Urteile
Wallis: GHB-Verdacht am Arbeitsplatz, Haaranalyse negativ, Freispruch von Vergewaltigung bestätigt
Eine Reinigungsangestellte warf dem Concierge, der für ihre Arbeitseinteilung zuständig war, sexuelle Übergriffe zwischen Dezember 2010 und Mai 2011 vor. Die meisten davon sollen sich in Arbeitsräumen ereignet haben. Ihr Ehemann vermutete, sie sei mit GHB betäubt worden; die Privatklägerin selbst sprach allgemein von Medikamenten oder Drogen. Im Verfahren lag ein handschriftlicher «lettre d'aveux» des Beschuldigten mit dem Ausdruck «drogue du violeur» und einem Zahlungsversprechen (CHF 20'000 sowie CHF 1'000 monatlich). Der Beschuldigte gab an, das Schreiben unter Druck verfasst zu haben; die Privatklägerin bestritt dies. Laut CURML-Bericht vom 22. August 2011 enthielten die Haarproben keine der typischen Substanzen einer chemischen Unterwerfung, und der GHB-Wert im Urin lag im physiologischen Bereich. Eine einmalige Einnahme konnten die Experten nicht ausschliessen. Wegen dieser Befunde nahm die Anklage die chemische Unterwerfung nicht auf. Das Kantonsgericht Wallis (Cour pénale II) wies die Berufung der Privatklägerin ab und bestätigte den Freispruch von sexueller Nötigung und Vergewaltigung nach dem Grundsatz in dubio pro reo. Mögliche Taten nach Art. 193 StGB waren verjährt. Die Genugtuungsforderung von CHF 30'000 verwies das Gericht auf den Zivilweg.
Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.
Beteiligte
| Name | Rolle | Funktion | Partei |
|---|---|---|---|
| Christian Zuber | Gericht | Präsident Cour pénale II, Kantonsgericht VS | |
| nicht genannt | Beschuldigter | Concierge mit Weisungsbefugnis, freigesprochen, anonymisiert | |
| nicht genannt | Privatklägerin | Reinigungsangestellte, anonymisiert |
Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen
Der Fall zeigt, dass ein schriftliches «Geständnis» wenig Gewicht hat, wenn objektive Befunde dagegen sprechen und der Beschuldigte geltend macht, es sei unter Druck entstanden. Er macht zudem auf physiologische GHB-Grundwerte und die Beweisgrenzen toxikologischer Analysen aufmerksam. Ein Medienbericht wurde nicht gefunden. Es ist der einzige gefundene Walliser Fall.
Verbindungen
CURML.
Zusammenhänge
CURML als wiederkehrende Instanz in der Romandie
belegt, Gleiche Institution
Das CURML erscheint von 2010 bis 2026 in Verdachtsfällen, Urteilen, Studien, Behördenantworten und in der Genfer Konsultation. Seine Befunde flossen in mehrere Entscheide ein: GHB im physiologischen Bereich (Wallis), Substanzen medizinisch erklärt (Genf 2026), kein GHB beim Schulball 2010.
Weitere Einträge: Waadt 2010: CURML findet bei Schulball-Verdachtsfall kein GHB, Genf: Gemeinsame Untersuchung durch Gynäkologie und Rechtsmedizin, Proben ein Jahr am CURML, CURML/CHUV: Systematische GHB-Suche in 815 forensischen Proben 2021 (Waadt), Endogenes GHB: Interpretationsschwellen Blut und Urin in der Schweizer Praxis, RSI: «La droga dello stupro in Romandia», Gerüchte ohne bestätigte Fälle, Jura: Regierung beantwortet Schriftliche Frage zu GHB-Intoxikationen (QE 3435), Genf: Verdacht auf «soumission chimique» nach Motorradunfall nicht erhärtet, Einstellung bestätigt, Waadt: Interpellation Thalmann fordert Freiburger Modell; Staatsrat lehnt eigene Weisung ab, Genf: Medizinisch-rechtliche Konsultation der HUG für Gewaltopfer ohne Anzeige
Die Haaranalyse verlängert den Nachweis, beweist aber keinen Zeitpunkt
Muster über die Jahre
Quellen
- Tribunal VS P1 19 103 du 15 décembre 2021opencaselaw (Entscheid Kantonsgericht VS), 2021-12-15
Eintrag 2021-12-15_wallis-ghb-verdacht-am-arbeitsplatz-haaranalyse-negativ-freispruch-von-vergewalt. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.