Zum Muster

Quellen

  1. Stellungnahme 10/2016Schweizer Presserat, 2016-05-19

Eintrag 2016-05-19_presserat-10-2016-blick-verletzt-wahrheitspflicht-anhorungspflicht-und-privatsph. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.