K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Haftverlängerung bestätigt: Vorwurf selbst hergestellter KO-Tropfen aus GHB-haltigem Gel-Entferner

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau wies die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft ab. Das Zwangsmassnahmengericht hatte die Haft um drei Monate bis 22. Mai 2026 verlängert, die Staatsanwaltschaft hatte sechs Monate beantragt. Das Gericht bejahte Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, eine Frau mit GBL- oder KO-Tropfen betäubt zu haben. Nach einem Bananenmilchshake sei sie mehrfach kurz bewusstlos geworden. Aufnahmen sollen sexuelle Handlungen an ihr im bewusstlosen Zustand zeigen. Weitere Vorwürfe betreffen andere Frauen. Bei der Hausdurchsuchung wurden ein GHB-haltiger «Gel remover» und ein benutzter Destillierkolben sichergestellt. Auf dem Mobiltelefon fand sich die Suchanfrage «gbl from ghb gel remover». Geprüft wurde unter anderem Art. 191 StGB in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung, alternativ in der früheren Fassung. Das Gericht liess offen, welche Fassung massgeblich ist.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntBeschwerdeführerBeschuldigter in Untersuchungshaft, einschlägig vorbestraft

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Der Fall zeigt die mutmassliche Beschaffung über frei erhältliche Produkte. Er zeigt auch, wie wichtig Hausdurchsuchung und Handyauswertung für den Tatverdacht sind.

Verbindungen

Frühere Verurteilung: Obergericht AG SST.2022.79 vom 15. November 2022 (unter anderem mehrfache sexuelle Nötigung); BGer 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 (nur noch Strafzumessung)

Zusammenhänge

Aargau 2026: Haftentscheid zu selbst hergestelltem GBL und «zweiter Aargauer Fall»

Arbeitshypothese, Mögliche Verfahrensidentität

Arbeitshypothese. Gemeinsam sind der Kanton AG, GBL, Videoaufnahmen bewusstloser Frauen, Untersuchungshaft, eine abgewiesene Haftbeschwerde vor dem Obergericht, einschlägige Vorstrafen wegen sexueller Nötigung und weitere mutmassliche Opfer. Das geschilderte Opfer ist aber verschieden: Im Haftentscheid wird ein Bananenmilchshake genannt, im Medienfall eine minderjährige Freundin von 2017 bis 2022. Eine Personenidentität ist nicht belegt. Für beide Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Weitere Einträge: Zweiter Aargauer Fall: Mann soll minderjährige Freundin jahrelang mit GBL betäubt und gefilmt haben

GBL im Milchshake: Oftringen 2013 und Haftentscheid 2026

Arbeitshypothese, Gleiche Substanz und gleiches Tatmittel

Beide Fälle stammen aus dem Aargau, in beiden ist GBL in einen Milchshake gemischt. Der Haftentscheid 2026 nennt als Vorstrafe SST.2022.79 und nicht das Verfahren Oftringen (6B_355/2016). Dass es sich um dieselbe Person handelt, ist nicht belegt. Ohne weiteren Beleg ist das nicht anzunehmen.

Weitere Einträge: GBL im Milchshake: Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung

Quellen

  1. Obergericht AG SBK.2026.95 vom 31. März 2026opencaselaw (Obergericht AG), 2026-03-31

Eintrag 2026-03-31_haftverlangerung-bestatigt-vorwurf-selbst-hergestellter-ko-tropfen-aus-ghb-halti. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.