Chronik
2012
6 Einträge aus dem Jahr 2012.
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28. Juni 2012AG
UrteileObergericht Aargau: GHB/GBL begründet keinen mengenmässig schweren Fall (AGVE 2012 6)
Publizierter kantonaler Entscheid (AGVE 2012 6). Zur Rechtskraft enthält die Quelle keine Angaben.
Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer) entschied am 28. Juni 2012 im Verfahren SST.2011.158, publiziert als AGVE 2012 6, dass bei GHB/GBL kein mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG angenommen werden kann. GHB/GBL sei nach damaligem Wissensstand nicht geeignet, die Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Das Gefahrenpotenzial liege deutlich unter jenem von Kokain und Heroin, das Abhängigkeitspotenzial sei eher mit Ecstasy oder Marihuana vergleichbar. Einen vom Gutachter am Heroin-Grenzwert ausgerichteten Grenzwert verwarf das Gericht. Gewerbs- und bandenmässige Begehung (lit. b und c) bleiben vom Entscheid unberührt.
Quellen: Gerichte des Kantons Aargau (via opencaselaw.ch)
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17. Juli 2012SG
UrteileNegativer Bluttest schliesst K.O.-Tropfen nicht aus: Schändungsurteil St. Gallen bestätigt
rechtskräftig (Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)
Das Kantonsgericht St. Gallen (Strafkammer, Entscheid vom 24. Januar 2012) verurteilte einen Mann wegen Schändung, begangen in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2003, sowie wegen Veruntreuung. Laut IRM-Gutachten liessen sich bei der Blutentnahme am Folgetag um 14.15 Uhr weder Alkohol noch K.O.-Tropfen nachweisen. Das Bundesgericht hielt fest, dieser Befund schliesse einen Alkoholkonsum oder die Einnahme von K.O.-Tropfen in der Tatnacht nicht aus. Fehlende körperliche Befunde sprächen nicht gegen einen ungewollten Geschlechtsverkehr; daraus folge nur, dass keine Gewalt angewendet wurde. Die Vorinstanz liess offen, ob die Widerstandsunfähigkeit auf K.O.-Tropfen oder auf starke Alkoholisierung zurückging; das Bundesgericht bejahte die Widerstandsunfähigkeit, ohne die Ursache zu klären. Die Würdigung der Aussagen, eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz beurteilte es als nicht willkürlich.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)
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1. November 2012ZH
UrteileSelbst konsumiertes GBL: Schändung, auch wenn der Täter die Ursache nicht kannte
rechtskräftig (BGer 6B_316/2012 vom 1. November 2012: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)
Eine Frau suchte am 7. März 2010 den Beschuldigten in seiner Wohnung auf, um Drogen zu kaufen. Sie hatte Alkohol, Kokain, Marihuana und GBL («KO-Tropfen») konsumiert. Ihr wurde übel, und sie legte sich ins Badezimmer. Dort nahm der Beschuldigte sexuelle Handlungen an ihr vor. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 20. März 2012 wegen Schändung (Art. 191 StGB) zu 8 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und sprach der Frau eine Genugtuung von Fr. 2'000 zu. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Der Beschuldigte habe die Widerstandsunfähigkeit erkannt: Die Frau konnte nicht stehen und nicht sprechen. Die Ursachen musste er nicht kennen. Ob er von der GBL-Einnahme wusste, sei deshalb unerheblich. Selbst wenn er die Frau für sexuell freizügig hielt, hatte er keinen Grund, ihr Einverständnis anzunehmen. Das Bundesgericht bejahte Eventualvorsatz.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht), opencaselaw (Bundesgericht)
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22. November 2012ZH
UrteileObergericht Zürich: Vergewaltigung, GHB-Wirkung nicht ausgeschlossen, K.O.-Verdacht nicht angeklagt (SB120148)
Berufungsurteil des Obergerichts: Schuldspruch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, 4 Jahre...
Mit Urteil SB120148 vom 22. November 2012 sprach das Obergericht des Kantons Zürich einen Mann der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig. Es verhängte 4 Jahre Freiheitsstrafe, das Bezirksgericht Zürich hatte am 8. Dezember 2011 3⅓ Jahre verhängt. Bei der Privatklägerin liess die Blut- und Urinuntersuchung eine GHB-Wirkung für einen Teil des Ereigniszeitraums nicht ausschliessen. Den Verdacht der Privatklägerin, ihr seien K.O.-Tropfen in den Wein gegeben worden, sah das Gericht durch die Blutuntersuchung nicht erhärtet. Er war nicht Gegenstand der Anklage.
Quellen: Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch)
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3. Dezember 2012ZH
UrteileObergericht Zürich spricht nach GBL-Todesfall frei (SB120321)
Freispruch durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2012. Das Urteil verweist auf die...
Ein Student starb im Juli 2005 nach dem Konsum von GBL. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Mann ein, der das GBL abgegeben hatte (Verfügung vom 2. April 2009). Auf Beschwerde der Eltern hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_879/2010 vom 24. März 2011 den bestätigenden Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zurück, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung bestanden. Das Bezirksgericht Uster verurteilte den Beschuldigten am 7. Dezember 2011 wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 60 und sprach Genugtuungen zu. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil SB120321 vom 3. Dezember 2012 vollumfänglich frei. Nach dem Obergericht war der Tod nicht vorhersehbar: GBL sei 2005 kaum bekannt, nicht illegal und kaum als gefährlich wahrgenommen gewesen, ein überlegenes Wissen des Beschuldigten sei nicht nachweisbar. Der Beschuldigte hatte ein mit «Mandelöl» beschriftetes Fläschchen aus dem Rucksack eines Kollegen genommen und der Runde angeboten. Er hatte vor der Kombination mit Alkohol gewarnt. Den Inhaltsnachweis des Fläschchens hielt das Obergericht für fraglich. Die Zivilpunkte erledigten die Parteien mit einer Vereinbarung vom 28. November 2012.
Quellen: Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch), Bundesgericht (via opencaselaw.ch)
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13. Dezember 2012BL
UrteileBaselbiet: Männer mit Beruhigungsmittel betäubt und ausgeraubt, ein Opfer stirbt
Erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13.12.2012. Die Quelle sagt nicht, ob es...
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte einen 39-jährigen Slowaken zu neun Jahren Freiheitsstrafe wegen Raubs und fahrlässiger Tötung. Er hatte Männern das Beruhigungsmittel Dormicum in Getränke gemischt und sie ausgeraubt. Den Raub bestritt er nicht. 2010 starb ein Opfer in Oberwil BL. Laut Gericht führte erst die Kombination aus Alkohol, einer Vorerkrankung und dem Medikament zum Tod. Von beidem habe der Täter nichts wissen können. Die Anklage hatte 20 Jahre wegen vorsätzlicher Tötung gefordert. Das Gericht hielt den Vorsatz nicht für erwiesen und sprach ihn in diesem Punkt nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» frei. Den Eltern des Verstorbenen sprach es 100'000 Franken zu. Nach dem Strafvollzug soll er wegen eines Verfahrens in Linz an Österreich ausgeliefert werden.
Quellen: 20 Minuten