K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

Benzodiazepin und GBL im Getränk: Verabreichung gilt als Gewalt, deshalb Vergewaltigung statt Schändung

Gemäss Anklage und den Feststellungen des Obergerichts hatte die Frau dem Beschuldigten ausdrücklich erklärt, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen. In der Nacht vom 24. auf den 25. Mai 2020 mischte er ihr ein benzodiazepinhaltiges Mittel und GBL in Lebensmittel oder Getränke und vollzog an der tief schlafenden Frau den Geschlechtsverkehr. Bei der Hausdurchsuchung vom 29. Mai 2020 wurden im Kühlschrank eine Flüssigkeit mit Diazepam und Trazodon und in einer Laptoptasche eine Flüssigkeit mit GBL sichergestellt. Im Urin der Frau fiel der immunologische Vortest positiv auf Lorazepam (Benzodiazepine) aus. GBL war wegen des zeitlichen Abstands nicht mehr nachweisbar. Das Obergericht Bern folgte in der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz: Die Verabreichung der narkotisierenden Stoffe gilt als Gewalt im Sinne von Art. 190 StGB (alte Fassung). Weil der Beschuldigte die Widerstandsunfähigkeit selbst herbeigeführt hatte, liegt Vergewaltigung vor und nicht die eventualiter angeklagte Schändung (Art. 191 StGB). Das Gericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verhängte eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten: Einsatzstrafe 24 Monate, Abzug 2 Monate. Der Vollzug ist bei 4 Jahren Probezeit aufgeschoben. Für die Betäubungsmitteldelikte kam eine bedingte Geldstrafe dazu.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntBeschuldigter und Berufungsführer
nicht genanntStraf- und Zivilklägerin

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Der Entscheid grenzt Art. 190 und Art. 191 StGB voneinander ab. Wer die Widerstandsunfähigkeit mit Substanzen selbst herbeiführt, nötigt. Wer einen bereits bestehenden Zustand ausnutzt, begeht eine Schändung. Für den Beweis zeigt der Fall, wie Sicherstellungen beim Beschuldigten und der Urinbefund beim Opfer zusammenwirken, auch wenn GBL nicht mehr nachweisbar war.

Verbindungen

Vorinstanz: Regionalgericht Oberland, Urteil vom 26. April 2023

Zusammenhänge

Obergericht Bern: toxikologischer Befund als Weiche

belegt, Gleiches Gericht

Viermal war am Obergericht Bern der toxikologische Befund entscheidend. Freispruch 2020: Die Substanz blieb offen, eine Widerstandsunfähigkeit war für den Beschuldigten nicht erkennbar. Freispruch 2023: Das IRM schloss K.O.-Tropfen aus, die Bewusstlosigkeit liess sich mit Alkohol erklären. Einstellung bestätigt 2024: Die Proben waren rechtzeitig genommen und negativ. Verurteilung wegen Vergewaltigung 2025: Benzodiazepin und GBL wurden in der Wohnung gefunden, das Gericht wertete die Verabreichung als Gewalt.

Weitere Einträge: Verdacht auf K.O.-Tropfen, Freispruch bestätigt: Widerstandsunfähigkeit für Beschuldigten nicht erkennbar, K.O.-Verdacht durch IRM widerlegt: Freispruch von Schändung und versuchter sexueller Nötigung, Kein GHB trotz rechtzeitiger Proben: Einstellung bestätigt

«Alkohol statt K.O.-Tropfen»: Entwarnung in Behörden und Medien, Ersatzbegründung vor Gericht

Muster über die Jahre

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Quellen

  1. Obergericht BE SK 2023 553 vom 28. Januar 2025opencaselaw (Obergericht BE), 2025-01-28

Eintrag 2025-01-28_benzodiazepin-und-gbl-im-getrank-verabreichung-gilt-als-gewalt-deshalb-vergewalt. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.