Urteile
Basler Dormicum-Fall: Appellationsgericht stützt Verurteilung auf Realkennzeichen und Spurenanalyse
Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung, die Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und die lebenslängliche Verwahrung. Laut Anklage verabreichte der Beschuldigte zwei Frauen ohne ihr Wissen ein Schlafmittel, dessen Wirkung er aus eigenem Konsum gekannt habe. Bei Privatklägerin 2 erachtete das Gericht die Wirkung von Midazolam (Wirkstoff von Dormicum) gestützt auf ein forensisch-toxikologisches Gutachten als erstellt; bei Privatklägerin 1 war die Substanz nicht mehr nachweisbar, das Gericht stützte sich auf ihre Aussagen. Die Aussagen der Privatklägerin 2 bezeichnete es als «äusserst glaubwürdig, zumal sie eine Fülle von Realkennzeichen aufweisen». Erst im Tram kam sie laut Urteil auf den Verdacht, ihr seien K.O.-Tropfen verabreicht worden; sie erstattete noch am selben Tag Anzeige. Bei der Hausdurchsuchung wurde eine angebrochene Packung Dormicum gefunden.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Berufungskläger | Verurteilter |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Kombination aus Aussageanalyse und toxikologischem Nachweis bei einem Opfer; beim anderen Opfer blieb die Substanz ohne Laborbeleg und wurde über die Aussagen erstellt.
Verbindungen
BGer 6B_217/2015 (BGE 141 IV 423); Appellationsgericht BS SB.2013.106 vom 27. Juni 2016; BGer 6B_1046/2016
Zusammenhänge
Basler Dormicum-Fall: Appellationsgericht und BGE 141 IV 423
belegt, Folgegeschäft (Instanzenzug)
Das Appellationsgericht BS bestätigte am 10.12.2014 die Schuldsprüche und die lebenslängliche Verwahrung. Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche, hob die Verwahrung aber auf und wies die Sache zurück (BGE 141 IV 423). Beide Einträge nennen den jeweils anderen Entscheid.
Weitere Einträge: BGE 141 IV 423: Dormicum, sexuelle Nötigung und Körperverletzung, keine lebenslängliche Verwahrung
Dormicum (Midazolam) als wiederkehrende Substanz
belegt, Gleiche Substanz
Midazolam taucht in vier Fällen auf; der Basler Fall ist mit zwei Entscheiden vertreten. In Raubfällen gegen Männer (BL 2012) und im Freiermilieu (ZH 2017) ist es belegt, ebenso bei sexueller Nötigung (BS 2014/2015). In Genf 2026 war es medizinisch erklärt. Ein Zusammenhang zwischen den Fällen ist nicht belegt.
Weitere Einträge: Baselbiet: Männer mit Beruhigungsmittel betäubt und ausgeraubt, ein Opfer stirbt, BGE 141 IV 423: Dormicum, sexuelle Nötigung und Körperverletzung, keine lebenslängliche Verwahrung, Dormicum im Whisky, Karten belastet: Erpressung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Genf: Verdacht auf «soumission chimique» nach Motorradunfall nicht erhärtet, Einstellung bestätigt
Quellen
- Appellationsgericht BS SB.2013.106 vom 10. Dezember 2014opencaselaw (Appellationsgericht BS, AG.2015.46), 2014-12-10
Eintrag 2014-12-10_basler-dormicum-fall-appellationsgericht-stutzt-verurteilung-auf-realkennzeichen. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.