Urteile
Verdacht auf K.O.-Tropfen, Freispruch bestätigt: Widerstandsunfähigkeit für Beschuldigten nicht erkennbar
Die Privatklägerin hatte nach dem Konsum eines Getränks in einem Lokal im September 2016 in Bern eine Erinnerungslücke bis zum Aufwachen am nächsten Morgen. Sie und ihre Begleiterin vermuteten danach, dass ihnen etwas ins Getränk gegeben worden war. Das Obergericht Bern hielt fest, einiges deute auf K.O.-Tropfen oder eine enthemmende Substanz hin, liess dies aber offen. Die Privatklägerin sagte selbst, sie könne nicht sagen, ob die Tropfen von den Beschuldigten stammten. Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Schändung, eventualiter Vergewaltigung: Eine Widerstandsunfähigkeit sei nicht erstellt, eine blosse Herabsetzung der Hemmschwelle genüge nicht. Selbst bei vollständig aufgehobener Widerstandsfähigkeit wäre dies für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, unter anderem wegen der aktiven Mitwirkung der Privatklägerin, der kurzen Bekanntschaft und weil er von einer Substanz nichts wusste. Die Genugtuungsforderung von CHF 6'000 wegen Schändung wurde abgewiesen; bestätigt wurde eine Genugtuung von CHF 1'000 für eine Videoaufnahme.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschuldigter | vom Vorwurf der Schändung freigesprochen | |
| nicht genannt | Straf- und Zivilklägerin | Berufungsführerin | |
| Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern | Berufungsführerin | Anklagebehörde |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Zeigt den Engpass beim subjektiven Tatbestand: Verhalten unter einer möglichen Substanz, das nach aussen als aktive Beteiligung erscheint, kann die Erkennbarkeit für den Beschuldigten ausschliessen. Zudem zeigt der Fall die Beweisschwierigkeit, wenn die Substanzgabe nicht nachgewiesen werden kann.
Zusammenhänge
Obergericht Bern: toxikologischer Befund als Weiche
belegt, Gleiches Gericht
Viermal war am Obergericht Bern der toxikologische Befund entscheidend. Freispruch 2020: Die Substanz blieb offen, eine Widerstandsunfähigkeit war für den Beschuldigten nicht erkennbar. Freispruch 2023: Das IRM schloss K.O.-Tropfen aus, die Bewusstlosigkeit liess sich mit Alkohol erklären. Einstellung bestätigt 2024: Die Proben waren rechtzeitig genommen und negativ. Verurteilung wegen Vergewaltigung 2025: Benzodiazepin und GBL wurden in der Wohnung gefunden, das Gericht wertete die Verabreichung als Gewalt.
Weitere Einträge: K.O.-Verdacht durch IRM widerlegt: Freispruch von Schändung und versuchter sexueller Nötigung, Kein GHB trotz rechtzeitiger Proben: Einstellung bestätigt, Benzodiazepin und GBL im Getränk: Verabreichung gilt als Gewalt, deshalb Vergewaltigung statt Schändung
«Alkohol statt K.O.-Tropfen»: Entwarnung in Behörden und Medien, Ersatzbegründung vor Gericht
Muster über die Jahre
Quellen
- Obergericht BE SK 2019 157 vom 9. Januar 2020opencaselaw (Obergericht BE), 2020-01-09
Eintrag 2020-01-09_verdacht-auf-k-o-tropfen-freispruch-bestatigt-widerstandsunfahigkeit-fur-beschul. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.