K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Bezirksgericht Zürich verurteilt Weltwoche-Vizechef Philipp Gut wegen übler Nachrede

Das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht, GG170064) sprach Philipp Gut, stellvertretender Chefredaktor der «Weltwoche», der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von Jolanda Spiess-Hegglin schuldig. Sein Artikel «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» vom 24.9.2015 warf ihr vor, einen Ratskollegen planmässig und wissentlich falsch der Schändung beschuldigt und dabei wiederholt gelogen zu haben. Der Entlastungsbeweis misslang: Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 27.8.2015 ergibt sich laut Gericht weder eine wissentliche Falschbeschuldigung noch wiederholtes Lügen. Strafe: bedingte Geldstrafe von insgesamt Fr. 7'800, Probezeit 2 Jahre, als Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Weiter verpflichtete das Gericht ihn, den Artikel aus dem Online-Archiv der Weltwoche zu löschen und die SMD anzuweisen, ihn ebenfalls zu löschen. Hinzu kommen Urteilspublikation, Genugtuung, Prozessentschädigung und die Verfahrenskosten.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
Philipp GutVerurteilter (rechtskräftig)damaliger stellvertretender Chefredaktor Weltwoche
Jolanda Spiess-HegglinPrivatklägerin

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Erster gerichtlicher Befund zum Gegen-Narrativ: Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ratskollegen belegt keine Falschbeschuldigung.

Verbindungen

Obergericht Zürich, Urteil vom 18.6.2019 (Bestätigung).

Zusammenhänge

Abweichende Daten zur Einstellung im Zuger Fall

belegt, Datenabweichung zwischen Einträgen

Für die Einstellung des Schändungsverfahrens nennen die Einträge drei Daten. SRF und RSI berichten, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung am 14.8.2015 angekündigt. Laut BGer 6B_747/2025 und dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich erging die Einstellungsverfügung am 27.8.2015. Der Eintrag zu Presserat 9/2016 nennt dagegen den 28.8.2015. Der 27.8.2015 ist doppelt belegt. Den Eintrag zu Presserat 9/2016 sollte man deshalb prüfen.

Weitere Einträge: Zug 2014: Landammannfeier, Verdacht auf K.O.-Tropfen, Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen, Einstellung der Strafverfahren: Kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung, Presserat 9/2016: «Blick» verletzt Opferschutz und Intimsphäre (Beschwerde Spiess-Hegglin)

Einstellungsverfügungen als Grundlage der Ehrverletzungsurteile

belegt, Strafverfahren führt zu Folgeurteilen

Im Fall Gut stützte sich das Bezirksgericht Zürich 2017 auf die Einstellungsverfügung vom 27.8.2015 und liess den Entlastungsbeweis scheitern. Das Obergericht Zürich bestätigte das 2019. Für die Verurteilung von Michèle Binswanger wegen Verleumdung (BGer 6B_747/2025) zog das Bundesgericht die Einstellung vom 7.5.2018 heran, die wie ein Freispruch wirkt, ebenso die Einstellung vom 27.8.2015 und das Urteil gegen Gut.

Weitere Einträge: Einstellung der Strafverfahren: Kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung, Obergericht Zürich bestätigt Verurteilung von Philipp Gut wegen übler Nachrede, Urteil rechtskräftig, Michèle Binswanger wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_747/2025)

Quellen

  1. Medienmitteilung: Urteil vom 15. Mai 2017 (GG170064), Schuldspruch wegen übler NachredeBezirksgericht Zürich, 2017-05-15
  2. Weltwoche / Philipp Gutjolandaspiess.ch (Parteiquelle)

Eintrag 2017-05-15_bezirksgericht-zurich-verurteilt-weltwoche-vizechef-philipp-gut-wegen-ubler-nach. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.