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Urteile

Lausanne: Vorwurf sexueller Berührung während Endoskopie-Sedierung, Bundesgericht tritt nicht ein (7B_297/2024)

Eine Patientin zeigte am 27. Oktober 2022 einen Pfleger eines öffentlichen Spitals an. Nach ihren Angaben berührte er bei einer Endoskopie am 24. Oktober 2022 am CHUV in Lausanne ihre Brustwarze, als sie aus der Propofol-Sedierung aufwachte. Die Anzeige lautete auf Art. 189 Abs. 1, 191 und 192 Abs. 1 StGB. Das Spital wies die Vorwürfe nach einer internen Untersuchung zurück und hielt eine Reaktion auf Propofol für möglich. Der Pfleger bestritt die Vorwürfe in der polizeilichen Einvernahme. Am 25. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne die Nichtanhandnahme. Mit Entscheid PE22.022452 vom 15. Januar 2024 wies die Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt die Beschwerde ab. Ein Gutachten zu Propofol lehnte sie ab; sie stützte sich auf die Aussage des Chefarztes, Propofol könne auch taktile Halluzinationen mit sexuellem Bezug auslösen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_297/2024 vom 22. April 2025 nicht auf die Beschwerde ein. Weil der Pfleger in einem öffentlichen Spital angestellt war, hat die Beschwerdeführerin keine Zivilansprüche gegen ihn. Den für eine Ausnahme nach Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK nötigen Schweregrad sah das Gericht nicht erreicht. Es hielt zudem fest, das geschilderte Verhalten falle eher unter Art. 198 StGB.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntAnzeigeerstatterinPatientin
nicht genanntAngezeigterPfleger eines öffentlichen Spitals
nicht genanntBehördeStaatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne
nicht genanntGerichtChambre des recours pénale, Kantonsgericht Waadt
nicht genanntGerichtBundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Der Hinweis auf mögliche Propofol-Halluzinationen führte dazu, dass keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Ein Gutachten dazu lehnte das Kantonsgericht ab. Der Fall zeigt, dass sedierte Patientinnen beweisrechtlich doppelt benachteiligt sein können: Die Sedierung macht sie wehrlos und liefert zugleich das Argument gegen ihre Glaubhaftigkeit. Das Bundesgericht hat die Sache nicht materiell geprüft. Den Ausschlag gab eine prozessuale Hürde: Wer von Angestellten öffentlicher Spitäler geschädigt wird, hat keine Zivilansprüche gegen sie und ist deshalb nur beschränkt zur Beschwerde berechtigt. Offen bleibt, ob die Nichtanhandnahme ohne Untersuchung angemessen war.

Verbindungen

Möglicher Vergleich mit BGer 6B_232/2016 (ZH, Aufwachraum). Der Vergleichsfall wurde in dieser Prüfung nicht verifiziert.

Zusammenhänge

Medizinischer Kontext: Aufwachraum Zürich und Endoskopie Lausanne

Arbeitshypothese, Vergleichbarer Kontext

Arbeitshypothese. In beiden Fällen geht es um Vorwürfe gegen Pflegepersonal bei Patientinnen unter Narkose oder Sedierung. In Zürich wurde der Pfleger verurteilt. In Lausanne wurde das Verfahren nicht an die Hand genommen, und das Bundesgericht trat aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde ein. Dort gilt die Unschuldsvermutung. Auf den Zürcher Fall verweist der Lausanner Eintrag nur als ungeprüften Vergleich.

Weitere Einträge: Pflegefachmann missbraucht Patientinnen im Aufwachraum: Bundesgericht bestätigt 4 Jahre (6B_232/2016)

Quellen

  1. Urteil 7B_297/2024Bundesgericht (via opencaselaw.ch), 2025-04-22
  2. Entscheid PE22.022452Tribunal cantonal vaudois (via opencaselaw.ch), 2024-01-15

Eintrag 2025-04-22_lausanne-vorwurf-sexueller-beruhrung-wahrend-endoskopie-sedierung-bundesgericht-. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.