Chronik
2015
14 Einträge aus dem Jahr 2015.
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5. Januar 2015ZG
WeiteresMythos «Alkohol statt K.-o.-Tropfen» in der Zuger Berichterstattung
Nicht anwendbar (Deutungsmuster). Presserat 10/2016 vom 19.5.2016: Beschwerde gegen «Blick» teilweise...
Die «Schweizer Illustrierte» veröffentlichte am 5.1.2015 ein Interview mit einem Psychologen unter dem Titel «Sex unter Alkohol geht nie gut». Der «Blick» titelte am 6.1.2015 «Küsse und Schnaps, aber kein Sex?». Laut einem Video auf jolandaspiess.ch erschien im Tages-Anzeiger die Schlagzeile «Wenn ein Vorwurf K.O. geht»; ein Datum ist dort nicht angegeben. Die WOZ kritisierte am 12.3.2015, dass bei kaum gesicherten Fakten massenhaft spekuliert werde, und hielt fest, dass keine K.O.-Tropfen nachgewiesen werden konnten.
Quellen: Schweizer Presserat, Schweizer Presserat, jolandaspiess.ch (Parteiquelle), WOZ
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6. Januar 2015CH
WeiteresMythos «K.-o.-Tropfen nicht nachweisbar, also nicht passiert»
Nicht anwendbar (Deutungsmuster). Die zugehörigen Strafverfahren wurden laut Parteiquelle eingestellt...
Im Zuger Fall schrieb der «Blick» am 6.1.2015, laut Testergebnis seien «keine K.-o.-Tropfen in Blut und Urin» festgestellt worden. Der Presserat hiess eine Beschwerde gegen diesen Artikel 2016 teilweise gut (Wahrheitspflicht, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Privatsphäre), ohne die K.O.-Frage selbst zu beurteilen. Die SDA meldete am 2.3.2015, auch die Haarprobe von Jolanda Spiess-Hegglin enthalte keine GHB-Spuren. Sie hielt fest, GHB sei in Blut oder Urin nur rund acht Stunden nachweisbar, und die Strafuntersuchung laufe weiter. Der Kanton Basel-Stadt gibt für K.O.-Tropfen eine Nachweisbarkeit von höchstens zwölf Stunden an. Laut der Website von Jolanda Spiess erfolgte die Blutabnahme rund zwanzig Stunden nach dem Ereignis (Parteiangabe). Die Strafverfahren wurden später eingestellt.
Quellen: Schweizer Presserat, swissinfo.ch (Keystone-SDA), Kanton Basel-Stadt, jolandaspiess.ch (Parteiquelle)
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9. Februar 2015SZ
UrteileSchändung nach Sommerparty: KO-Tropfen von Anklage umfasst, Wirkungsdauer und Aussage gegen Aussage
Schuldspruch wegen Schändung (Art. 191 StGB) durch BGer 6B_853/2014 bestätigt. Nach Rückweisung setzte das...
Das Kantonsgericht Schwyz sprach einen Mann am 25. März 2014 der Schändung schuldig. Der Vorfall ereignete sich in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2011 nach einer Sommerparty. Erstinstanzlich hatte ihn das Strafgericht Schwyz von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Anklage sprach von Widerstandsunfähigkeit wegen Alkohols, «allenfalls weiterer unbekannter Substanzen» und Schläfrigkeit. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklageprinzips: KO-Tropfen seien von dieser Formulierung mitumfasst. Dass die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Wirkung von KO-Tropfen ablehnte, sei nicht willkürlich, weil davon keine wesentlichen Erkenntnisse für den konkreten Fall zu erwarten seien. Zur Wirkungsdauer stützte sich die Erstinstanz auf das BAG-Faktenblatt (ein bis drei Stunden). Auch die Vorinstanz ging von höchstens drei Stunden aus und durfte annehmen, die Widerstandsunfähigkeit habe beim Geschlechtsverkehr gegen 5 Uhr noch bestanden. Bei Aussage gegen Aussage würdigte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit ohne Willkür. Laut ihren Feststellungen rechnete der Beschuldigte selbst damit, dass die Frau unter dem Einfluss von KO-Tropfen stand. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch und wies die Strafzumessung zur Neubeurteilung zurück.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht), opencaselaw (Bundesgericht)
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27. Februar 2015ZH
UrteileJugendstrafverfahren: Schändung bejaht, KO-Tropfen-Verabreichung nicht erstellt
Urteil zweitinstanzlich (Obergericht ZH, II. Strafkammer); im Zeitpunkt der Ausfällung nicht...
Die Vorinstanz hatte einen Jugendlichen, der zur Tatzeit noch nicht 15 war, vollumfänglich freigesprochen. Die Privatklägerin, zur Tatzeit knapp 15,5 Jahre alt, vermutete eine Verabreichung von KO-Tropfen und vertraute sich erst nach fast drei Monaten ihrer Mutter an. Für die Verabreichung fanden sich keine Belege. Das Obergericht Zürich hielt fest, «die fehlende Nachweisbarkeit gewisser Tatsachen» dürfe dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Die sexuellen Handlungen an der schlafenden Privatklägerin sah es, gestützt vor allem auf die Aussagen des Beschuldigten, als erstellt an; die Aufforderung des Beschuldigten, die «Pille danach» zu nehmen, wertete es als Indiz. Die Verteidigungsthese eines sexuellen Kontakts mit einem Dritten in der Folgenacht verwarf es. Ergebnis: Schuldspruch wegen Schändung (Art. 191 StGB), Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG, Verweis nach Art. 22 Abs. 1 JStG, Genugtuung von CHF 2'000, Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH)
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2. März 2015ZG
BerichteZuger Fall 2015: Haaranalyse des IRM Zürich ohne GHB-Nachweis
Stand 2. März 2015 laut Quellen: Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zug wegen möglicher Delikte...
Laut Keystone-SDA fand das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in einer Haarprobe der damaligen Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin keine Spuren von GHB. Bereits Anfang Januar 2015 ausgewertete Blut- und Urinproben waren auf alle bekannten Substanzen untersucht worden; narkotisierend wirkende Stoffe wurden nicht nachgewiesen. Die SDA-Meldung begründet die zusätzliche Haaranalyse damit, dass GHB in Blut und Urin nur etwa acht Stunden nach der Einnahme nachweisbar ist. Die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zug wegen möglicher Delikte gegen die sexuelle Integrität gegen einen Zuger Kantonsrat lief zu diesem Zeitpunkt weiter; weitere Einvernahmen waren geplant.
Quellen: swissinfo.ch (Keystone-SDA), watson
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4. März 2015Berichte
Tox Info Suisse 2015: Rund 25 Verdachtsfälle pro Jahr, meist nur Alkohol
nicht anwendbar (Experteneinschätzung)
Hugo Kupferschmidt, Direktor von Tox Info Suisse, bezeichnete K.O.-Tropfen in einem Interview der Aargauer Zeitung nicht als eigene Substanz, sondern als Bezeichnung für die Umstände einer Vergiftung, und sagte, das Problem werde überschätzt. Laut Kupferschmidt verzeichnet Tox Info Suisse im Schnitt etwa 25 Verdachtsfälle pro Jahr; in rund 95 % sei nur Alkohol nachgewiesen worden. Eine Urin- oder Blutuntersuchung koste etwa 200 Franken und müsse während der Wirkung erfolgen. Haaranalysen eigneten sich für länger zurückliegende Einnahmen, würden nur auf Anordnung eines Untersuchungsrichters gemacht und setzten vier bis sechs Wochen Haarwachstum voraus; mit Spezialmethoden lasse sich eine einmalige GHB-Einnahme nachweisen, was aber noch kein Delikt beweise.
Quellen: Aargauer Zeitung
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5. März 2015CH
BerichteRadio SRF Virus: «Diese 10 Dinge über K.O.-Tropfen musst du wissen»
nicht anwendbar
Der Beitrag erklärte mit einer Mitarbeiterin einer Beratungsstelle für Opfer sexueller Gewalt die Wirkung von GHB und GBL. GHB untersteht dem Betäubungsmittelgesetz, GBL ist als Lösungsmittel frei erhältlich. Er nannte die Nachweisfenster (Blut etwa sechs Stunden, Urin acht bis zwölf Stunden, Haare etwa drei Monate) und als Notmassnahme die Sicherung von Urin in einem sauberen Glas im Kühlschrank. Laut der Fachperson sind K.O.-Tropfen keine Urban Legend. Erwähnt wurden 153 gemeldete «Schändungen» in der Schweiz im Jahr 2013 und eine hohe Dunkelziffer.
Quellen: Radio SRF Virus
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12. März 2015ZG
BerichteWOZ-Medientagebuch «Sex, Gift und Galle»: Rund 390 Artikel bei dünner Faktenlage
nicht anwendbar
Die WOZ-Medienkolumne zählte laut Schweizer Mediendatenbank rund 390 Print- und Onlineartikel zur Zuger Affäre. Gesichert war damals nur dreierlei: Die Beteiligten kamen sich an der Landammannfeier vom 20. Dezember 2014 näher, K.O.-Tropfen wurden nicht nachgewiesen und es lief eine Strafuntersuchung. Laut Kolumne berichtete «Zentralplus» am 23. Dezember ohne Namen, «Blick» nannte am Folgetag beide Beteiligten. Die «Neue Zuger Zeitung» brachte am 28. Dezember ein «Techtelmechtel», ohne die Beteiligten zu befragen. «20 Minuten» und «Blick» übernahmen dies ungeprüft, die Korrekturen fielen laut Kolumne «dezenter» aus. Kritisiert wurde auch die «Weltwoche».
Quellen: WOZ Die Wochenzeitung
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24. Juni 2015ZH
UrteileBezirksgericht Zürich: Freispruch, keine K.O.-Tropfen bei 15-Jähriger nachgewiesen
Erstinstanzlicher Freispruch in beiden Anklagepunkten (Bezirksgericht Zürich, Juni 2015). Ob das Urteil...
Die Staatsanwaltschaft warf einem 33-jährigen Mann Schändung nach Einsatz von K.O.-Tropfen sowie sexuelle Handlungen mit einem Kind vor und beantragte dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Die Geschädigte war zur Tatzeit im November 2013 15 Jahre alt. Bei ihr wurden keine Spuren von K.O.-Tropfen nachgewiesen. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten in beiden Anklagepunkten frei. Zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind hielt das Gericht fest, es sei nicht erwiesen, dass er ihr Alter kannte. Die Gerichtspräsidentin begründete dies laut Quelle damit, dass die Geschädigte «zur Tatzeit stark geschminkt» gewesen sei. Das Gericht ordnete die sofortige Haftentlassung an und sprach für rund zehn Monate Haft eine Genugtuung von 50'000 Franken zu.
Quellen: 20 Minuten
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27. August 2015ZG
ErmittlungenEinstellung der Strafverfahren: Kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung
Beide Verfahren sind rechtskräftig eingestellt: das Schändungsverfahren am 27.8.2015, das Verfahren wegen...
Gemäss Bundesgericht (6B_747/2025) stellte die Staatsanwaltschaft Zug am 27.8.2015 das Verfahren wegen Schändung gegen den damaligen Kantonsrat rechtskräftig ein. Die Einstellungsverfügung hält fest, die Frau habe zu keinem Zeitpunkt konkret beschuldigt, er habe ihr eine sedierende Substanz verabreicht oder gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vollzogen. Auf Strafanzeige des Kantonsrats lief danach ein Verfahren gegen sie wegen falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft stellte es am 7.5.2018 ein, weil ihr kein sicheres Wissen um seine Unschuld nachgewiesen werden konnte. Sie sei subjektiv überzeugt gewesen, Opfer eines Delikts gegen die sexuelle Integrität geworden zu sein. Am 9.3.2018 schlossen die beiden einen Vergleich: Sie verzichtet auf Aussagen, die den Anschein erwecken, er habe sich an ihr vergangen. Er zog dafür seine Strafanträge wegen Verleumdung und übler Nachrede zurück.
Quellen: Bundesgericht, SRF
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1. September 2015BL
UrteileAussage gegen Aussage bei KO-Tropfen-Vorwurf: Einstellung unzulässig, das Gericht soll entscheiden
Beschwerde gutgeheissen, Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2015 aufgehoben, Sache zur Anklageerhebung an...
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2012 in einem Club mit KO-Tropfen betäubt und danach in einem Hotelzimmer vergewaltigt beziehungsweise geschändet zu haben. Er bestreitet dies und macht Einvernehmlichkeit geltend. Das Gutachten fand keine Genitalverletzungen und keine Spermien und stellte direkte Alkoholwirkung fest. Ein THC-Einfluss sei nicht auszuschliessen. Laut Ergänzungsgutachten sind die Symptome mit GHB vereinbar, ebenso aber mit Alkohol oder einer Kombination mit THC. Eine sichere Unterscheidung war nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 24. Juni 2015 ein (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hiess die Beschwerde gut, hob die Einstellung auf und wies die Sache zur Anklageerhebung zurück. Bei zweifelhafter Beweislage in einer Konstellation Aussage gegen Aussage komme die Würdigung der Aussagen primär dem urteilenden Gericht zu.
Quellen: opencaselaw (Kantonsgericht BL)
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2. November 2015ZH
UrteileDietikon: Freispruch trotz GHB-Spuren in Haaranalyse
Erstinstanzlicher Freispruch durch das Bezirksgericht Dietikon (Bericht vom 2.11.2015). Die Quelle sagt...
Ein Bauarbeiter Mitte 30 aus dem Bezirk Dietikon war angeklagt. Er soll Ende Oktober 2012 einer Arbeitskollegin heimlich GHB ins Bier gemischt und sie in bewusstlosem Zustand sexuell missbraucht haben, bis hin zur Vergewaltigung. Eine Haaranalyse wies bei der Frau GHB-Spuren nach. Die Staatsanwaltschaft wertete das als starkes Indiz, die Verteidigung wandte ein, der Zeitpunkt der Verabreichung sei nicht belegt. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Mann nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» frei. Es verwies auf zwei ärztliche Gutachten, die sich zum Verletzungsbild teils widersprachen, auf ein Foto, dessen Datum nicht zu den Angaben der Frau passte, und auf frühere Zusammenbrüche der Frau eine Woche vor der Tat. Der Mann erhielt 23'000 Franken Genugtuung für rund 227 Tage Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hatte fünf Jahre Freiheitsstrafe beantragt. Die Zivilforderungen der Privatklägerin wies das Gericht ab.
Quellen: 20 Minuten
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5. November 2015BS
UrteileBGE 141 IV 423: Dormicum, sexuelle Nötigung und Körperverletzung, keine lebenslängliche Verwahrung
Bundesgerichtsurteil vom 5. November 2015, publiziert als BGE 141 IV 423. Beschwerde teilweise...
Ein mehrfach einschlägig vorbestrafter Mann hatte am 9. Oktober 2011 und am 15./16. Februar 2012 in seiner Wohnung in Basel zwei Frauen durch heimliche Verabreichung eines Schlafmittels widerstandsunfähig gemacht und sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen. Im ersten Fall war es möglicherweise, im zweiten Fall feststehend Dormicum; das zweite Opfer war mehrere Stunden bewusstlos. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 5. Juli 2013 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die lebenslängliche Verwahrung an; das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte dies am 10. Dezember 2014. Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche: Wegen der mehrstündigen Bewusstlosigkeit liege eine einfache Körperverletzung in echter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung vor. Es hob aber die lebenslängliche Verwahrung auf, weil keine «besonders schwere» Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB vorliege; die besondere Schwere könne nicht damit begründet werden, dass die Opfer die Tat nicht bewusst miterlebten. Die Sache ging zur Neubeurteilung zurück. Gutachten bleiben trotz fehlendem Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 307 StGB (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) verwertbar, da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt; die Herausgabe eines PUK-Codes braucht keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht), servat.unibe.ch (BGE-Sammlung)
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18. November 2015SZ
UrteileSchwyzer Schändungsfall: Strafzumessung nach Rückweisung bestätigt
rechtskräftig (Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)
Im zweiten Durchgang (nach BGer 6B_853/2014) wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die neue Strafzumessung des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen Schändung (Art. 191 StGB) und grober Verkehrsregelverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (10 Monate vollziehbar), einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Sie durfte straferhöhend berücksichtigen, dass er die Verwirrtheit der Privatklägerin am nächsten Morgen ausnutzte und zunächst vorgab, sich nicht zu erinnern, da möglicherweise beide unter KO-Tropfen gestanden seien. Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot liege nicht vor. Das Bundesgericht hielt zudem fest, der Rückweisungsentscheid habe sich nicht zur Angemessenheit der Strafhöhe geäussert.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)