Presserat
Presserat 10/2016: Blick verletzt Wahrheitspflicht, Anhörungspflicht und Privatsphäre (Beschwerde Hürlimann)
Der Presserat hiess die Beschwerde des damaligen Zuger SVP-Kantonsrats Markus Hürlimann gegen die «Blick»-Berichterstattung vom 24.12.2014 bis 6.1.2015 teilweise gut. Verletzt sind Ziffer 1 (Wahrheit), Ziffer 3 (Gerüchte, Anhörung bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 7 (Privatsphäre). Die Aussagen, es sei zu Sex gekommen und Zeugen hätten die beiden «in flagranti» erwischt, verletzten die Wahrheitspflicht. Über die vorübergehende Verhaftung durfte «Blick» berichten, hätte Hürlimann zu den schweren Vorwürfen aber vorher anhören müssen. Am 6.1.2015 verbreitete «Blick» ein ungeprüftes Gerücht weiter. Augenzeugen gab es nach eigener Angabe der Zeitung nicht. Die Unschuldsvermutung rügte der Presserat nicht, weil sie nicht beanstandet war. Er kritisierte aber einen saloppen Umgang mit ihr. Der Verdacht auf K.O.-Tropfen war bei der Publikation nicht belegt. Am 6.1.2015 meldete «Blick» selbst, dass in Blut und Urin keine K.O.-Tropfen nachweisbar waren.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| Markus Hürlimann | Beschwerdeführer | damaliger Kantonsrat Zug; Strafverfahren gegen ihn eingestellt | SVP |
| Blick | Beschwerdegegner | Ringier AG |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Nach Presserat 9/2016 verletzte dieselbe Berichterstattung auch die mutmasslich Geschädigte, und zwar durch ihre Identifizierung. Damit wurden beide Beteiligten in ihren Rechten verletzt. Der Presserat wertet die Einstellung des Strafverfahrens als Beleg für die dünne Faktenlage. Die Stellungnahme zeigt das Muster einer Skandalisierung ohne gesicherte Faktenbasis.
Verbindungen
Presserat 9/2016; Blick-Serie Dezember 2014 bis Januar 2015.
Zusammenhänge
Zuger Landammannfeier 2014: gleiche Personen, gleicher Sachverhalt
belegt, Gleiche Personen
Markus Hürlimann und Jolanda Spiess-Hegglin kommen in allen Einträgen vor, entweder namentlich oder eindeutig als SVP-Kantonsrat und Politikerin der Grünen erkennbar. Der Sachverhalt ist derselbe: Verdacht auf K.O.-Tropfen, Blut-, Urin- und Haarproben negativ, Einstellung beider Strafverfahren. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.
Weitere Einträge: Zug 2014: Landammannfeier, Verdacht auf K.O.-Tropfen, Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen, Erste SDA-Meldung zur Zuger Landammannfeier: Verdacht auf K.O.-Tropfen, Frau nicht genannt, Blick-Frontseite «Hat er sie geschändet?» mit Namen und Bildern beider Beteiligten, Blick-Serie Dezember 2014 bis Januar 2015: K.O.-Verdacht, Gerücht und Dementi in Folge, Zuger Fall 2015: Haaranalyse des IRM Zürich ohne GHB-Nachweis, Einstellung der Strafverfahren: Kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung, Presserat 11/2016: Schweizer Illustrierte, Interview «Sex unter Alkohol geht nie gut», nicht eingetreten
Vom Medienbericht zum Presserat: drei Beschwerden zum Zuger Fall
belegt, Medienbericht führt zu Presserat
Zur Blick-Frontseite vom 24.12.2014 stellte der Presserat in 9/2016 eine Verletzung von Ziffer 7 fest. Bei der Blick-Serie bis 6.1.2015 hiess er die Beschwerde in 10/2016 teilweise gut. Auf die Beschwerde gegen das Interview der Schweizer Illustrierten vom 5.1.2015 trat er in 11/2016 nicht ein, alle drei Stellungnahmen datieren vom 19.5.2016. Die Medieneinträge und die Presserat-Einträge nennen sich jeweils gegenseitig.
Weitere Einträge: Blick-Frontseite «Hat er sie geschändet?» mit Namen und Bildern beider Beteiligten, Presserat 9/2016: «Blick» verletzt Opferschutz und Intimsphäre (Beschwerde Spiess-Hegglin), Blick-Serie Dezember 2014 bis Januar 2015: K.O.-Verdacht, Gerücht und Dementi in Folge, Mythos «Alkohol statt K.-o.-Tropfen» in der Zuger Berichterstattung, Presserat 11/2016: Schweizer Illustrierte, Interview «Sex unter Alkohol geht nie gut», nicht eingetreten
Medienhaus Ringier (Blick, Schweizer Illustrierte)
belegt, Gleiches Medienhaus
Der Zuger Fall zieht sich bei Ringier über zwölf Jahre: Berichterstattung 2014 und 2015, drei Presserat-Stellungnahmen 2016, Löschung aus der SMD 2019, Persönlichkeitsverletzung festgestellt 2019 und 2020, Entschuldigung 2020, Gewinnherausgabe 2022 bis 2026 (zweitinstanzlich, nicht rechtskräftig).
Weitere Einträge: Blick-Frontseite «Hat er sie geschändet?» mit Namen und Bildern beider Beteiligten, Blick-Serie Dezember 2014 bis Januar 2015: K.O.-Verdacht, Gerücht und Dementi in Folge, Presserat 9/2016: «Blick» verletzt Opferschutz und Intimsphäre (Beschwerde Spiess-Hegglin), Presserat 11/2016: Schweizer Illustrierte, Interview «Sex unter Alkohol geht nie gut», nicht eingetreten, Presserat kritisiert Ringier für Löschung von über 200 Blick-Artikeln aus der Mediendatenbank, Kantonsgericht Zug: Blick-Erstartikel verletzt Intimsphäre, 20'000 Franken Genugtuung, Obergericht Zug bestätigt Persönlichkeitsverletzung durch «Blick», Öffentliche Entschuldigung von Ringier-CEO Marc Walder im Blick, Kantonsgericht Zug, Teilentscheid: Gewinnherausgabeanspruch für vier Blick-Artikel bejaht, Kantonsgericht Zug: Ringier muss 309'531 Franken Gewinn aus vier Blick-Artikeln herausgeben, Obergericht Zug reduziert Gewinnherausgabe auf 139'228 Franken, Anspruch bestätigt
Berichterstattung: Identifizierung bei Verdacht, späte Korrektur, Expertenwellen nach Anklagen
Muster über die Jahre
Quellen
- Stellungnahme 10/2016Schweizer Presserat, 2016-05-19
Eintrag 2016-05-19_presserat-10-2016-blick-verletzt-wahrheitspflicht-anhorungspflicht-und-privatsph. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.