K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Urteile

K.O.-Tropfen im Club: Einstellung bestätigt, Haaranalyse zeigt GHB, Verabreichung keiner Person zuordenbar

Gegen einen Clubmitarbeiter lief ein Verfahren wegen Sexualdelikten und Körperverletzung. Ihm war vorgeworfen worden, einer Frau im August 2022 K.O.-Tropfen verabreicht und sie danach in einem Nebenraum vergewaltigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 21. September 2023 ein. Das Obergericht Zürich wies die Beschwerde der Privatklägerin am 16. Januar 2025 ab. Das Bundesgericht prüfte nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen war (Massstab «in dubio pro duriore»). Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Laut dem Gutachten des IRM Zürich vom 13. April 2023 umfasst die Haaranalyse einen Einnahmezeitraum von mehreren Wochen. Zeitpunkt und Dosis des GHB liessen sich deshalb nicht mehr ermitteln. Der Beschuldigte habe zwar ein mögliches Motiv gehabt. Es fehlten aber konkrete Beweise dafür, dass gerade er das GHB verabreicht habe. Auch viele andere Personen im Club kämen in Frage, etwa das Barpersonal oder die Gäste der gemieteten Lounge. Die Beschwerdeführerin habe nicht konkret dargelegt, dass zum Tatzeitpunkt tatsächlich GHB-Wirkungen vorlagen. Zeugenanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, sei nicht willkürlich. Die erst vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen zur Wirkung von GHB waren unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Anwendbar war das alte Sexualstrafrecht.

Der Verfahrensstand folgt den Quellen, nicht einer eigenen Prüfung der Akten.

Beteiligte

NameRolleFunktionPartei
nicht genanntBeschwerdeführerinPrivatklägerin
nicht genanntBeschwerdegegner 2Clubmitarbeiter, beschuldigt
nicht genanntBeschwerdegegnerin 1Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

Namen erscheinen nur bei öffentlicher Funktion oder rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle Personen ohne rechtskräftiges Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung der Redaktion, keine Tatsachenbehauptung aus den Quellen

Der Fall zeigt die Grenze der Haaranalyse: Sie belegt eine Einnahme, aber weder ein enges Tatzeitfenster noch, wer die Substanz verabreicht hat. Wird eine Substanz in einem öffentlichen Lokal beigebracht, wird es dadurch schwierig, sie einer bestimmten Person zuzuordnen.

Verbindungen

Vorinstanz: Obergericht ZH, III. Strafkammer, Beschluss vom 16. Januar 2025 (UE230391-O); Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. September 2023

Zusammenhänge

Die Haaranalyse verlängert den Nachweis, beweist aber keinen Zeitpunkt

Muster über die Jahre

Zum Muster

Quellen

  1. BGer 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025opencaselaw (Bundesgericht), 2025-12-04

Eintrag 2025-12-04_k-o-tropfen-im-club-einstellung-bestatigt-haaranalyse-zeigt-ghb-verabreichung-ke. Letzte Prüfung der Quellen am 29.10.2026. Fehler oder fehlende Quellen bitte über Korrektur melden.