Urteile
Kein GHB trotz rechtzeitiger Proben: Einstellung bestätigt
Die Beschwerdeführerin vermutete, ihr seien K.O.-Tropfen verabreicht worden, und zeigte ein Sexualdelikt vom 12. März 2023 an (Vorwurf der Schändung, Art. 191 aStGB). Die Blut- und Urinproben wurden am 12. März 2023 zwischen 04:15 und 05:00 Uhr im Notfallzentrum des Inselspitals Bern entnommen. Nachgewiesen wurden Alkohol (rückgerechnet 1,58 bis 2,41 Promille), Kokain, ein Antidepressivum und ein Betablocker. Weder im Venenblut noch im Urin fanden sich Hinweise auf GHB. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren am 30. November 2023 ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern hielt fest, ein GHB-Nachweis wäre zeitlich möglich gewesen, nämlich im Blut bis 8 und im Urin bis 12 Stunden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Widerstandsunfähigkeit herbeigeführt habe. Ein Blackout allein begründe keine Widerstandsunfähigkeit. Die Beschwerde gegen die Einstellung wurde abgewiesen.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| nicht genannt | Beschwerdeführerin | Privatklägerin | |
| nicht genannt | Beschuldigter |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Gegenstück zu den Fällen mit verpasstem Nachweisfenster: Eine zeitnahe negative Probe wirkt entlastend.
Zusammenhänge
Obergericht Bern: toxikologischer Befund als Weiche
belegt, Gleiches Gericht
Viermal war am Obergericht Bern der toxikologische Befund entscheidend. Freispruch 2020: Die Substanz blieb offen, eine Widerstandsunfähigkeit war für den Beschuldigten nicht erkennbar. Freispruch 2023: Das IRM schloss K.O.-Tropfen aus, die Bewusstlosigkeit liess sich mit Alkohol erklären. Einstellung bestätigt 2024: Die Proben waren rechtzeitig genommen und negativ. Verurteilung wegen Vergewaltigung 2025: Benzodiazepin und GBL wurden in der Wohnung gefunden, das Gericht wertete die Verabreichung als Gewalt.
Weitere Einträge: Verdacht auf K.O.-Tropfen, Freispruch bestätigt: Widerstandsunfähigkeit für Beschuldigten nicht erkennbar, K.O.-Verdacht durch IRM widerlegt: Freispruch von Schändung und versuchter sexueller Nötigung, Benzodiazepin und GBL im Getränk: Verabreichung gilt als Gewalt, deshalb Vergewaltigung statt Schändung
Quellen
- Obergericht BE, Beschwerdekammer in Strafsachen, BK 23 512, Beschluss vom 8. August 2024opencaselaw (Obergericht BE), 2024-08-08
Eintrag 2024-08-08_kein-ghb-trotz-rechtzeitiger-proben-einstellung-bestatigt. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.