Urteile
Pflegefachmann missbraucht Patientinnen im Aufwachraum: Bundesgericht bestätigt 4 Jahre (6B_232/2016)
Ein diplomierter Pflegefachmann HF war angeklagt, zwischen Mai 2008 und August 2011 im Aufwachraum eines Zürcher Spitals elf Patientinnen nach einer Vollnarkose sexuell berührt zu haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 17. Dezember 2013 wegen mehrfacher Schändung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (825 Tage Haft angerechnet) und 3 Jahren Berufsverbot. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil SB140176 vom 4. Dezember 2015 in 10 Fällen schuldig und in einem Fall frei: 4 Jahre Freiheitsstrafe (972 Tage Haft angerechnet), 3 Jahre Berufsverbot, Genugtuungen von Fr. 8'000 bis 10'000 je Privatklägerin. Es stützte sich auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013, das keine Hinweise auf narkosebedingte Wahrnehmungsstörungen fand, solche aber nicht vollständig ausschloss. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 ab.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Verurteilter | diplomierter Pflegefachmann HF (anonymisiert) | |
| nicht genannt | Opfer | zehn Patientinnen nach Vollnarkose (elf angeklagte Fälle) | |
| nicht genannt | Gutachterin | Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Falltyp Spital und Pflege: Die Widerstandsunfähigkeit entsteht hier durch eine medizinisch indizierte Narkose, die der Täter ausnützte. Das Bundesgericht bejahte sie, weil die Patientinnen überrumpelt waren und keine realistische Abwehrmöglichkeit hatten. Entscheidend war das rechtsmedizinische Gutachten, das den Einwand narkosebedingter Fehlwahrnehmungen entkräftete. Das Berufsverbot dient dem Schutz künftiger Patientinnen; laut Bundesgericht schliesst ein kantonales Administrativverbot das strafrechtliche Berufsverbot nicht aus.
Zusammenhänge
Medizinischer Kontext: Aufwachraum Zürich und Endoskopie Lausanne
Arbeitshypothese, Vergleichbarer Kontext
Arbeitshypothese. In beiden Fällen geht es um Vorwürfe gegen Pflegepersonal bei Patientinnen unter Narkose oder Sedierung. In Zürich wurde der Pfleger verurteilt. In Lausanne wurde das Verfahren nicht an die Hand genommen, und das Bundesgericht trat aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde ein. Dort gilt die Unschuldsvermutung. Auf den Zürcher Fall verweist der Lausanner Eintrag nur als ungeprüften Vergleich.
Weitere Einträge: Lausanne: Vorwurf sexueller Berührung während Endoskopie-Sedierung, Bundesgericht tritt nicht ein (7B_297/2024)
Quellen
- Urteil 6B_232/2016Bundesgericht (via opencaselaw.ch), 2016-12-21
- Urteil SB140176Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch), 2015-12-04
Eintrag 2016-12-21_pflegefachmann-missbraucht-patientinnen-im-aufwachraum-bundesgericht-bestatigt-4. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.