Chronik
2016
11 Einträge aus dem Jahr 2016.
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2016BS
WissenLiechti et al. 2016: Pharmakokinetik von GHB bei Gesunden (Universitätsspital Basel)
nicht anwendbar (Studie)
Randomisierte, doppelblinde, placebokontrollierte Crossover-Studie mit 32 gesunden Männern (je 16 pro Dosisgruppe) und oralen GHB-Dosen von 20 und 35 mg/kg (der Abstract nennt 25 mg/kg, Methoden und Resultate 20 mg/kg). Maximale Plasmakonzentrationen 218 beziehungsweise 453 nmol/mL; Eliminationshalbwertszeit 36 ± 9 beziehungsweise 39 ± 7 Minuten. Die Elimination folgte erster Ordnung, die Exposition (AUC) stieg jedoch überproportional zur Dosis (rund +40 %). Die subjektiven Effekte (Sedierung, Stimulation, Schwindel) korrelierten eng mit der Plasmakonzentration; Herzfrequenz und Blutdruck blieben unverändert.
Quellen: British Journal of Clinical Pharmacology 81(5), S. 980-988, PubMed Central (Volltext)
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2016Wissen
Safer Nightlife Schweiz: GHB/GBL-Prävalenz bei Partygängern 2014/2015
nicht anwendbar (Befragung)
Der Tätigkeitsbericht des Kompetenznetzes Safer Nightlife Schweiz (Infodrog, vom BAG unterstützt) deckt den Zeitraum Juli 2014 bis September 2015 ab. Er wertet eine Befragung von 1413 Personen aus dem Partysetting aus («Konsum von psychoaktiven Substanzen in der Freizeit» 2014). Die Fragebogen wurden an Informationsständen und bei Drug-Checking-Beratungen ausgefüllt, 43 % online. Beteiligt waren mobile Einsätze unter anderem von Saferparty Zürich, Rave it Safe Bern und Nuit Blanche Genf. 20 % der Befragten hatten mindestens einmal GHB/GBL («Liquid Ecstasy») konsumiert, davon 35 % auch in den letzten 12 Monaten. Die 12-Monats-Prävalenz in der Gesamtstichprobe lag bei 7 %. Bereits 2013 führte das Netz eine Literaturrecherche und eine Expertenbefragung zu GHB/GBL und drogenassoziierten Sexualdelikten durch.
Quellen: Infodrog
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2016CH
BerichteTox Info Suisse Jahresbericht 2015: Weniger Beratungen zu GHB-Überdosierungen, mehr zu GHB-Entzug
Fachbericht (kein Verfahren)
Im Jahresbericht 2015 hält Tox Info Suisse fest, dass Beratungen zu akuten Überdosierungen von GHB und verwandten Substanzen wie GBL und 1,4-Butandiol rückläufig sind. Das heisse nicht, dass «Liquid Ecstasy» weniger konsumiert werde; unerwünschte Wirkungen und Symptomatik seien Laien und Ärzten heute gut bekannt. Zugenommen hätten Anfragen zum GHB-Entzug: Tox Info Suisse sei im Berichtsjahr 2015 mehrmals mit ausgeprägter körperlicher Entzugssymptomatik nach abruptem Absetzen von GHB/GBL bei langjährigem, hochdosiertem Konsum konfrontiert gewesen. Bereits im Jahresbericht 2010 führte Tox Info Suisse GHB, GBL und 1,4-BD unter den in den letzten zehn Jahren aufgetauchten Partydrogen auf.
Quellen: Tox Info Suisse, Tox Info Suisse, Tox Info Suisse
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8. Februar 2016LU
ErmittlungenLuzerner Fasnacht 2016: Zwei Meldungen, Facebook-Warnung, Staatsanwaltschaft relativiert
Zwei Meldungen bei der Luzerner Polizei, Proben in Analyse (Stand 8.2.2016). Ein Ergebnis oder ein...
Nach einer Warnung in einer Luzerner Facebook-Gruppe bestätigte der Sprecher der Luzerner Staatsanwaltschaft gegenüber zentralplus zwei Meldungen vom Schmutzigen Donnerstag 2016: eine Frau aus der Stadt Luzern und eine Frau in Hohenrain konnten sich nicht mehr an das Fasnachtstreiben erinnern. Proben wurden analysiert, Ergebnisse lagen nicht vor, ein sexueller Missbrauch war nicht bekannt. Der Sprecher sagte, solche Meldungen kämen jedes Jahr; in den vergangenen 15 Jahren sei der Verdacht in Einzelfällen bestätigt worden, meist sei zu viel Alkohol die Ursache. K.O.-Tropfen seien im Blut und Urin maximal acht Stunden nachweisbar.
Quellen: zentralplus
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19. Mai 2016ZG
PresseratPresserat 10/2016: Blick verletzt Wahrheitspflicht, Anhörungspflicht und Privatsphäre (Beschwerde Hürlimann)
Presserat-Stellungnahme 10/2016 vom 19.5.2016, Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das Strafverfahren gegen...
Der Presserat hiess die Beschwerde des damaligen Zuger SVP-Kantonsrats Markus Hürlimann gegen die «Blick»-Berichterstattung vom 24.12.2014 bis 6.1.2015 teilweise gut. Verletzt sind Ziffer 1 (Wahrheit), Ziffer 3 (Gerüchte, Anhörung bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 7 (Privatsphäre). Die Aussagen, es sei zu Sex gekommen und Zeugen hätten die beiden «in flagranti» erwischt, verletzten die Wahrheitspflicht. Über die vorübergehende Verhaftung durfte «Blick» berichten, hätte Hürlimann zu den schweren Vorwürfen aber vorher anhören müssen. Am 6.1.2015 verbreitete «Blick» ein ungeprüftes Gerücht weiter. Augenzeugen gab es nach eigener Angabe der Zeitung nicht. Die Unschuldsvermutung rügte der Presserat nicht, weil sie nicht beanstandet war. Er kritisierte aber einen saloppen Umgang mit ihr. Der Verdacht auf K.O.-Tropfen war bei der Publikation nicht belegt. Am 6.1.2015 meldete «Blick» selbst, dass in Blut und Urin keine K.O.-Tropfen nachweisbar waren.
Quellen: Schweizer Presserat
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19. Mai 2016ZG
PresseratPresserat 11/2016: Schweizer Illustrierte, Interview «Sex unter Alkohol geht nie gut», nicht eingetreten
Presserat: Nichteintreten (Art. 11 Abs. 1 Geschäftsreglement, offensichtlich unbegründet), Stellungnahme...
Der damalige Zuger SVP-Kantonsrat und Kantonalpräsident beschwerte sich am 5.7.2015, anwaltlich vertreten, über ein Interview der «Schweizer Illustrierten» vom 5.1.2015 mit einem Psychologen. Der Lead fragte, ob die Politikerin «mit K.-o.-Tropfen gefügig gemacht» worden sei. Er hielt fest, dass dazu ein Strafverfahren lief und der Beschwerdeführer strafbares Verhalten bestritt. Der Presserat trat nicht auf die Beschwerde ein, weil sie offensichtlich unbegründet sei. Die Prämisse des Interviews sei als Annahme erkennbar, die Unschuldsvermutung gewahrt und der Experte äussere sich nur allgemein. Die Namen der betroffenen Frauen würden nicht genannt.
Quellen: Schweizer Presserat
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19. Mai 2016ZG
PresseratPresserat 9/2016: «Blick» verletzt Opferschutz und Intimsphäre (Beschwerde Spiess-Hegglin)
Presserat-Stellungnahme 9/2016 vom 19.5.2016, Beschwerde gutgeheissen; berufsethische Feststellung ohne...
Der Presserat hiess die Beschwerde gegen die «Blick»-Frontseite und Seite 5 vom 24.12.2014 gut und stellte eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» (Richtlinien 7.1, 7.2, 7.7) fest. «Blick» ging bei der Publikation von einem möglichen Sexualdelikt aus, identifizierte die Frau aber mit Namen, Tätigkeit, Alter und Fotos. Die spätere Einstellung des Strafverfahrens ändert daran nichts, massgeblich ist der Wissensstand bei Publikation. Ein überwiegendes öffentliches Interesse bestand nicht; Verdachtsberichterstattung verlangt besondere Vorsicht. Der Jahresbericht 2016 des Presserats führt den Fall auf.
Quellen: Schweizer Presserat, Schweizer Presserat, jolandaspiess.ch (Parteiquelle)
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3. Juni 2016ZH
UrteileMännliches Opfer meldet KO-Tropfen und Raub in eigener Wohnung, Einstellung bestätigt (Obergericht ZH UE160043)
Verfahren wegen Raubes am 2. Februar 2016 eingestellt, Beschwerde mit Beschluss UE160043 vom 3. Juni 2016...
Ein Mann zeigte an, ihm seien in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2015 in seiner Wohnung KO-Tropfen verabreicht worden. Danach seien ihm rund Fr. 600 und ein Mobiltelefon gestohlen worden. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ermittelte wegen Raubes gegen einen Mann. Es stand Aussage gegen Aussage. Die Haaranalyse ergab keinen Nachweis einer Betäubungssubstanz. Der Anzeigeerstatter hatte Alkohol und Poppers konsumiert, und das Gericht hielt fest, dass die Symptome damit zusammenhängen könnten. Beim Beschuldigten wurden weder Geld noch Mobiltelefon gefunden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 2. Februar 2016 ein. Das Obergericht ZH wies die Beschwerde mit Beschluss UE160043 vom 3. Juni 2016 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500 trägt der Beschwerdeführer. Der Beschuldigte erstattete seinerseits Anzeige wegen falscher Anschuldigung.
Quellen: Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch)
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5. September 2016AG
ErmittlungenBrugg AG: 63-Jähriger wegen Betäubung und sexuellen Missbrauchs von sieben Frauen angeklagt
Anklage durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (September 2016). Hauptverhandlung vor dem...
Die Aargauer Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen einen 63-jährigen Schweizer. Ihm wird vorgeworfen, zwischen November 2010 und Dezember 2013 sieben Frauen, teils mehrfach, mit Rohypnol in teils lebensbedrohlicher Dosierung betäubt und sexuell missbraucht zu haben. Sechs der Übergriffe soll er gefilmt haben. Die Behörden stiessen im März 2014 bei einem Wasserschaden in Lagerräumen im Bezirk Brugg auf das Videomaterial; dort betrieb der Mann eine Hanfplantage. Angeklagt ist er unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs, mehrfacher Gefährdung des Lebens und mehrfacher Pornografie. Er befindet sich seit Juni 2015 im vorzeitigen Strafvollzug. Die gefilmten Handlungen bestreitet er nicht, macht aber geltend, die Frauen seien einverstanden gewesen. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg begann am 22. August 2017.
Quellen: Aargauer Zeitung, SRF
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24. November 2016AG
UrteileGBL im Milchshake: Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung
Rechtskräftig. Das Bundesgericht hat am 16. November 2016 die Beschwerden des Verurteilten und der...
Ein Mann, der sich als Handwerker ausgab, mischte am 4. Oktober 2013 in Oftringen einer jungen Frau GBL in den Milchshake; im Glas wurden 14,3 Gramm GBL festgestellt. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte ihn am 15. Januar 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, dazu eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme und 5000 Franken Genugtuung. Das Obergericht Aargau sprach ihn am 17. Dezember 2015 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und verurteilte ihn wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie Transports und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe; Massnahme und Genugtuung blieben bestehen. Das Bundesgericht wies am 16. November 2016 die Beschwerden des Verurteilten und der Oberstaatsanwaltschaft ab (6B_355/2016, 6B_429/2016).
Quellen: Aargauer Zeitung, Aargauer Zeitung
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21. Dezember 2016ZH
UrteilePflegefachmann missbraucht Patientinnen im Aufwachraum: Bundesgericht bestätigt 4 Jahre (6B_232/2016)
Rechtskräftig verurteilt wegen mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) in 10 Fällen, Freispruch in 1 Fall; 4...
Ein diplomierter Pflegefachmann HF war angeklagt, zwischen Mai 2008 und August 2011 im Aufwachraum eines Zürcher Spitals elf Patientinnen nach einer Vollnarkose sexuell berührt zu haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 17. Dezember 2013 wegen mehrfacher Schändung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (825 Tage Haft angerechnet) und 3 Jahren Berufsverbot. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil SB140176 vom 4. Dezember 2015 in 10 Fällen schuldig und in einem Fall frei: 4 Jahre Freiheitsstrafe (972 Tage Haft angerechnet), 3 Jahre Berufsverbot, Genugtuungen von Fr. 8'000 bis 10'000 je Privatklägerin. Es stützte sich auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013, das keine Hinweise auf narkosebedingte Wahrnehmungsstörungen fand, solche aber nicht vollständig ausschloss. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 ab.
Quellen: Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch)