Chronik
2017
6 Einträge aus dem Jahr 2017.
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2017ZH
KampagnenWinterthur: Salzhaus und weitere Clubs führen den Code «Ist Luisa da?» ein
Kein Verfahren; freiwillige Präventionsmassnahme von Clubbetreibern.
Laut SRF (21. April 2018) gehörte das Konzert- und Partylokal Salzhaus in Winterthur zu den ersten Schweizer Clubs, die den aus dem deutschen Nachtleben stammenden Code «Ist Luisa da?» einführten. Der Code ist seit Herbst 2017 vor allem in Zürich und Winterthur im Einsatz. Wer sich belästigt fühlt, fragt das Personal nach «Luisa». Das Personal bringt die Person in einen geschützten Raum und klärt dort, wie es helfen kann, etwa mit einem bestellten Taxi oder einer kurzen Auszeit. Plakate im Lokal weisen auf den Code hin. In den zehn beteiligten Winterthurer Clubs wurde der Code laut SRF seit Herbst 2017 zweimal genutzt. In Zürich machten seit Frühling 2018 15 Clubs mit.
Quellen: SRF News
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3. Januar 2017FR
UrteileSensebezirk: Langes Verfahren um Gruppenmissbrauch mit behaupteten K.O.-Tropfen endet mit 33 Monaten (BGE 143 IV 49)
Rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_646/2016 vom 3.1.2017, BGE 143 IV 49): Freiheitsstrafe von 33 Monaten,...
Am 9. November 2006 entdeckte der Vater einer jungen Frau einen Chat. Darin schrieb sie, im Sommer 2005 hätten acht Männer gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Sie sei dabei mit K.O.-Tropfen gefügig gemacht worden. Angeklagt waren die Taten vom 16. Juli 2005, sie war damals 17 Jahre alt. Das Verfahren gegen einen der Männer ging mehrmals durch alle Instanzen: Das Bezirksstrafgericht Sense verurteilte ihn am 18.3.2008 zu 3½ Jahren, das Kantonsgericht FR bestätigte am 17.9.2009. Das Bundesgericht hob das Urteil mit 6B_1078/2009 vom 13.12.2010 auf. Am 5.3.2012 verhängte das Kantonsgericht FR 40 Monate und sprach ihn von der vollendeten Vergewaltigung frei. Das Bundesgericht hob auch dieses Urteil mit 6B_350/2012 vom 28.2.2013 aus formellen Gründen auf, weil die Öffentlichkeit ohne Interessenabwägung ausgeschlossen worden war. Mit Urteil 501 2013 41 vom 13. Oktober 2014 sprach das Kantonsgericht FR ihn von den Vorwürfen zum 16. Juli 2005 frei und verhängte für andere Taten 24 Monate bedingt. Die Verabreichung von K.O.-Tropfen sah es als nicht erhärtet an: Die Symptome könnten auf eine Droge, aber auch auf andere Ursachen zurückgehen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015 gut, die des Opfers teilweise. Es stufte die Aussagen des Opfers als glaubhaft und die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich ein. Am 15. April 2016 verurteilte das Kantonsgericht FR den Mann u. a. wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu 33 Monaten, davon 22 Monate bedingt, und sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 25'000 zu. Von der vollendeten Vergewaltigung sprach es ihn frei. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde mit 6B_646/2016 vom 3. Januar 2017 ab (BGE 143 IV 49). Die Strafverfolgung war nicht verjährt: Art. 97 Abs. 3 StGB gilt auch im Jugendstrafrecht.
Quellen: Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Kantonsgericht Freiburg (via opencaselaw.ch) und weitere
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14. Februar 2017ZH
UrteileDormicum im Whisky, Karten belastet: Erpressung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
Zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts ZH vom 14.2.2017, weitergezogen ans Bundesgericht...
Laut dem festgestellten Sachverhalt mischte eine Mittäterin einem Freier «Dormicum 15mg» in den Whisky. Als er schlief, wurde seine Karte mit dem zuvor ausgespähten PIN-Code über ein Kartenlesegerät belastet. Die Beschuldigte verabreichte die Substanzen nicht selbst und nahm auch die Karten nicht an sich. Sie liess die Mitbeschuldigten mit den Kartenlesegeräten in ihr Zimmer, wo die Geschädigten schliefen, und war an den Erlösen beteiligt. Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer) verurteilte sie am 14.2.2017 wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Vorinstanz, das Bezirksgericht Zürich, hatte am 17.3.2016 22 Monate ausgesprochen. Die Mitbeschuldigten wurden in separaten abgekürzten Verfahren verurteilt.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH)
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15. Mai 2017ZH
UrteileBezirksgericht Zürich verurteilt Weltwoche-Vizechef Philipp Gut wegen übler Nachrede
Erstinstanzliches Urteil vom 15.5.2017. Laut Parteiquelle vom Obergericht Zürich am 18.6.2019 bestätigt...
Das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht, GG170064) sprach Philipp Gut, stellvertretender Chefredaktor der «Weltwoche», der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von Jolanda Spiess-Hegglin schuldig. Sein Artikel «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» vom 24.9.2015 warf ihr vor, einen Ratskollegen planmässig und wissentlich falsch der Schändung beschuldigt und dabei wiederholt gelogen zu haben. Der Entlastungsbeweis misslang: Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 27.8.2015 ergibt sich laut Gericht weder eine wissentliche Falschbeschuldigung noch wiederholtes Lügen. Strafe: bedingte Geldstrafe von insgesamt Fr. 7'800, Probezeit 2 Jahre, als Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Weiter verpflichtete das Gericht ihn, den Artikel aus dem Online-Archiv der Weltwoche zu löschen und die SMD anzuweisen, ihn ebenfalls zu löschen. Hinzu kommen Urteilspublikation, Genugtuung, Prozessentschädigung und die Verfahrenskosten.
Quellen: Bezirksgericht Zürich, jolandaspiess.ch (Parteiquelle)
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15. Juni 2017BL
UrteileBaselbieter Strafgericht: Vergewaltigungsvorwurf nach Clubbesuch, keine K.O.-Spuren gefunden
Erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft am 15.6.2017. Staatsanwaltschaft...
Ein 36-jähriger Mann ist beschuldigt, einer 33-jährigen Frau in der Nacht auf den 9. Dezember 2012 K.O.-Tropfen gegeben und sie in einem Hotelzimmer vergewaltigt zu haben. Kennengelernt hatten sich die beiden im Velvet Club in Basel. Nach ihren Angaben kam die Frau mit einer Erinnerungslücke nackt in der Dusche zu sich. Tests im Spital wiesen keine K.O.-Tropfen nach. Der Beschuldigte bestritt die Vergewaltigung. Vor dem Strafgericht Basel-Landschaft beantragten Verteidigung und Staatsanwaltschaft Freispruch, die Opfervertretung einen Schuldspruch. Das Urteil ist in der Quelle nicht enthalten.
Quellen: 20 Minuten
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5. Juli 2017SO
UrteileGHB nach neun Stunden abgebaut: Schändung gestützt auf Alkoholisierung bejaht
Rechtskräftig: Das Bundesgericht hat das Urteil laut Quelle mit Urteil 6B_1142/2017 vom 23. März 2018...
Die Privatklägerin war zur Tatzeit am 31. März 2013 stark alkoholisiert (1,41 bis 2,65 Gewichtspromille). Blut- und Urinuntersuchungen ergaben keine Hinweise auf Drogen oder Medikamente. Laut Gutachten lagen zwischen Ereignis und Probenahme rund neun Stunden; allfälliges GHB wäre in dieser Zeit wahrscheinlich abgebaut gewesen, eine geringe Dosis liess sich nicht ganz ausschliessen. Das Amtsgericht Olten-Gösgen hatte den Beschuldigten freigesprochen, weil weder Bewusstlosigkeit noch Tiefschlaf nachgewiesen seien. Das Obergericht Solothurn hielt fest, die verlangte vollständige Aufhebung der Widerstandsfähigkeit setze keine Bewusstlosigkeit voraus. Es sprach den Beschuldigten der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig: 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit zwei Jahre, Genugtuung CHF 10'000.
Quellen: opencaselaw (Obergericht SO)