Presserat
Presserat 9/2016: «Blick» verletzt Opferschutz und Intimsphäre (Beschwerde Spiess-Hegglin)
Der Presserat hiess die Beschwerde gegen die «Blick»-Frontseite und Seite 5 vom 24.12.2014 gut und stellte eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» (Richtlinien 7.1, 7.2, 7.7) fest. «Blick» ging bei der Publikation von einem möglichen Sexualdelikt aus, identifizierte die Frau aber mit Namen, Tätigkeit, Alter und Fotos. Die spätere Einstellung des Strafverfahrens ändert daran nichts, massgeblich ist der Wissensstand bei Publikation. Ein überwiegendes öffentliches Interesse bestand nicht; Verdachtsberichterstattung verlangt besondere Vorsicht. Der Jahresbericht 2016 des Presserats führt den Fall auf.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| Jolanda Spiess-Hegglin | Beschwerdeführerin | damalige Kantonsrätin Zug | Grüne |
| Blick | Beschwerdegegner | Tageszeitung der Ringier AG |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Leitentscheid zum Opferschutz bei Verdacht auf ein Sexualdelikt: Auch Politikerinnen haben Anspruch auf Schutz der Intimsphäre. Gemäss Falldossier hat «Blick» die Stellungnahme nicht publiziert (Parteiquelle).
Verbindungen
Parallelentscheid 10/2016 vom gleichen Tag auf Beschwerde des im gleichen Artikel beschuldigten Politikers (damals Präsident der SVP Kanton Zug): fehlende Anhörung, Verletzung der Unschuldsvermutung. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt.
Zusammenhänge
Abweichende Daten zur Einstellung im Zuger Fall
belegt, Datenabweichung zwischen Einträgen
Für die Einstellung des Schändungsverfahrens nennen die Einträge drei Daten. SRF und RSI berichten, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung am 14.8.2015 angekündigt. Laut BGer 6B_747/2025 und dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich erging die Einstellungsverfügung am 27.8.2015. Der Eintrag zu Presserat 9/2016 nennt dagegen den 28.8.2015. Der 27.8.2015 ist doppelt belegt. Den Eintrag zu Presserat 9/2016 sollte man deshalb prüfen.
Weitere Einträge: Zug 2014: Landammannfeier, Verdacht auf K.O.-Tropfen, Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen, Einstellung der Strafverfahren: Kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung, Bezirksgericht Zürich verurteilt Weltwoche-Vizechef Philipp Gut wegen übler Nachrede
Vom Medienbericht zum Presserat: drei Beschwerden zum Zuger Fall
belegt, Medienbericht führt zu Presserat
Zur Blick-Frontseite vom 24.12.2014 stellte der Presserat in 9/2016 eine Verletzung von Ziffer 7 fest. Bei der Blick-Serie bis 6.1.2015 hiess er die Beschwerde in 10/2016 teilweise gut. Auf die Beschwerde gegen das Interview der Schweizer Illustrierten vom 5.1.2015 trat er in 11/2016 nicht ein, alle drei Stellungnahmen datieren vom 19.5.2016. Die Medieneinträge und die Presserat-Einträge nennen sich jeweils gegenseitig.
Weitere Einträge: Blick-Frontseite «Hat er sie geschändet?» mit Namen und Bildern beider Beteiligten, Blick-Serie Dezember 2014 bis Januar 2015: K.O.-Verdacht, Gerücht und Dementi in Folge, Presserat 10/2016: Blick verletzt Wahrheitspflicht, Anhörungspflicht und Privatsphäre (Beschwerde Hürlimann), Mythos «Alkohol statt K.-o.-Tropfen» in der Zuger Berichterstattung, Presserat 11/2016: Schweizer Illustrierte, Interview «Sex unter Alkohol geht nie gut», nicht eingetreten
Am selben Tag unterschiedlich identifiziert: SDA und Blick am 24.12.2014
belegt, Gleicher Sachverhalt, gegensätzliche Praxis
Am selben Tag nannte die SDA die Frau nicht, der «Blick» identifizierte beide Beteiligten mit Namen und Bild. Laut WOZ hatte «Zentralplus» schon am 23.12. ohne Namen berichtet. Der Presserat beurteilte die Identifizierung durch den «Blick» als Verletzung von Ziffer 7. Einordnung der Redaktion: Die SDA-Meldung zeigt, dass eine Berichterstattung ohne Identifizierung möglich war.
Weitere Einträge: Erste SDA-Meldung zur Zuger Landammannfeier: Verdacht auf K.O.-Tropfen, Frau nicht genannt, Blick-Frontseite «Hat er sie geschändet?» mit Namen und Bildern beider Beteiligten, WOZ-Medientagebuch «Sex, Gift und Galle»: Rund 390 Artikel bei dünner Faktenlage
Medienhaus Ringier (Blick, Schweizer Illustrierte)
belegt, Gleiches Medienhaus
Der Zuger Fall zieht sich bei Ringier über zwölf Jahre: Berichterstattung 2014 und 2015, drei Presserat-Stellungnahmen 2016, Löschung aus der SMD 2019, Persönlichkeitsverletzung festgestellt 2019 und 2020, Entschuldigung 2020, Gewinnherausgabe 2022 bis 2026 (zweitinstanzlich, nicht rechtskräftig).
Weitere Einträge: Blick-Frontseite «Hat er sie geschändet?» mit Namen und Bildern beider Beteiligten, Blick-Serie Dezember 2014 bis Januar 2015: K.O.-Verdacht, Gerücht und Dementi in Folge, Presserat 10/2016: Blick verletzt Wahrheitspflicht, Anhörungspflicht und Privatsphäre (Beschwerde Hürlimann), Presserat 11/2016: Schweizer Illustrierte, Interview «Sex unter Alkohol geht nie gut», nicht eingetreten, Presserat kritisiert Ringier für Löschung von über 200 Blick-Artikeln aus der Mediendatenbank, Kantonsgericht Zug: Blick-Erstartikel verletzt Intimsphäre, 20'000 Franken Genugtuung, Obergericht Zug bestätigt Persönlichkeitsverletzung durch «Blick», Öffentliche Entschuldigung von Ringier-CEO Marc Walder im Blick, Kantonsgericht Zug, Teilentscheid: Gewinnherausgabeanspruch für vier Blick-Artikel bejaht, Kantonsgericht Zug: Ringier muss 309'531 Franken Gewinn aus vier Blick-Artikeln herausgeben, Obergericht Zug reduziert Gewinnherausgabe auf 139'228 Franken, Anspruch bestätigt
Berichterstattung: Identifizierung bei Verdacht, späte Korrektur, Expertenwellen nach Anklagen
Muster über die Jahre
Quellen
- Stellungnahme 9/2016 PrivatsphäreSchweizer Presserat, 2016-05-19
- Jahresbericht 2016Schweizer Presserat, 2017
- Ringier AG / Blick, Gewinnherausgabejolandaspiess.ch (Parteiquelle)
Eintrag 2016-05-19_presserat-9-2016-blick-verletzt-opferschutz-und-intimsphare-beschwerde-spiess-he. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.