K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Berichte

Basel-Stadt: Behördeninformation zu K.O.-Tropfen (Nachweis maximal etwa 12 Stunden)

Die Informationsseite des Kantons Basel-Stadt (Kantonspolizei) nennt als Nachweisfenster für K.O.-Mittel höchstens etwa 12 Stunden. Sie rät, sofort die Polizei (117) zu verständigen, möglichst bald ein Spital aufzusuchen, vorher nicht zu duschen und die Kleidung nicht zu wechseln oder ungewaschen mitzubringen. Wer zu geschwächt ist, soll Urin in ein sauberes Glas abfüllen und im Kühlschrank lagern. Nach Opferhilfegesetz besteht Anspruch auf kostenlose Beratung; die Opferhilfe übernimmt ungedeckte Kosten für Untersuchung und Beweissicherung. Spuren können im Spital gesichert werden, über eine Anzeige kann später entschieden werden. Die Verabreichung gilt als Körperverletzung (Art. 123 StGB) und ist grundsätzlich ein Antragsdelikt. Als Vergiftung und bei sexuellen Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) wird von Amtes wegen verfolgt; je nach Substanz kommt Lebensgefährdung (Art. 129 StGB) in Betracht.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Die Seite nennt kein Publikationsdatum; das Datum entspricht dem angegebenen Aktualisierungsstand. Die strafrechtliche Einordnung ist eine vereinfachte Behördendarstellung.

Verbindungen

Passt zur Basler Regierungsantwort vom 10. September 2024 (nicht an dieser Quelle geprüft).

Quellen

  1. Informationen zu K.O.-TropfenKanton Basel-Stadt, 2026-04-07

Eintrag 2026-04-07_basel-stadt-behordeninformation-zu-k-o-tropfen-nachweis-maximal-etwa-12-stunden. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.