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Urteile

Heimlich MDMA in den Prosecco: Obergericht kippt Freispruch und verurteilt wegen Vergewaltigung

Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Es verurteilte ihn wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und wegen eines Vergehens gegen das BetmG. Laut Gericht hatte er der Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 heimlich MDMA verabreicht, mutmasslich im Prosecco. Am 8. August 2023 wurde MDMA in ihrem Blut und Urin nachgewiesen. Die beiden befanden sich in einer Kennenlernphase. Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer) erwog, das MDMA habe ihre Hemmschwelle nicht bloss herabgesetzt. Es habe ihre Willensbildung so bestimmt, dass sie mitmachte, obwohl sie am selben Abend kurz zuvor abgelehnt hatte. Ihre äusserliche Zustimmung habe auf einer durch das MDMA verfälschten Willensbildung beruht. Entscheidend sei nicht die generelle Wirkung von MDMA, sondern die konkrete Ausprägung im Einzelfall. Nach den Feststellungen des Gerichts verabreichte der Beschuldigte das MDMA, um die Privatklägerin sexuell gefügig zu machen. Ihre Google-Suchanfragen am Tatabend und am folgenden Morgen wertete das Gericht als stark belastendes Beweismittel gegen eine Selbsteinnahme. Das Obergericht sprach ihn schuldig wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und eines Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Die Strafe beträgt 24 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe, beide bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Dazu kommen eine Genugtuung von Fr. 10'000 und eine Landesverweisung von sechs Jahren mit Ausschreibung im SIS.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntBeschuldigterBekanntschaft der Privatklägerin (Kennenlernphase)
nicht genanntPrivatklägerin

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Der Entscheid ist bedeutsam, weil das Gericht auch ein nicht sedierendes, enthemmendes Mittel als Nötigungsmittel wertet, das «zum Widerstand unfähig» macht, wenn es die freie Willensbildung im konkreten Fall aufhebt. Die Vorinstanz vertrat die Gegenposition: Eine blosse Herabsetzung der Hemmschwelle genüge nicht. Das Bundesgericht wird im hängigen Verfahren voraussichtlich über diese Abgrenzung entscheiden.

Verbindungen

Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Urteil vom 13. März 2025 (DG240139). Bundesgericht: 6B_464/2026 hängig.

Zusammenhänge

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Quellen

  1. Obergericht ZH SB250215 vom 26. März 2026opencaselaw (Obergericht ZH), 2026-03-26
  2. Urteil SB250215gerichte-zh.ch, 2026-03-26

Eintrag 2026-03-26_heimlich-mdma-in-den-prosecco-obergericht-kippt-freispruch-und-verurteilt-wegen-. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.