K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Michèle Binswanger wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_747/2025)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger gegen ihre Verurteilung wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) ab, soweit es darauf eintrat. Binswanger hatte am 4.5.2020 auf Twitter geschrieben, Spiess-Hegglin entscheide sich seit 5,5 Jahren bewusst, einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen. Nach dem Bundesgericht ergibt sich die Unwahrheit insbesondere aus der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens gegen Spiess-Hegglin wegen falscher Anschuldigung (7.5.2018), die wie ein Freispruch wirkt; gestützt wird dies durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Mann (Zug, 27.8.2015) und die Verurteilung eines anderen Journalisten (Obergericht Zürich, 18.6.2019). Binswanger kannte die Einstellungsverfügungen; das Gericht bejahte direkten Vorsatz bzw. Handeln wider besseres Wissen. Strafe: bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 190 (Appellationsgericht Basel-Stadt, 17.6.2025, SB.2023.67; erste Instanz Strafgericht Basel-Stadt, 24.5.2023, Tagessatz Fr. 200). Eine strafmindernde mediale Vorverurteilung verneinte das Bundesgericht. Gerichtskosten vor Bundesgericht: Fr. 3'000 zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
Michèle BinswangerVerurteilte (rechtskräftig)Journalistin Tamedia
Jolanda Spiess-HegglinPrivatklägerinehemalige Zuger Kantonsrätin
Bundesgericht, I. strafrechtliche AbteilungGericht

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Höchstrichterliche Bestätigung, dass die Behauptung einer wissentlichen Falschbeschuldigung unwahr ist. Wichtig für die Mythenkritik: Eine Einstellung des Verfahrens gegen den Mann mangels Beweisen begründet keine Falschbeschuldigung durch die Frau.

Verbindungen

Stützt sich auf die Einstellungen vom 27.8.2015 und 7.5.2018 sowie auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 18.6.2019 gegen einen anderen Journalisten. Verfahren Solothurn: Strafbefehl vom 2.9.2025 wegen mehrfacher Verleumdung, erstinstanzlicher Freispruch durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 12.2.2026, Berufung hängig; es gilt die Unschuldsvermutung. Zivilverfahren Basel-Stadt nach Art. 28a ZGB hängig.

Zusammenhänge

Einstellungsverfügungen als Grundlage der Ehrverletzungsurteile

belegt, Strafverfahren führt zu Folgeurteilen

Im Fall Gut stützte sich das Bezirksgericht Zürich 2017 auf die Einstellungsverfügung vom 27.8.2015 und liess den Entlastungsbeweis scheitern. Das Obergericht Zürich bestätigte das 2019. Für die Verurteilung von Michèle Binswanger wegen Verleumdung (BGer 6B_747/2025) zog das Bundesgericht die Einstellung vom 7.5.2018 heran, die wie ein Freispruch wirkt, ebenso die Einstellung vom 27.8.2015 und das Urteil gegen Gut.

Weitere Einträge: Einstellung der Strafverfahren: Kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung, Bezirksgericht Zürich verurteilt Weltwoche-Vizechef Philipp Gut wegen übler Nachrede, Obergericht Zürich bestätigt Verurteilung von Philipp Gut wegen übler Nachrede, Urteil rechtskräftig

Michèle Binswanger und der Buchstreit

belegt, Gleiche Person, gleiches Medienhaus

Michèle Binswanger, Journalistin bei Tamedia, ist in drei Einträgen namentlich genannt: als Beschwerdeführerin gegen «das Lamm», als Beschwerdegegnerin im Buchstreit und als rechtskräftig wegen Verleumdung Verurteilte. Der Presserat-Entscheid 28/2022 nennt sie nicht namentlich; er betrifft CH-Media-Artikel zum Bundesgerichtsverfahren um ein Buchprojekt. Dass es derselbe Buchstreit ist, ist aus dem Gegenstand erschlossen und bleibt Arbeitshypothese.

Weitere Einträge: Presserat 61/2020: «das Lamm» verletzt Wahrheitspflicht gegenüber Michèle Binswanger, Gegendarstellung nicht Sache des Presserats, Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde im Buchstreit ein (5A_824/2021), Presserat 28/2022: CH Media hätte Tamedia-Journalistin anhören müssen

Medienhaus TX Group / Tamedia

belegt, Gleiches Medienhaus

In mehreren Einträgen treten Titel von Tamedia beziehungsweise der TX Group (Tages-Anzeiger, 20 Minuten, SonntagsZeitung) oder ihre Journalistinnen auf. Laut WOZ übernahm «20 Minuten» 2015 das «Techtelmechtel» ungeprüft. Weiter dazu gehören die Meme-Berichterstattung 2021 und die Beschwerde einer Tamedia-Journalistin gegen CH Media 2022. Michèle Binswanger, Journalistin bei Tamedia, wurde 2026 wegen eines eigenen Tweets von 2020 rechtskräftig verurteilt; diese Verurteilung betrifft sie persönlich, nicht das Medienhaus.

Weitere Einträge: WOZ-Medientagebuch «Sex, Gift und Galle»: Rund 390 Artikel bei dünner Faktenlage, Republik: «Das Zögern und Zaudern um eine Medienaffäre», Presserat 61/2020: «das Lamm» verletzt Wahrheitspflicht gegenüber Michèle Binswanger, Gegendarstellung nicht Sache des Presserats, Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde im Buchstreit ein (5A_824/2021), Presserat 28/2022: CH Media hätte Tamedia-Journalistin anhören müssen, Presserat 36/2022 und 37/2022: Beschwerden von Netzcourage gegen «20 Minuten» und «Tages-Anzeiger» abgewiesen, Republik: «Die Zerstörungsmaschine», Analyse von acht TX-Artikeln zum Reitschule-Meme

Berichterstattung: Identifizierung bei Verdacht, späte Korrektur, Expertenwellen nach Anklagen

Muster über die Jahre

Zum Muster

Quellen

  1. BGer 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026Bundesgericht, 2026-06-02
  2. Jolanda Spiess-Hegglin wins again in court against journalistblue News, 2025-06-17
  3. Tamedia / Binswangerjolandaspiess.ch (Parteiquelle)

Eintrag 2026-06-02_michele-binswanger-wegen-verleumdung-rechtskraftig-verurteilt-bger-6b-747-2025. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.