K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Genfer Beschwerdekammer: GHB-Nachweis zu spät, Einstellung wegen Art. 191 StGB dennoch aufgehoben

Am 30. Dezember 2019 zeigte eine Frau einen Bekannten an. Nach einem Abend in einem Genfer Café am 13. Dezember 2019 fehlte ihr ab etwa 23 Uhr jede Erinnerung. Gegen 2 Uhr erwachte sie nackt in ihrem Bett neben ihm. Im HUG erhielt sie am Morgen die Auskunft, für einen GHB-Nachweis sei es zu spät. Eine Urinprobe wurde im Wallis analysiert und enthielt kein GHB. Entnommen worden war sie nach Ablauf des Nachweisfensters (Blut 6 Stunden, Urin 12 Stunden). Der Beschuldigte gab an, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die Chambre pénale de recours hiess die Beschwerde teilweise gut (ACPR/862/2022, P/947/2020). Steht Aussage gegen Aussage und fehlen objektive Beweise, verlangt der Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel eine Anklage, sofern die Aussagen der Privatklägerin nicht widersprüchlich sind. Die Aussagen der Frau waren nicht widersprüchlich. Die kurzen Aufnahmen der Videoüberwachung reichten nicht als Gegenbeweis. Die Einstellung wegen Art. 190 StGB blieb bestehen. Wegen Art. 191 StGB hob das Gericht sie auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, damit sie Anklage erhebt.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
Corinne Chappuis BugnonGerichtPräsidentin, Chambre pénale de recours GE
nicht genanntBeschuldigterMann, anonymisiert
nicht genanntPrivatklägerinFrau, anonymisiert

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Kein Medienbericht gefunden. Ein fehlender Laborbefund trägt allein keine Einstellung, wenn die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und nicht widersprüchlich sind.

Verbindungen

CURML-Nachweisproblematik.

Zusammenhänge

Das Nachweisfenster entscheidet über den Verfahrensausgang

Muster über die Jahre

Zum Muster

Quellen

  1. ACPR/862/2022, P/947/2020Pouvoir judiciaire GE, 2022-12-09

Eintrag 2022-12-09_genfer-beschwerdekammer-ghb-nachweis-zu-spat-einstellung-wegen-art-191-stgb-denn. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.