Presserat
Presserat 28/2022: CH Media hätte Tamedia-Journalistin anhören müssen
Der Presserat hiess eine Beschwerde von Tamedia gegen zwei Artikel von CH Media gut: online vom 28.10.2021 («Bundesgericht stoppt umstrittene Passagen in geplantem Buch über Jolanda Spiess-Hegglin») und gedruckt vom 29.10.2021 («Bundesgericht gibt Spiess-Hegglin recht»). Laut Presserat stellten die Artikel den schweren Vorwurf in den Raum, die Journalistin und ihr Chefredaktor hätten Gerichten und Öffentlichkeit Unwahres gesagt. Dass der Vorwurf als Verdacht oder Frage formuliert war, ändere daran nichts. Eingaben im Gerichtsverfahren ersetzten die Anhörung nicht, und die Ausnahmen nach Richtlinie 3.9 griffen nicht. Verletzt war Richtlinie 3.8. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 20.6.2022, publiziert wurde der Entscheid am 26.8.2022.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| Tamedia Publikationen Deutschschweiz AG | Beschwerdeführerin | ||
| CH Regionalmedien AG | Beschwerdegegnerin |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Zeigt, dass Anhörungspflichten auch in der Berichterstattung über die Gegenseite gelten.
Zusammenhänge
Michèle Binswanger und der Buchstreit
belegt, Gleiche Person, gleiches Medienhaus
Michèle Binswanger, Journalistin bei Tamedia, ist in drei Einträgen namentlich genannt: als Beschwerdeführerin gegen «das Lamm», als Beschwerdegegnerin im Buchstreit und als rechtskräftig wegen Verleumdung Verurteilte. Der Presserat-Entscheid 28/2022 nennt sie nicht namentlich; er betrifft CH-Media-Artikel zum Bundesgerichtsverfahren um ein Buchprojekt. Dass es derselbe Buchstreit ist, ist aus dem Gegenstand erschlossen und bleibt Arbeitshypothese.
Weitere Einträge: Presserat 61/2020: «das Lamm» verletzt Wahrheitspflicht gegenüber Michèle Binswanger, Gegendarstellung nicht Sache des Presserats, Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde im Buchstreit ein (5A_824/2021), Michèle Binswanger wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_747/2025)
Medienhaus TX Group / Tamedia
belegt, Gleiches Medienhaus
In mehreren Einträgen treten Titel von Tamedia beziehungsweise der TX Group (Tages-Anzeiger, 20 Minuten, SonntagsZeitung) oder ihre Journalistinnen auf. Laut WOZ übernahm «20 Minuten» 2015 das «Techtelmechtel» ungeprüft. Weiter dazu gehören die Meme-Berichterstattung 2021 und die Beschwerde einer Tamedia-Journalistin gegen CH Media 2022. Michèle Binswanger, Journalistin bei Tamedia, wurde 2026 wegen eines eigenen Tweets von 2020 rechtskräftig verurteilt; diese Verurteilung betrifft sie persönlich, nicht das Medienhaus.
Weitere Einträge: WOZ-Medientagebuch «Sex, Gift und Galle»: Rund 390 Artikel bei dünner Faktenlage, Republik: «Das Zögern und Zaudern um eine Medienaffäre», Presserat 61/2020: «das Lamm» verletzt Wahrheitspflicht gegenüber Michèle Binswanger, Gegendarstellung nicht Sache des Presserats, Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde im Buchstreit ein (5A_824/2021), Presserat 36/2022 und 37/2022: Beschwerden von Netzcourage gegen «20 Minuten» und «Tages-Anzeiger» abgewiesen, Republik: «Die Zerstörungsmaschine», Analyse von acht TX-Artikeln zum Reitschule-Meme, Michèle Binswanger wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_747/2025)
Quellen
- Stellungnahme 28/2022Schweizer Presserat, 2022-06-20
- Tamedia-Journalistin hätte angehört werden müssenSchweizer Presserat, 2022-08-26
Eintrag 2022-06-20_presserat-28-2022-ch-media-hatte-tamedia-journalistin-anhoren-mussen. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.