K.O.-Tropfen in der SchweizDas journalistische Gewissen

Dokumentation zu K.O.-Tropfen und chemischer Unterwerfung in der Schweiz seit 2010. 278 geprüfte Einträge aus 19 Jahren.

Sechs Stunden im Blut.Zwölf Stunden im Urin.Danach bleibt, was geschrieben wurde.

Was seit 2010 über heimlich verabreichte Substanzen bekannt geworden ist: Urteile, Ermittlungen, Berichte, politische Vorstösse, Forensik. Jeder Eintrag mit Quelle und Verfahrensstand.

Das NachweisfensterBevor Sie schreibenChronik 2008 bis 2026Querverbindungen

Das NachweisfensterWie lange die Rechtsmedizin Zeit hat, und was die Akten zeigen, wenn sie abgelaufen ist

Sieben Stationen auf einer Zeitachse von 72 Stunden, jede mit einem Eintrag aus dem Bestand. Die Stunden laufen beim Lesen mit.

Stunde null

Jemand erwacht ohne Erinnerung an die letzten Stunden. Ob GHB im Spiel war, lässt sich jetzt klären: im Blut etwa sechs Stunden lang, im Urin etwa zwölf.

Quellen: Steuer et al. 2022: Synthese neuer GHB-Biomarker, Nachweisfenster 6 Stunden Blut, 12 Stunden Urin, 20 Minuten 2026: IRM Zürich zu GHB-Nachweis und Symptomen

Drei Stunden

Die Rechtsmedizin im Kanton Waadt sucht seit 2021 in jeder forensischen Probe nach GHB. Von 60 Proben nach mutmasslichen Übergriffen wurden 13 gezielt nur auf GHB geprüft, im Median 3,2 Stunden nach dem Ereignis. Keine davon war positiv.

Quelle: CURML/CHUV: Systematische GHB-Suche in 815 forensischen Proben 2021 (Waadt)

Zwölf Stunden

Auch im Urin ist GHB nicht mehr nachweisbar. In Genf erfuhr eine Frau am Morgen nach dem Abend im Spital, für einen Nachweis sei es zu spät. Die Probe blieb ohne Befund, die Staatsanwaltschaft stellte ein. Die Beschwerdekammer verlangte 2022 trotzdem eine Anklage wegen Art. 191 StGB, weil die Aussagen der Frau widerspruchsfrei waren.

Quelle: Genfer Beschwerdekammer: GHB-Nachweis zu spät, Einstellung wegen Art. 191 StGB dennoch aufgehoben

Zwanzig Stunden

Zürich, Juli 2025: Ein Gast meldet eine Betäubung im Club und drei Abbuchungen über rund 5000 Franken. Nach rund 20 Stunden sind keine Rückstände mehr feststellbar. Die Stadtpolizei ermittelt, der Club weist die Vorwürfe zurück.

Quelle: Zürcher Club an der Langstrasse: Gast meldet Betäubung und 5000 Franken Abbuchungen

Ein Tag

Viele Betroffene melden sich erst nach über 24 Stunden, sagt der forensische Toxikologe Wolfgang Weinmann. Schnelltests gibt es keine. Offizielle Statistiken fehlen in allen drei Kantonen, die 2025 angefragt wurden.

Quelle: SP-Vorstösse in Zürich, Basel-Stadt und Aargau zu K.O.-Tropfen

Drei Tage

Das Berner Modell sichert Spuren bis 72 Stunden nach der Tat, auch ohne Anzeige. Für GHB ist dieses Fenster längst zu. Was dann noch bleibt, sind andere Spuren; Haare bis zu drei Monate.

Quellen: Bern: Berner Modell, rechtsmedizinische Spurensicherung ohne Anzeige, Tsüri 2025: Stadtpolizei Zürich 35 Fälle 2024, Kosten umfassender Analysen 1500 bis 2000 Franken

Und wenn die Probe rechtzeitig war

Ein rechtzeitiger Test garantiert keinen Befund. Das Obergericht Bern bestätigte 2024 eine Einstellung, obwohl Blut und Urin innerhalb des Fensters entnommen worden waren und kein GHB enthielten. Was von solchen Fällen bleibt, ist oft nur der Bericht darüber.

Quelle: Kein GHB trotz rechtzeitiger Proben: Einstellung bestätigt

Stand 29.10.2026. Die Zahlen folgen dem Bestand, nicht einer amtlichen Statistik; eine solche gibt es nicht.

Im OriginalDreizehn Schlagzeilen, und was danach feststand

Zehn Ausschnitte aus dem Zuger Fall, dem am besten dokumentierten Medienfall zu K.O.-Tropfen in der Schweiz: zwei Presserats-Stellungnahmen, Zivilurteile in zwei Instanzen, ein Gewinnherausgabe-Verfahren. Dazu drei aus anderen Fällen, in denen ein verspäteter Test zur Schlagzeile wurde. Zu jeder Schlagzeile steht, was später feststand, und unter «Lesart», wem sie die Verantwortung zuschiebt. Die Angaben aus dem Buch «Meistgeklickt» (Limmat Verlag 2024) sind die Darstellung der Betroffenen; Aktenzitate daraus sind als solche gekennzeichnet. Die Zuger Ausschnitte stammen aus der Beweissammlung des Verfahrens gegen Ringier; das Gesicht des damals Beschuldigten ist unkenntlich gemacht, seine Namenszeile weggeschnitten.

Zug, Dezember 2014 bis Dezember 2015

  1. Blick, Frontseite
    Schlagzeile «Hat er sie geschändet?», Blick, Frontseite, 24. Dezember 2014
    «Hat er sie geschändet?»

    LesartDie Frage stellt zwei Personen aus, bevor irgendetwas feststand: sie als Opfer, ihn als Täter, beide mit Namen und Bild. Wer die Frage mit Nein beantwortet, hält sie damit für eine Lügnerin. Ein Drittes, nämlich eine Frau, die sich an eine Nacht nicht erinnert und das abklären lässt, sieht die Schlagzeile nicht vor. Die Betroffene schreibt im Buch «Meistgeklickt», Limmat Verlag 2024 (S. 48), die Schlagzeile sei massgebend für alles Folgende gewesen: Es habe nur noch ein Entweder-oder gegeben. Beschuldigt habe sie nie jemanden, auch nicht bei der ersten polizeilichen Einvernahme. Die Einstellungsverfügung vom 27. August 2015 hält dasselbe fest.

    Presserat, 19. Mai 2016Blick ging von einem möglichen Sexualdelikt aus und zeigte die Frau trotzdem mit Namen, Tätigkeit, Alter und Fotos. Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung». Die spätere Einstellung des Strafverfahrens ändert daran nichts, massgeblich ist der Wissensstand bei Publikation.

    Presserat, 19. Mai 2016Dieselbe Berichterstattung verletzte auch den Beschuldigten: Wahrheitspflicht, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Privatsphäre.

    Kantonsgericht Zug, 10. Mai 2019, und Obergericht Zug, 18. August 2020Schwere Persönlichkeitsverletzung, Eingriff in die Intimsphäre. Ringier zog das Urteil nicht weiter und entschuldigte sich am 24. August 2020 öffentlich.

  2. Blick, Seite 14
    Schlagzeile «Wie nüchtern waren die Zeugen?», Blick, Seite 14, 29. Dezember 2014
    «Wie nüchtern waren die Zeugen?»

    Dieselbe SeiteDie Schlagzeile ist das Zitat eines Leserbriefs. Die Seite druckt Leserbriefe zum Fall; im Vorspann steht als Tatsache, die beiden Kantonsräte «hatten Sex. Aber: Waren K.-o.-Tropfen im Spiel? Die BLICK-Leser zweifeln an der Story.»

    LesartWas Gegenstand der Strafuntersuchung war, setzt der Vorspann als erledigt. Zur Abstimmung steht nur noch die Glaubwürdigkeit der Frau, und die Leserschaft urteilt an ihrer Stelle. Das ist die Umkehr, die später als Muster der ganzen Serie erkennbar wird: Geprüft wird nicht der Verdacht, sondern die Person, die ihn hat abklären lassen. Zu den Zeugen schreibt die Betroffene im Buch «Meistgeklickt», Limmat Verlag 2024 (S. 39 f.), die Aussagen hätten sich grundsätzlich widersprochen: Ein Zeuge habe die beiden um 18 Uhr beim Glühwein gesehen, den es an der Feier nicht gab; «engumschlungen getanzt» sei später zu «getanzt» korrigiert worden; ein Regierungsrat habe ausgesagt, die beiden hätten lediglich diskutiert. Die Staatsanwältin habe den Zeuginnen und Zeugen mehrfach dieselbe Suggestivfrage gestellt, die den Seitensprung bereits voraussetzte.

    Presserat, 19. Mai 2016Zur Serie vom 24. Dezember 2014 bis 6. Januar 2015: Die Aussage, Zeugen hätten die beiden «in flagranti» erwischt, verletzte die Wahrheitspflicht. Augenzeugen gab es nach eigener Angabe der Zeitung nicht.

  3. blick.ch, online
    Schlagzeile «Liess sie den K.o.-Tropfen-Test zu spät machen?», blick.ch, online, 31. Dezember 2014
    «Liess sie den K.o.-Tropfen-Test zu spät machen?»

    LesartDas «sie» in der Schlagzeile schiebt den Zeitverlust der Frau zu. Verantwortlich war der Ablauf im Spital. Nach der Darstellung der Betroffenen im Buch «Meistgeklickt», Limmat Verlag 2024 (S. 30 bis 32) verlangte sie den Test vom Morgen an: Gegen 9 Uhr hiess es am Telefon, das Spital sei für Blut- und Urintests bei Drogenverdacht nicht eingerichtet. Am Empfang hiess es, sie sei ohnehin zu spät, solche Stoffe seien nur vier Stunden nachweisbar; das war falsch. Der Pikett-Hausarzt schickte sie nach Hause, um die Kleider zu holen; die nochmalige Bitte um einen Bluttest lehnte er ab. Die Urinprobe, die sie selbst mitbrachte, schüttete die Assistenzärztin weg, weil sie manipuliert sein könnte; zuerst stand die gynäkologische Untersuchung auf der Checkliste. Blut und Urin wurden um 18.45 Uhr entnommen, fast zehn Stunden nach dem ersten Betreten des Spitals und rund 20 Stunden nach dem Ereignis. Wer den Test will und nicht bekommt, hat ihn nicht «zu spät machen lassen».

    Blick, 6. Januar 2015, im eigenen BlattDie Frau sei am Sonntagmorgen um elf Uhr im Kantonsspital gewesen, «von einer Stelle zur nächsten geschickt und dann wieder nach Hause», Blut und Urin seien erst um 18.50 Uhr entnommen worden. Blick schrieb selbst: «Entscheidende Stunden wurden also verschenkt. Denn K.-o.-Tropfen sind in Blut und Urin nur acht Stunden nachweisbar.»

    Staatsanwaltschaft Zug, 27. August 2015Einstellung: kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung.

  4. Blick, Seite 12
    Schlagzeile «Küsse und Schnaps, aber kein Sex?», Blick, Seite 12, 6. Januar 2015
    «Küsse und Schnaps, aber kein Sex?»

    Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Zug, 5. Januar 2015Am Vortag hatte das Institut für Rechtsmedizin der Staatsanwältin den negativen Befund telefonisch gemeldet. Die Aktennotiz, abgedruckt in «Meistgeklickt», Limmat Verlag 2024 (S. 33), hält fest: «Dies sei aber wenig erstaunlich, nachdem GHB grundsätzlich nur 8 Stunden im Blut und rund 12 Stunden im Urin nachzuweisen sei. Beides sei ja rund 20 Stunden nach dem Ereignis genommen worden.» Die Medienmitteilung desselben Tages, «Zug: Keine Substanzen nachweisbar», nannte weder Entnahmezeit noch Nachweisfenster.

    LesartAus einem Laborbefund, der laut Rechtsmedizin nichts anderes erwarten liess, wurde ein Fragezeichen hinter der Frau. Der Titel ersetzt den möglichen Übergriff durch ein Sittenbild: Küsse, Schnaps, und der Rest sei eben Ausrede. Die Gegenfrage, weshalb ein Spital eine Frau mit Verdacht auf K.-o.-Tropfen zehn Stunden warten lässt, stellte an diesem Tag keine Schlagzeile. Der Artikel selbst räumt ein: «Doch obwohl gerüchteweise Zeugen das Politpaar in flagranti erwischt haben wollen, sind tatsächliche Augenzeugen bis dato Fehlanzeige.»

    Presserat, 19. Mai 2016An diesem Tag verbreitete Blick ein unbestätigtes Gerücht ungeprüft weiter. Verletzt sind die Ziffern 1, 3 und 7: Wahrheit, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Privatsphäre.

    Derselbe Artikelmeldete, in Blut und Urin seien keine K.O.-Tropfen festgestellt worden, und nannte im selben Atemzug die Entnahmezeit 18.50 Uhr und das Nachweisfenster von acht Stunden. Der Mythos «nicht nachweisbar, also nicht passiert» hat hier seinen Ursprung.

  5. Blick am Abend, Frontseite
    Schlagzeile «Rummel ums Rammeln», Blick am Abend, Frontseite, 29. Januar 2015
    «Rummel ums Rammeln»

    LesartFünf Wochen nach einer Anzeige wegen eines möglichen Sexualdelikts macht die Frontseite daraus einen Reim auf den Geschlechtsakt. Die Vulgärsprache erledigt die Frage nach Einwilligung, bevor sie gestellt ist: Wer «rammelt», war dabei. Die Betroffene führt den Titel im Buch «Meistgeklickt», Limmat Verlag 2024 (S. 49) in einer unvollständigen Auswahl aus über 150 Blick-Titeln zum Fall auf.

    Kein EntscheidZu dieser Frontseite liegt weder eine Presserats-Stellungnahme noch ein Urteil vor. Anlass war die erste Kantonsratssitzung, an der beide Beteiligten wieder anwesend waren. Die Strafuntersuchung lief; eingestellt wurde sie am 27. August 2015.

  6. Blick am Abend, Frontseite
    Schlagzeile «Da sind keine K.o.-Tropfen drin», Blick am Abend, Frontseite, 2. März 2015
    «Da sind keine K.o.-Tropfen drin»

    Keystone-SDA, 2. März 2015Die Agenturmeldung zum selben Befund begründete die Haaranalyse damit, dass GHB in Blut und Urin nur etwa acht Stunden nachweisbar ist, und hielt fest, dass die Untersuchung weiterlief.

    LesartDie Haaranalyse war von vornherein wenig aussichtsreich. Schon in der Aktennotiz vom 5. Januar 2015 hatte die Rechtsmedizin laut «Meistgeklickt», Limmat Verlag 2024 (S. 33) festgehalten, es sei «zwar nichts zu erwarten, aber ein Versuch sei es allemal wert»; eine einmalige GHB-Gabe ist an Haaren kaum zu belegen (S. 36). Ein Befund, der so erwartet worden war, wurde zur Entlastung des Mannes und zum Beleg gegen die Frau umgedeutet. Nach ihrer Darstellung schlugen ihr danach Spott und Hohn entgegen (S. 38 f.).

    Staatsanwaltschaft Zug, 27. August 2015Kein Nachweis, aber auch keine Falschbeschuldigung.

  7. Blick, Frontseite
    Schlagzeile «Und es war doch Sex!», Blick, Frontseite, 14. August 2015
    «Und es war doch Sex!»

    LesartDas «doch» behauptet einen Widerspruch, den es nicht gab. Die Frau hatte nie bestritten, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sein könnte; sie hatte gesagt, sie erinnere sich nicht. Blick selbst hatte sie am 29. Dezember 2014 mit «Ich hatte mit niemandem willentlich Sex» zitiert. Ob Geschlechtsverkehr stattfand, war nie die Frage. Die Frage war, ob sie einwilligen konnte. Die Frontseite tauscht die zweite gegen die erste aus und präsentiert die Antwort als Überführung.

    Staatsanwaltschaft Zug, 27. August 2015Die Einstellungsverfügung hält fest, die Frau habe zu keinem Zeitpunkt konkret beschuldigt, er habe ihr eine sedierende Substanz verabreicht oder gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vollzogen.

    Kantonsgericht Zug, 22. Juni 2022Vier Blick-Artikel aus den Jahren 2014 und 2015 sind rechtskräftig als persönlichkeitsverletzend eingestuft; Ringier muss den Gewinn daraus herausgeben.

  8. Blick, Frontseite
    Schlagzeile «Alles Lüge!», Blick, Frontseite, 15. August 2015
    «Alles Lüge!»

    LesartDie Lüge, die hier ausgerufen wird, hatte niemand nachgewiesen, und niemand hat sie seither nachgewiesen. Agota Lavoyer, zitiert in «Meistgeklickt», Limmat Verlag 2024 (S. 80): «Rape Culture ist eine Gesellschaft, in der es üblicher ist, die Opfer der Lüge zu bezichtigen, als die Täter zur Verantwortung zu ziehen.» Der Vorwurf, sie habe ein Sexualdelikt erfunden, um ihre Ehe zu retten, kam im selben Monat in der Weltwoche auf; der Journalist wurde dafür wegen übler Nachrede rechtskräftig verurteilt.

    Staatsanwaltschaft Zug, 7. Mai 2018Das Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen die Frau wurde eingestellt: Ein sicheres Wissen um seine Unschuld liess sich ihr nicht nachweisen. Sie sei subjektiv überzeugt gewesen, Opfer eines Delikts gegen die sexuelle Integrität geworden zu sein.

  9. Blick am Abend, Frontseite
    Schlagzeile «Sex-Protokoll aufgetaucht», Blick am Abend, Frontseite, 24. September 2015
    «Sex-Protokoll aufgetaucht»

    Vier Wochen zuvorhatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 27. August 2015 eingestellt. Zu dieser Frontseite liegt kein Entscheid vor.

    Lesart«Aufgetaucht» sind Akten eines eingestellten Strafverfahrens, in dem die Frau als mögliche Geschädigte befragt worden war. Als «Sex-Protokoll» verkauft, wird aus der Einvernahme einer Frau, die einen Übergriff abklären liess, Unterhaltung. Die Betroffene schreibt in «Meistgeklickt», Limmat Verlag 2024 (S. 36): «Von mir hat während des gesamten Strafverfahrens niemand ein Aktenstück erhalten.»

  10. Blick, Frontseite
    Schlagzeile «Spiess-Hegglin will halbe Million!», Blick, Frontseite, 23. Dezember 2015
    «Spiess-Hegglin will halbe Million!»

    LesartWer Gewinn aus einer Persönlichkeitsverletzung herausverlangt, macht ein Recht geltend, das Art. 28a Abs. 3 ZGB vorsieht. Die Schlagzeile macht daraus die Geldforderung einer Frau und lässt weg, wer den Gewinn womit erzielt hat. Die Zahl stand ein Jahr nach der Frontseite «Hat er sie geschändet?» und beschloss dasselbe Jahr, in dem sie begann.

    Kantonsgericht Zug, 22. Januar 2025Ringier muss 309'531 Franken Gewinn aus vier Blick-Artikeln herausgeben.

    Obergericht Zug, 19. Juni 2026Anspruch bestätigt, Betrag auf 139'228 Franken gesetzt. Gemäss Falldossier zog Ringier das Urteil ans Bundesgericht weiter.

Aus anderen Fällen

  1. 20 Minuten, online, Bildschirmfoto vom 29. Oktober 2026
    Schlagzeile «K.o.-Tropfen nicht erwiesen: Freispruch», 20 Minuten, 2. November 2015
    «K.o.-Tropfen nicht erwiesen: Freispruch»

    Derselbe ArtikelEine Haaranalyse bei der Frau wies Spuren von GHB nach. Nicht erwiesen waren Zeitpunkt und Täterschaft, nicht die Substanz. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Mann «im Zweifel für den Angeklagten» frei; ob das Urteil angefochten wurde, sagt die Quelle nicht.

    Lesart«Nicht erwiesen» im Titel liest sich, als sei nichts gefunden worden. Gefunden wurde GHB. Der Freispruch sagt etwas über die Beweislage gegen einen bestimmten Mann, nichts darüber, ob der Frau etwas angetan wurde.

  2. bz Basel, online, Bildschirmfoto vom 29. Oktober 2026
    Schlagzeile «Keine Spur von K.o.-Tropfen: Angeklagter wird freigesprochen», bz Basel, 5. Februar 2018
    «Keine Spur von K.o.-Tropfen: Angeklagter wird freigesprochen»

    Derselbe ArtikelDie Untersuchung der Frau fand am nächsten Abend gegen 17 Uhr statt; K.O.-Tropfen wären da laut Artikel ohnehin nicht mehr nachweisbar gewesen. Der Freispruch stützte sich auf Widersprüche und Videoaufnahmen, nicht auf den Laborbefund.

    Lesart«Keine Spur» ist das erwartbare Ergebnis einer Probe nach Ablauf des Nachweisfensters, kein Befund über die Nacht. Der Lead nennt die Frau «das angebliche Opfer». Die Unschuldsvermutung gilt dem Angeklagten; das Wort «angeblich» richtet den Zweifel auf sie.

  3. laRegione, online, Zwischentitel, Bildschirmfoto vom 29. Oktober 2026
    Schlagzeile «Esclusa la droga dello stupro», laRegione, 22. März 2021
    «Esclusa la droga dello stupro»

    Derselbe ArtikelDie Blutanalyse wurde erst am Folgetag im Spital San Giovanni gemacht. «Ausgeschlossen» war damit nichts; das Nachweisfenster im Blut beträgt wenige Stunden.

    Corte d'appello e di revisione penale, 23. August 2022Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person bestätigt: 34 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 vollziehbar. Die Widerstandsunfähigkeit beruhte laut Gericht auf Alkohol.

    LesartDer Zwischentitel schloss die Substanz aus und legte damit nahe, die Frau sei einfach betrunken gewesen und der Rest einvernehmlich. Das Gericht sah es anders: Wer widerstandsunfähig ist, kann nicht einwilligen, gleichgültig, woran das liegt.

Alle Einträge zu Medien und Presserat

Bevor Sie schreibenFünf Regeln für Redaktionen, jede mit Fundstelle

Keine davon ist neu. Alle stehen in Entscheiden des Presserats, der Gerichte oder in der Fachliteratur, die dieser Bestand versammelt. Was fehlt, ist die Gewohnheit, sie unter Zeitdruck anzuwenden.

  1. Nennen Sie das Fenster.

    Ein negativer GHB-Befund nach zwölf Stunden belegt nichts, weder eine Einnahme noch das Gegenteil. Schreiben Sie dazu, wann die Probe entnommen wurde. Ohne diese Angabe ist «keine K.O.-Tropfen nachgewiesen» eine Schlagzeile ohne Inhalt.

    Fundstellen: Steuer et al. 2022: Synthese neuer GHB-Biomarker, Nachweisfenster 6 Stunden Blut, 12 Stunden Urin, Genfer Beschwerdekammer: GHB-Nachweis zu spät, Einstellung wegen Art. 191 StGB dennoch aufgehoben

  2. Kein Name bei Verdacht.

    Massgeblich ist der Wissensstand bei Publikation. Wer ein mögliches Sexualdelikt annimmt und die Betroffene trotzdem mit Namen, Beruf, Alter und Foto zeigt, verletzt Ziffer 7 der Erklärung der Pflichten und Rechte. Eine spätere Einstellung heilt das nicht.

    Fundstelle: Presserat 9/2016: «Blick» verletzt Opferschutz und Intimsphäre (Beschwerde Spiess-Hegglin)

  3. Anhören, bevor Sie werten.

    Schwere Vorwürfe verlangen eine Anhörung vor der Publikation. Ein Gerücht, das die Redaktion selbst nicht prüfen konnte, gehört nicht ins Blatt, auch nicht mit Fragezeichen.

    Fundstelle: Presserat 10/2016: Blick verletzt Wahrheitspflicht, Anhörungspflicht und Privatsphäre (Beschwerde Hürlimann)

  4. Zählen Sie, was gesichert ist.

    Im März 2015 standen rund 390 Artikeln drei gesicherte Tatsachen gegenüber. Der Rest war Deutung, und die Deutung hielt sich länger als jede Richtigstellung.

    Fundstellen: WOZ-Medientagebuch «Sex, Gift und Galle»: Rund 390 Artikel bei dünner Faktenlage, Mythos «Alkohol statt K.-o.-Tropfen» in der Zuger Berichterstattung

  5. Schreiben Sie den Verfahrensstand dazu.

    Eingestellt, nicht anhand genommen, freigesprochen, rechtskräftig verurteilt: vier verschiedene Dinge. Jeder Eintrag auf dieser Seite nennt seinen Stand. Das Obergericht Bern bestätigte 2024 eine Einstellung bei rechtzeitigen, negativen Proben. Der Entscheid sagt, was nicht bewiesen ist. Mehr nicht.

    Fundstelle: Kein GHB trotz rechtzeitiger Proben: Einstellung bestätigt

Wie die Einträge geprüft werden, steht in der Methodik. Fehler bitte über Korrektur melden.

Was zusammenhängt80 Stränge, 58 davon belegt, und 10 Muster über die Jahre

Ein Strang fasst Einträge zusammen, die zur selben Sache gehören: ein Fall durch alle Instanzen, ein Urteil und der Vorstoss, den es auslöste, ein Medienhaus und seine Beschwerden. Das Netz zeigt, was mit dem Knoten in der Mitte zusammenhängt; jeder Klick holt den nächsten in die Mitte.

Das Netz wird geladen.

In der Mitte steht, was du zuletzt angeklickt hast. Der innere Ring zeigt alles, was direkt damit verbunden ist: Einträge im Uhrzeigersinn nach Datum, dann Stränge und Muster. Der äussere Ring zeigt deren Nachbarn. Überfahren hebt die Verbindungen eines Knotens hervor, ein Klick holt ihn in die Mitte.

UrteilePolitikFälleMedienWissenStrangArbeitshypotheseMuster

Alle Stränge und Muster, in Zeitfolge und mit Begründung

Der Bestand278 Einträge in sechs Rubriken, 2008 bis 2026

Jede Rubrik führt zu einem Register mit Datum, Kanton, Verfahrensstand und Quellen. Die Säulen zeigen die Einträge je Jahr und führen zur Chronik.

Einträge je Jahr. Jede Säule führt zur Chronik des Jahres.

Worum es geht

Wer in der Schweiz einen Verdacht auf K.O.-Tropfen meldet, trifft auf ein Muster: Das Nachweisfenster ist kurz, die Spurensicherung uneinheitlich, das Verfahren endet oft mangels Beweisen. Was danach in den Medien steht, prägt das Bild über Jahre. Diese Seite hält fest, was tatsächlich belegt ist, Fall für Fall, Jahr für Jahr, seit 2010.

Sie sammelt Gerichtsentscheide, Ermittlungen, Medienberichte, parlamentarische Vorstösse, Studien der Rechtsmedizin und Stellungnahmen des Presserats. Dazu kommen Fälle, in denen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger mit Drogen in Verbindung gebracht wurden, mit Partei und Ausgang des Verfahrens. Die Querverbindungen zeigen, wo sich Linien über die Jahre wiederholen.

Wie die Seite arbeitet

Fakten und Einordnung sind getrennt. Die Zusammenfassung eines Eintrags enthält nur, was die Quellen hergeben; eine Einordnung der Redaktion ist als solche gekennzeichnet. Namen stehen nur bei Personen mit öffentlicher Funktion oder bei rechtskräftiger, namentlich berichteter Verurteilung. Für alle übrigen gilt die Unschuldsvermutung, auch in der Wortwahl. Die Methodik erklärt die Regeln im Einzelnen.

Zuletzt aufgenommenDie fünf jüngsten Einträge

Der Bestand wächst mit den Quellen. Fehlt ein Fall, ein Urteil, ein Vorstoss: Hinweis senden.

  • 2. Oktober 2026CH
    Politik

    Interpellation 26.4661 Suter: «Reinigungsmittel als ‹K.-o.-Tropfen›. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat?» (GBL, 1,4-Butandiol)

    Interpellation am 2.10.2026 im Nationalrat eingereicht und hängig, Antwort des Bundesrats ausstehend...

    Interpellation 26.4661 von Nationalrätin Gabriela Suter (SP, AG), am 02.10.2026 im Nationalrat eingereicht. Federführend ist das EDI. GBL und 1,4-BD werden industriell als Lösungs- und Ausgangsstoffe verwendet und im Körper zu GHB umgewandelt. In der Schweiz sind beide Stoffe kontrolliert, die industrielle...

    Quellen: Curia Vista, parlament.ch, Parlamentsdienste, OData-Schnittstelle

  • 29. September 2026VD
    Politik

    VD 26_INT_136 Interpellation Graff: Chemische Unterwerfung im Privaten, Kontrolle zweckentfremdeter Medikamente

    Interpellation am 06.10.2026 an den Staatsrat überwiesen; Antwort ausstehend, Frist 04.01.2027.

    Objekt 26_INT_136, Interpellation von Grossrätin Séverine Graff für die SP-Fraktion mit 37 Mitunterzeichnenden aus mehreren Fraktionen (SP, Grüne, SVP, EP, GLP, FDP, Parteilose), eingereicht am 29.09.2026 (Traktandum 2.4, Urheberin will den Vorstoss im Rat begründen). Titel: «Soumission chimique dans la sphère...

    Quellen: Grand Conseil Vaud, Objektdetail, Grand Conseil Vaud, Sitzung 29.09.2026

  • 23. September 2026CH
    Politik

    Fragestunde 26.7982 Gantenbein: Bekämpfung von DFSA-Täternetzwerken (Projekt MEDUSA)

    Fragestunde, vom Bundesrat beantwortet, erledigt (28.09.2026).

    Mit der Frage 26.7982 in der Fragestunde will Nationalrätin Laura Gantenbein (Grüne) wissen, wie die Schweiz DFSA-Täternetzwerke (drug facilitated sexual abuse) länderübergreifend verfolgt. Neun Länder gehen im «Projekt Medusa» koordiniert gegen solche Netzwerke vor. Die Frage wurde am 23.09.2026 eingereicht. Der...

    Quellen: Curia Vista, parlament.ch, Parlamentsdienste, OData-Schnittstelle

  • 23. September 2026CH
    Politik

    Fragestunde 26.8022 Bally: Rechtsgrundlagen der Kantone gegen Täter in Online-Netzwerken

    Fragestunde Nationalrat, vom Bundesrat am 28.09.2026 beantwortet, erledigt.

    Mit der Frage 26.8022 («Verfügen die Kantone über die rechtlichen Grundlagen, um Täter in Online-Netzwerken strafrechtlich verfolgen zu können?») wollte Nationalrätin Maya Bally (Mitte, AG) am 23.09.2026 wissen, wie sichergestellt wird, dass die Kantone die Rechtsgrundlagen haben, um Täter von Sexualdelikten unter...

    Quellen: Curia Vista, parlament.ch, Open Data Parlament (ws.parlament.ch)

  • 23. September 2026CH
    Politik

    Fragestunde 26.8024 Portmann: Zugang zu Therapie, Beratung und Betreuung bei DFSA-Fällen

    Fragestunde, Frage im Nationalrat. Erledigt am 28.09.2026 mit schriftlicher Antwort des Bundesrats (EJPD).

    Mit der Frage 26.8024 (Fragestunde, eingereicht am 23.09.2026) will Nationalrätin Barbara Portmann (GLP, AG) mit Verweis auf das «Projekt Medusa» wissen, wie DFSA-Fälle verhindert und aufgeklärt werden und wie Opfer niederschwellig Zugang zu Therapie, Beratung und Betreuung erhalten. Der Bundesrat antwortete am...

    Quellen: Curia Vista, parlament.ch, Webservices Parlamentsdienste (ws.parlament.ch)