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Presserat

Presserat 61/2020: «das Lamm» verletzt Wahrheitspflicht gegenüber Michèle Binswanger, Gegendarstellung nicht Sache des Presserats

Das Presseratspräsidium hiess eine Beschwerde von Michèle Binswanger gegen das Onlinemagazin «das Lamm» teilweise gut. Die Aussage, sie habe «unzählige» Artikel gegen Jolanda Spiess-Hegglin geschrieben, verletzte Ziffer 1 (Wahrheitspflicht), denn sie hatte drei Artikel verfasst. Die Redaktion korrigierte nach rund drei Tagen auf «mehrere» und entschuldigte sich. Der Begriff «Hetzkampagne» in einer klar kommentierenden Passage war zulässig. Eine Anhörungspflicht nach Richtlinie 3.8 bestand nicht, und Ziffer 3 wurde nicht verletzt. Für die verweigerte Gegendarstellung ist der Presserat nicht zuständig, darüber entscheiden die Zivilgerichte.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
Michèle BinswangerBeschwerdeführerinJournalistin Tamedia
das LammBeschwerdegegnerOnlinemagazin

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Der Fall zeigt, dass sich der Konflikt auf die Medienkritik an der Berichterstattung über Jolanda Spiess-Hegglin ausweitete. Er zeigt auch, wo der Presserat bei Gegendarstellungen an seine Grenze stösst.

Zusammenhänge

Michèle Binswanger und der Buchstreit

belegt, Gleiche Person, gleiches Medienhaus

Michèle Binswanger, Journalistin bei Tamedia, ist in drei Einträgen namentlich genannt: als Beschwerdeführerin gegen «das Lamm», als Beschwerdegegnerin im Buchstreit und als rechtskräftig wegen Verleumdung Verurteilte. Der Presserat-Entscheid 28/2022 nennt sie nicht namentlich; er betrifft CH-Media-Artikel zum Bundesgerichtsverfahren um ein Buchprojekt. Dass es derselbe Buchstreit ist, ist aus dem Gegenstand erschlossen und bleibt Arbeitshypothese.

Weitere Einträge: Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde im Buchstreit ein (5A_824/2021), Presserat 28/2022: CH Media hätte Tamedia-Journalistin anhören müssen, Michèle Binswanger wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_747/2025)

Medienhaus TX Group / Tamedia

belegt, Gleiches Medienhaus

In mehreren Einträgen treten Titel von Tamedia beziehungsweise der TX Group (Tages-Anzeiger, 20 Minuten, SonntagsZeitung) oder ihre Journalistinnen auf. Laut WOZ übernahm «20 Minuten» 2015 das «Techtelmechtel» ungeprüft. Weiter dazu gehören die Meme-Berichterstattung 2021 und die Beschwerde einer Tamedia-Journalistin gegen CH Media 2022. Michèle Binswanger, Journalistin bei Tamedia, wurde 2026 wegen eines eigenen Tweets von 2020 rechtskräftig verurteilt; diese Verurteilung betrifft sie persönlich, nicht das Medienhaus.

Weitere Einträge: WOZ-Medientagebuch «Sex, Gift und Galle»: Rund 390 Artikel bei dünner Faktenlage, Republik: «Das Zögern und Zaudern um eine Medienaffäre», Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde im Buchstreit ein (5A_824/2021), Presserat 28/2022: CH Media hätte Tamedia-Journalistin anhören müssen, Presserat 36/2022 und 37/2022: Beschwerden von Netzcourage gegen «20 Minuten» und «Tages-Anzeiger» abgewiesen, Republik: «Die Zerstörungsmaschine», Analyse von acht TX-Artikeln zum Reitschule-Meme, Michèle Binswanger wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_747/2025)

Quellen

  1. Stellungnahme 61/2020Schweizer Presserat, 2020-08-17

Eintrag 2020-08-17_presserat-61-2020-das-lamm-verletzt-wahrheitspflicht-gegenuber-michele-binswange. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.