Urteile
Keine UVG-Leistungen nach Schändung unter Betäubung: Bundesgericht verneint Schreckereignis
Die Versicherte wurde am 24. Oktober 2021 Opfer einer Schändung; sie war mutmasslich durch K.O.-Tropfen widerstandsunfähig. Sie erwachte später im eigenen Bett neben einem unbekannten Mann und bemerkte beim Duschen Spuren des Übergriffs. An das Geschehen selbst hatte sie keine Erinnerung. Das Strafverfahren wurde sistiert. Die Suva verneinte einen Unfall (Einspracheentscheid vom 9. November 2022). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (UV.2022.00235, 25. Juli 2023) bejahte ein aussergewöhnliches Schreckereignis und damit einen Unfall. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Suva gut, hob das kantonale Urteil auf und bestätigte den Einspracheentscheid: Die Versicherte habe die Tathandlung nicht wahrgenommen, später auftauchende bruchstückhafte Erinnerungen änderten daran nichts (E. 5.3); die blosse Vorstellung des Geschehens erfülle das Erfordernis der unmittelbaren Gegenwart beim Schreckereignis nicht (E. 6.1; BGer 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024). Die Suva hielt in einer Medienmitteilung vom 2. April 2026 mit Bezug auf «einen konkreten Fall» fest, das Bundesgericht habe die korrekte Anwendung des UVG bestätigt; dies bedeute nicht, dass Gericht oder Suva die geltende Regelung gutheissen. Sie unterstütze die vom Bundesrat geplante UVG-Anpassung für Opfer, die mit Substanzen wie K.O.-Tropfen handlungsunfähig gemacht werden, vorbehaltlos.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| Suva | Beschwerdeführerin | Unfallversicherer | |
| nicht genannt | Beschwerdegegnerin | versicherte Person, Opfer einer Schändung |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Das Urteil zeigt die Versicherungslücke bei Sexualdelikten unter Betäubung: Gerade die Wirkung der Substanz, die fehlende Wahrnehmung, schliesst nach der vom Bundesgericht bestätigten ständigen Rechtsprechung den Unfallbegriff aus. Politisch ein Bezugspunkt der geplanten UVG-Revision.
Verbindungen
Vorinstanz: Sozialversicherungsgericht ZH UV.2022.00235 vom 25. Juli 2023; geplante UVG-Revision des Bundesrats
Zusammenhänge
Vom Urteil 8C_548/2023 über die Interpellation zur UVG-Revision
belegt, Urteil führt zu Vorstoss und Gesetzesrevision
Das Bundesgericht verneinte bei einem betäubten Opfer einen Unfall. Porchet nahm das Urteil in der Interpellation 25.3072 auf, und der Bundesrat sagte zu, eine Anpassung zu prüfen. Am 1.4.2026 eröffnete er die Vernehmlassung zu Art. 6 Abs. 3 UVG. Die SP nennt 8C_548/2023 als Auslöser, die Suva unterstützt die Anpassung. Porchet bezeichnet ihre Interpellation selbst als Anstoss. Belegt ist die ganze Kette, vom Urteil bis zur Vorlage.
Weitere Einträge: Interpellation 25.3072 Porchet: Opfer sexueller Gewalt im UVG nach BGer-Urteil 8C_548/2023, Bundesrat will Folgen sexueller Übergriffe auf Betäubte als Unfall versichern («Nach Fall Pelicot»), Blick Romandie: Porchet zu Versicherungsschutz bei chemischer Unterwerfung und «Dutzenden vergleichbaren Dossiers»
Politik reagiert auf Einzelfälle, der Bundesrat hält das geltende Recht für ausreichend
Muster über die Jahre
Quellen
- BGer 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024opencaselaw (Bundesgericht), 2024-02-21
- Schliessung Gesetzeslücke sexuelle ÜbergriffeSuva Medienmitteilung, 2026-04-02
Eintrag 2024-02-21_keine-uvg-leistungen-nach-schandung-unter-betaubung-bundesgericht-verneint-schre. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.