Aktenzeichen stammen aus den verlinkten Entscheiden oder aus der Rechtsprechungsdatenbank; sie sind nie rekonstruiert. Einstellung mangels Beweisen ist kein Freispruch und keine Feststellung, dass eine Schilderung unwahr war. Diese Unterscheidung trägt mehrere Einträge dieser Liste.
89 Gerichtsentscheide und Verfügungen
Urteile
Entscheide von Bundesgericht, kantonalen Gerichten und Staatsanwaltschaften, in denen K.O.-Tropfen oder heimlich verabreichte Substanzen eine Rolle spielen. Dazu die Verfahren gegen Medien, die über solche Fälle berichtet haben.
2026 7 Einträge
-
7. Juli 2026GE
UrteileGenf: Verdacht auf «soumission chimique» nach Motorradunfall nicht erhärtet, Einstellung bestätigt
Beschwerde gegen die Einstellung abgewiesen (ACPR/653/2026). Die Beschwerde in Strafsachen ans...
Ein Motorradfahrer verunfallte im März 2023 nach einem Barbesuch schwer. Er machte geltend, er sei in der Bar ohne sein Wissen unter Drogen gesetzt worden, und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt wegen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens. Laut den toxikologischen Analysen des CURML stammen die nachgewiesenen Substanzen Midazolam und Ketamin aus der medizinischen Behandlung. GHB wurde nicht nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft und die Kammer erklärten den Blackout mit dem hohen Alkoholwert von 1,53 bis 2,23 g/kg und den Unfallverletzungen. Eine polizeiliche Observation (2024) und die Durchsuchung des Lokals mit Drogenspürhund (2025) ergaben keine Hinweise auf eine Verabreichung. Die Chambre pénale de recours wies die Beschwerde gegen die Einstellung ab.
Quellen: opencaselaw (Cour de justice GE)
-
19. Juni 2026ZG
UrteileObergericht Zug reduziert Gewinnherausgabe auf 139'228 Franken, Anspruch bestätigt
Zweitinstanzlich entschieden, nicht rechtskräftig. Den Weiterzug ans Bundesgericht nennt nur die...
Mit Urteil Z1 2025 4 vom 19. Juni 2026 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Berufung der Ringier AG gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 teilweise gut. Den herauszugebenden Gewinn für vier Artikel setzte es auf CHF 139'228 nebst 5 % Zins fest. Das Kantonsgericht hatte CHF 309'531 zugesprochen. Für die Online-Artikel rechnete das Obergericht mit drei statt fünf bzw. sechs Werbeeinblendungen pro Aufruf. Beim Print-Werbeerlös stützte es sich auf die von Ringier offengelegten Zahlen. Die Rügen, es sei die falsche Gesellschaft eingeklagt worden und der Anspruch sei verjährt, verwarf es. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach das Gericht keine zu. Die Vorinstanz hatte der Klägerin CHF 112'495.50 zugesprochen. Gemäss Falldossier der Klägerin bestätigte Ringier am 4. September 2026 gegenüber SRF den Weiterzug ans Bundesgericht.
Quellen: Kanton Zug, Gerichte, Obergericht des Kantons Zug, jolandaspiess.ch (Parteiquelle)
-
8. Juni 2026AG
UrteileFilmriss nach Barbesuch: GHB weder in Blut, Urin noch Haar, Freispruch von Schändung
Freispruch von der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung zweitinstanzlich (Obergericht AG, 8.6.2026),...
Eine Privatklägerin machte geltend, ihr seien «KO-Tropfen oder eine ähnliche Substanz» verabreicht worden; sie habe mehrere Stunden Filmriss mit einzelnen Erinnerungsfetzen. Bei ihr wies das toxikologische Gutachten nur Kokain nach, GHB war im Urin nicht nachweisbar; das Gericht hielt freiwilligen Konsum für wahrscheinlich. Bei einer zweiten Privatklägerin konnte GHB weder im Blut noch im Urin nachgewiesen werden, auch die Haaranalyse ergab keine eindeutigen Hinweise auf GHB oder Vorläuferstoffe; nachgewiesen wurde Kokain, dessen heimliche Beibringung durch den Beschuldigten nicht erstellt war. Das Bezirksgericht Bremgarten hatte den Beschuldigten am 13. Februar 2025 der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen. Auf seine Berufung sprach ihn das Obergericht Aargau von der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung frei; die Freisprüche von Vergewaltigung und sexueller Nötigung waren bereits rechtskräftig. Rechtskräftig verurteilt ist er einzig wegen Strassenverkehrsdelikten (u.a. Fahren in fahrunfähigem Zustand). Die Genugtuungsforderungen beider Privatklägerinnen wurden abgewiesen.
Quellen: opencaselaw (Obergericht AG)
-
2. Juni 2026BS
UrteileMichèle Binswanger wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_747/2025)
Rechtskräftig. Bundesgericht, 2.6.2026: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (6B_747/2025).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger gegen ihre Verurteilung wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) ab, soweit es darauf eintrat. Binswanger hatte am 4.5.2020 auf Twitter geschrieben, Spiess-Hegglin entscheide sich seit 5,5 Jahren bewusst, einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen. Nach dem Bundesgericht ergibt sich die Unwahrheit insbesondere aus der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens gegen Spiess-Hegglin wegen falscher Anschuldigung (7.5.2018), die wie ein Freispruch wirkt; gestützt wird dies durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Mann (Zug, 27.8.2015) und die Verurteilung eines anderen Journalisten (Obergericht Zürich, 18.6.2019). Binswanger kannte die Einstellungsverfügungen; das Gericht bejahte direkten Vorsatz bzw. Handeln wider besseres Wissen. Strafe: bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 190 (Appellationsgericht Basel-Stadt, 17.6.2025, SB.2023.67; erste Instanz Strafgericht Basel-Stadt, 24.5.2023, Tagessatz Fr. 200). Eine strafmindernde mediale Vorverurteilung verneinte das Bundesgericht. Gerichtskosten vor Bundesgericht: Fr. 3'000 zulasten der Beschwerdeführerin.
Quellen: Bundesgericht, blue News, jolandaspiess.ch (Parteiquelle)
-
31. März 2026AG
UrteileHaftverlängerung bestätigt: Vorwurf selbst hergestellter KO-Tropfen aus GHB-haltigem Gel-Entferner
Strafuntersuchung hängig, keine Anklage bekannt. Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung...
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau wies die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft ab. Das Zwangsmassnahmengericht hatte die Haft um drei Monate bis 22. Mai 2026 verlängert, die Staatsanwaltschaft hatte sechs Monate beantragt. Das Gericht bejahte Kollusions- und Wiederholungsgefahr. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, eine Frau mit GBL- oder KO-Tropfen betäubt zu haben. Nach einem Bananenmilchshake sei sie mehrfach kurz bewusstlos geworden. Aufnahmen sollen sexuelle Handlungen an ihr im bewusstlosen Zustand zeigen. Weitere Vorwürfe betreffen andere Frauen. Bei der Hausdurchsuchung wurden ein GHB-haltiger «Gel remover» und ein benutzter Destillierkolben sichergestellt. Auf dem Mobiltelefon fand sich die Suchanfrage «gbl from ghb gel remover». Geprüft wurde unter anderem Art. 191 StGB in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung, alternativ in der früheren Fassung. Das Gericht liess offen, welche Fassung massgeblich ist.
Quellen: opencaselaw (Obergericht AG)
-
26. März 2026ZH
UrteileHeimlich MDMA in den Prosecco: Obergericht kippt Freispruch und verurteilt wegen Vergewaltigung
Das Urteil ist zweitinstanzlich und nicht rechtskräftig. Der Weiterzug ans Bundesgericht (6B_464/2026) ist...
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Es verurteilte ihn wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und wegen eines Vergehens gegen das BetmG. Laut Gericht hatte er der Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 heimlich MDMA verabreicht, mutmasslich im Prosecco. Am 8. August 2023 wurde MDMA in ihrem Blut und Urin nachgewiesen. Die beiden befanden sich in einer Kennenlernphase. Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer) erwog, das MDMA habe ihre Hemmschwelle nicht bloss herabgesetzt. Es habe ihre Willensbildung so bestimmt, dass sie mitmachte, obwohl sie am selben Abend kurz zuvor abgelehnt hatte. Ihre äusserliche Zustimmung habe auf einer durch das MDMA verfälschten Willensbildung beruht. Entscheidend sei nicht die generelle Wirkung von MDMA, sondern die konkrete Ausprägung im Einzelfall. Nach den Feststellungen des Gerichts verabreichte der Beschuldigte das MDMA, um die Privatklägerin sexuell gefügig zu machen. Ihre Google-Suchanfragen am Tatabend und am folgenden Morgen wertete das Gericht als stark belastendes Beweismittel gegen eine Selbsteinnahme. Das Obergericht sprach ihn schuldig wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und eines Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Die Strafe beträgt 24 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe, beide bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Dazu kommen eine Genugtuung von Fr. 10'000 und eine Landesverweisung von sechs Jahren mit Ausschreibung im SIS.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH), gerichte-zh.ch
-
23. Januar 2026international (Grossbritannien)
UrteileGrossbritannien: Ehemaliger Stadtrat bekennt sich schuldig, Ex-Frau über Jahre betäubt und vergewaltigt zu haben
Philip Young: Schuldbekenntnis in 48 Anklagepunkten am 23.1.2026 (Winchester Crown Court), Strafmass nicht...
Philip Young, 49, ehemaliger konservativer Stadtrat in Swindon, bekannte sich am 23. Januar 2026 vor dem Winchester Crown Court in 48 Anklagepunkten schuldig, begangen zwischen 2010 und 2023 an seiner Ex-Frau: darunter 11-mal Vergewaltigung, 11-mal Verabreichen eines Stoffes in Betäubungsabsicht zur Ermöglichung sexueller Handlungen, 14-mal Voyeurismus, 7-mal Eindringen («assault by penetration»), 4-mal sexuelle Nötigung und einmal Veröffentlichung obszönen Materials. Acht weitere Anklagen wegen kinder- und extremer pornografischer Bilder bestritt er damals; der Prozess dazu war auf den 5. Oktober 2026 angesetzt. Die Geschädigte hat auf ihr Recht auf Anonymität verzichtet. Fünf weitere Männer sind im Zusammenhang mit Taten zum Nachteil der Geschädigten angeklagt; sie plädierten nicht schuldig oder hatten noch kein Plädoyer abgegeben, ihr Prozess war ab 5. Oktober 2026 angesetzt.
Quellen: Crown Prosecution Service, Al Jazeera
2025 8 Einträge
-
4. Dezember 2025ZH
UrteileK.O.-Tropfen im Club: Einstellung bestätigt, Haaranalyse zeigt GHB, Verabreichung keiner Person zuordenbar
Die Einstellung ist rechtskräftig: Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Privatklägerin am 4.12.2025...
Gegen einen Clubmitarbeiter lief ein Verfahren wegen Sexualdelikten und Körperverletzung. Ihm war vorgeworfen worden, einer Frau im August 2022 K.O.-Tropfen verabreicht und sie danach in einem Nebenraum vergewaltigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 21. September 2023 ein. Das Obergericht Zürich wies die Beschwerde der Privatklägerin am 16. Januar 2025 ab. Das Bundesgericht prüfte nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen war (Massstab «in dubio pro duriore»). Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Laut dem Gutachten des IRM Zürich vom 13. April 2023 umfasst die Haaranalyse einen Einnahmezeitraum von mehreren Wochen. Zeitpunkt und Dosis des GHB liessen sich deshalb nicht mehr ermitteln. Der Beschuldigte habe zwar ein mögliches Motiv gehabt. Es fehlten aber konkrete Beweise dafür, dass gerade er das GHB verabreicht habe. Auch viele andere Personen im Club kämen in Frage, etwa das Barpersonal oder die Gäste der gemieteten Lounge. Die Beschwerdeführerin habe nicht konkret dargelegt, dass zum Tatzeitpunkt tatsächlich GHB-Wirkungen vorlagen. Zeugenanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, sei nicht willkürlich. Die erst vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen zur Wirkung von GHB waren unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Anwendbar war das alte Sexualstrafrecht.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)
-
17. Oktober 2025VD
UrteileWaadtländer Berufungsgericht: Täter anerkennt Schuld, Massnahme statt Verwahrung
Berufungsurteil der Cour d'appel pénale vom Oktober 2025; Schuldsprüche vom Berufungsführer anerkannt,...
Laut Medienmitteilung des Kantonsgerichts Waadt vom 17. Oktober 2025 erschien der Hauptverurteilte im Lausanner Fall von Vergewaltigung unter chemischer Unterwerfung am 13. Oktober 2025 vor der Cour d'appel pénale. Die Verhandlung fand zum Schutz des Opfers unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Konfrontiert mit den von ihm gefilmten Taten anerkannte er die volle Verantwortung und seine Schuld für alle Delikte und beschränkte die Berufung auf die Verwahrung. Gestützt auf die Gutachten, wonach die Behandlung seiner psychischen Störung nicht aussichtslos sei, ordnete das Gericht statt der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme an. Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter anderem wegen versuchter Tötung und Vergewaltigung mit grausamem Vorgehen, bleibt bestehen. Das Urteil wird zum Schutz des Opfers nicht online publiziert.
Quellen: Etat de Vaud, Ordre judiciaire (Communiqué), Blick Romandie
-
9. Oktober 2025international (Frankreich)
UrteileBerufungsprozess Nîmes: Letzter Mitangeklagter erhält 10 statt 9 Jahre
Rechtskräftig: Laut seinem Anwalt Jean-Marc Darrigade gegenüber AFP akzeptiert der Verurteilte das Urteil...
Von den 51 in Avignon Verurteilten hielt nur Husamettin Dogan an der Berufung fest. Die Cour d'assises d'appel du Gard in Nîmes verurteilte ihn nach einem Prozess vom 6. bis 9. Oktober 2025 wegen schwerer Vergewaltigung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, ein Jahr mehr als in erster Instanz, sowie zu fünf Jahren Behandlungsauflage; die Anklage hatte 12 Jahre verlangt. Dominique Pelicot sagte am 7. Oktober 2025 als Zeuge aus, er habe eine Person gesucht, um seine Frau ohne ihr Wissen zu missbrauchen, und dabei Dogan gefunden. Dogan machte geltend, er habe an ein einvernehmliches Spiel geglaubt. Laut seinem Anwalt akzeptiert Dogan das Urteil, bestreitet aber weiterhin, jemanden vergewaltigt zu haben.
Quellen: La Libre Belgique (Agenturmeldung), RTBF, eNCA (AFP)
-
22. April 2025VD
UrteileLausanne: Vorwurf sexueller Berührung während Endoskopie-Sedierung, Bundesgericht tritt nicht ein (7B_297/2024)
Nichtanhandnahme rechtskräftig: Das Kantonsgericht bestätigte sie, und das Bundesgericht trat nicht auf...
Eine Patientin zeigte am 27. Oktober 2022 einen Pfleger eines öffentlichen Spitals an. Nach ihren Angaben berührte er bei einer Endoskopie am 24. Oktober 2022 am CHUV in Lausanne ihre Brustwarze, als sie aus der Propofol-Sedierung aufwachte. Die Anzeige lautete auf Art. 189 Abs. 1, 191 und 192 Abs. 1 StGB. Das Spital wies die Vorwürfe nach einer internen Untersuchung zurück und hielt eine Reaktion auf Propofol für möglich. Der Pfleger bestritt die Vorwürfe in der polizeilichen Einvernahme. Am 25. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne die Nichtanhandnahme. Mit Entscheid PE22.022452 vom 15. Januar 2024 wies die Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt die Beschwerde ab. Ein Gutachten zu Propofol lehnte sie ab; sie stützte sich auf die Aussage des Chefarztes, Propofol könne auch taktile Halluzinationen mit sexuellem Bezug auslösen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_297/2024 vom 22. April 2025 nicht auf die Beschwerde ein. Weil der Pfleger in einem öffentlichen Spital angestellt war, hat die Beschwerdeführerin keine Zivilansprüche gegen ihn. Den für eine Ausnahme nach Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK nötigen Schweregrad sah das Gericht nicht erreicht. Es hielt zudem fest, das geschilderte Verhalten falle eher unter Art. 198 StGB.
Quellen: Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Tribunal cantonal vaudois (via opencaselaw.ch)
-
28. Januar 2025BE
UrteileBenzodiazepin und GBL im Getränk: Verabreichung gilt als Gewalt, deshalb Vergewaltigung statt Schändung
Urteil zweitinstanzlich (Obergericht BE, 1. Strafkammer, 28. Januar 2025). Schuldspruch wegen...
Gemäss Anklage und den Feststellungen des Obergerichts hatte die Frau dem Beschuldigten ausdrücklich erklärt, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen. In der Nacht vom 24. auf den 25. Mai 2020 mischte er ihr ein benzodiazepinhaltiges Mittel und GBL in Lebensmittel oder Getränke und vollzog an der tief schlafenden Frau den Geschlechtsverkehr. Bei der Hausdurchsuchung vom 29. Mai 2020 wurden im Kühlschrank eine Flüssigkeit mit Diazepam und Trazodon und in einer Laptoptasche eine Flüssigkeit mit GBL sichergestellt. Im Urin der Frau fiel der immunologische Vortest positiv auf Lorazepam (Benzodiazepine) aus. GBL war wegen des zeitlichen Abstands nicht mehr nachweisbar. Das Obergericht Bern folgte in der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz: Die Verabreichung der narkotisierenden Stoffe gilt als Gewalt im Sinne von Art. 190 StGB (alte Fassung). Weil der Beschuldigte die Widerstandsunfähigkeit selbst herbeigeführt hatte, liegt Vergewaltigung vor und nicht die eventualiter angeklagte Schändung (Art. 191 StGB). Das Gericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verhängte eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten: Einsatzstrafe 24 Monate, Abzug 2 Monate. Der Vollzug ist bei 4 Jahren Probezeit aufgeschoben. Für die Betäubungsmitteldelikte kam eine bedingte Geldstrafe dazu.
Quellen: opencaselaw (Obergericht BE)
-
28. Januar 2025VD
UrteileWaadt: 20 Jahre Freiheitsstrafe für Vergewaltigung einer chemisch betäubten Frau
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal criminel vom 28.1.2025. Der Haupttäter erhob Berufung, anerkannte...
Ein Waadtländer Strafgericht (Tribunal criminel) verurteilte den Hauptangeklagten, einen Mann um die 40, unter anderem wegen versuchten Mordes und wegen Vergewaltigung mit Grausamkeit, begangen in Mittäterschaft, zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, der Höchststrafe, und ordnete die Verwahrung an. Die Tat geschah im Sommer 2022 in seiner Wohnung. Das Opfer war mit einer psychotropen Substanz bewusstlos gemacht worden, und der Hauptangeklagte filmte die Tat heimlich. Der zweite Angeklagte erhielt 42 Monate Freiheitsstrafe und eine stationäre Massnahme. Er war während eines Teils der Tat unter dem Einfluss von Psychopharmaka eingeschlafen. Die verwendete Substanz nennen die Berichte nicht.
Quellen: Blick Romandie, Blick Romandie, 20 minutes, Tribunal cantonal VD, Medienmitteilung
-
27. Januar 2025ZH
UrteileSchwere Analverletzungen, kein GHB-Nachweis: Obergericht Zürich bestätigt Schuldspruch wegen Schändung
Zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Januar 2025, Beschwerde ans Bundesgericht...
In der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 2022 erlitt ein männlicher Privatkläger in der Wohnung des Beschuldigten mehrfache Perforationen des Analkanals, des Rektums und des Dickdarms. Laut Gutachten ist eine lebenslange Einschränkung der Stuhlfunktion nicht ausgeschlossen. Beide standen unter Alkohol- und Kokaineinfluss, der Privatkläger hat keine Erinnerung an die Nacht. Der Beschuldigte machte Einvernehmlichkeit geltend und bestritt, K.O.-Tropfen verwendet zu haben. Laut Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin hatte der Privatkläger wenige Stunden bis Tage vor der Probenahme vom 15. Mai 2022 Kokain eingenommen. GHB und seine Vorläuferverbindung wurden nicht festgestellt. Das Bezirksgericht Zürich hatte den Beschuldigten am 14. September 2023 schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen. Dieser Freispruch ist rechtskräftig. Das Obergericht Zürich bestätigte die Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 aStGB) und Schändung (Art. 191 aStGB): 42 Monate Freiheitsstrafe, eine Busse von Fr. 200 und eine Genugtuung von Fr. 70'000.
Quellen: gerichte-zh.ch
-
22. Januar 2025ZG
UrteileKantonsgericht Zug: Ringier muss 309'531 Franken Gewinn aus vier Blick-Artikeln herausgeben
Erstinstanzliches Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 22.1.2025. Ringier erhob Berufung, und das...
Das Kantonsgericht Zug verpflichtete Ringier, 309'531 Franken plus 5 Prozent Zins herauszugeben. Es handelt sich um den Gewinn aus vier persönlichkeitsverletzenden Blick-Artikeln aus den Jahren 2014 und 2015. Dazu kommen rund 112'500 Franken Entschädigung, etwa für Anwalts- und Gutachterkosten. Die Klägerin hatte über 430'000 Franken verlangt. Ringier bezifferte den Gewinn auf 5'000 Franken und stützte sich auf ein PwC-Gutachten. Das Gericht folgte der Berechnungsmethode der Klägerin. Ringier focht das Urteil an. Gegenüber SRF ordnete Roland Fankhauser, Professor für Zivilrecht an der Universität Basel, das Urteil als Umsetzung der Bundesgerichtspraxis seit dem Fall Patty Schnyder (2006) ein. Die Bundesgerichtsurteile seien als «Stoppschilder» zu verstehen, die nun ein «Preisschild» erhalten hätten.
Quellen: SRF, SRF, Kanton Zug, Medienmitteilung Obergericht
2024 10 Einträge
-
19. Dezember 2024international (Frankreich)
UrteileUrteil von Avignon im Fall Pelicot (Mazan): 51 Schuldsprüche, 20 Jahre für den Hauptangeklagten
Hauptangeklagter: rechtskräftig verurteilt (20 Jahre, Verzicht auf Berufung). Mitangeklagte:...
Das Strafgericht in Avignon sprach Dominique Pelicot der schweren Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau schuldig und verhängte die Höchststrafe von 20 Jahren. Laut SRF hatte er sie fast zehn Jahre lang mit Medikamenten betäubt und von Dutzenden fremden Männern missbrauchen lassen. Der Fall flog 2020 auf, als die Polizei auf seinem Computer Hunderte Fotos und Videos fand. Das Gericht sprach auch alle 50 Mitangeklagten schuldig, mit Strafen zwischen 3 und 15 Jahren. Dominique Pelicot verzichtete auf eine Berufung. Die Geschädigte hatte sich bewusst für einen öffentlichen Prozess entschieden. SRF und ZDFheute berichteten am Urteilstag, Blick über den Berufungsverzicht.
Quellen: SRF, SRF, ZDFheute, Blick und weitere
-
16. Dezember 2024ZH
UrteileGHB im Getränk: Zürcher Obergericht verurteilt wegen sexueller Nötigung, Haaranalyse als zentrales Indiz
Zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. Dezember 2024. Nur die nicht angefochtenen...
Laut Anklage nahm der Beschuldigte am Abend des 22. Dezember 2021 eine alkoholisierte, ihm fremde Frau unter einem Vorwand in seine Wohnung mit, gab ihr ohne ihr Wissen GHB in einer Teetasse und nahm sexuelle Handlungen an ihr vor. Das Obergericht Zürich hielt fest, dass er ihr ein Getränk mit GHB zu trinken gab. «Ganz wesentlich» belastend waren zwei Haarproben der Privatklägerin. Sie zeigten Hinweise auf eine GHB-Einnahme im tatrelevanten Zeitraum, die über die körpereigene Menge hinausging. Das belege zwar nicht «hieb- und stichfest», dass der Beschuldigte die Substanz verabreichte, lasse ihre Aussagen aber «umso valider» erscheinen. Hinweise auf eine Selbstintoxikation fand das Gericht keine. Mit den rechtsmedizinischen und toxikologischen Gutachten, einem Telefonat mit der Taxizentrale und einem zerrissenen Büstenhalter ergebe sich ein «fest verflochtenes Mosaik» von Indizien. Das Gericht sprach den Beschuldigten der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und der Veruntreuung schuldig. Es verhängte 3½ Jahre Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 28. April 2023 und eine Landesverweisung von sieben Jahren. Der Privatklägerin sprach es eine Genugtuung von CHF 12'000 zu.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH)
-
12. Dezember 2024TG
UrteileBezirksgericht Frauenfeld: 15 Jahre Freiheitsstrafe nach Betäubung und Missbrauch von sieben Mädchen und acht Frauen
Urteil erstinstanzlich, nicht rechtskräftig. Die Verteidigung hat Berufung eingelegt (laut 20 Minuten), es...
Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte einen 39-jährigen Mann zu 15 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe und zu 15 Jahren Landesverweis. Es folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Laut Anklage hatte er die Opfer, grösstenteils zwischen 2016 und 2020, betäubt und sich danach an ihnen vergangen: sieben Mädchen und acht Frauen. Das jüngste Opfer war zur Tatzeit vier Jahre alt. Viele Übergriffe filmte er mit dem Handy. Verurteilt wurde er unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Pornografie und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er gestand den Grossteil der Taten. Die Verteidigung hatte sieben Jahre Freiheitsstrafe ohne Landesverweis gefordert. Laut 20 Minuten legte die Verteidigerin Berufung ein.
Quellen: SRF, 20 Minuten, Thurgauer Zeitung
-
8. Oktober 2024international (Deutschland)
UrteileDeutschland: BGH, K.O.-Tropfen sind kein «gefährliches Werkzeug»
Letztinstanzlicher Revisionsbeschluss des BGH vom 8.10.2024 (5 StR 382/24). Der Ausgang des zugrunde...
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied mit Beschluss vom 8.10.2024 (Az. 5 StR 382/24), dass das heimliche Einträufeln von K.O.-Tropfen mit einer Pipette nicht den Qualifikationstatbestand des «gefährlichen Werkzeugs» nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB erfüllt. Flüssigkeiten seien nach dem Wortlaut keine Gegenstände. Die Pipette diene nur als Dosierhilfe, die schädliche Wirkung gehe erst vom Konsum aus. Das LG Dresden hatte die Tropfen noch mit einem Holzknüppel verglichen. Folge: Die Mindeststrafe von fünf Jahren nach Abs. 8 entfällt. Anwendbar bleibt die Qualifikation nach § 177 Abs. 7 StGB mit mindestens drei Jahren. Der BGH verwies zudem auf andere Tatbestände und die Strafzumessung.
Quellen: HRRS (Volltext BGH 5 StR 382/24), Legal Tribune Online, KriPoZ
-
8. August 2024BE
UrteileKein GHB trotz rechtzeitiger Proben: Einstellung bestätigt
Beschwerde gegen die Einstellung abgewiesen (Beschluss vom 8. August 2024); ein Weiterzug ans...
Die Beschwerdeführerin vermutete, ihr seien K.O.-Tropfen verabreicht worden, und zeigte ein Sexualdelikt vom 12. März 2023 an (Vorwurf der Schändung, Art. 191 aStGB). Die Blut- und Urinproben wurden am 12. März 2023 zwischen 04:15 und 05:00 Uhr im Notfallzentrum des Inselspitals Bern entnommen. Nachgewiesen wurden Alkohol (rückgerechnet 1,58 bis 2,41 Promille), Kokain, ein Antidepressivum und ein Betablocker. Weder im Venenblut noch im Urin fanden sich Hinweise auf GHB. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren am 30. November 2023 ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern hielt fest, ein GHB-Nachweis wäre zeitlich möglich gewesen, nämlich im Blut bis 8 und im Urin bis 12 Stunden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Widerstandsunfähigkeit herbeigeführt habe. Ein Blackout allein begründe keine Widerstandsunfähigkeit. Die Beschwerde gegen die Einstellung wurde abgewiesen.
Quellen: opencaselaw (Obergericht BE)
-
24. Juni 2024ZH
UrteileParty, GHB im Haar, Verabreichung nicht erstellt: Schändung trotzdem bejaht
Urteil zweitinstanzlich (Obergericht ZH, 24. Juni 2024), laut Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen ans...
Die Anklage warf dem Beschuldigten vor, einer Frau in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2021 an einer Party in ihrer Wohnung K.O.-Tropfen verabreicht und in ihrem geschwächten Zustand Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Laut Haaranalyse des IRM Zürich hatte sie zwischen Anfang und Mitte Oktober 2021 GHB eingenommen; die Tatnacht lag in diesem Fenster. Bei rückgerechnet rund 0,88 Promille Blutalkohol erklärten sich Übelkeit, Erbrechen, Weggetretensein und lähmende Passivität laut Obergericht nicht durch Alkohol, sondern entsprachen den Symptomen eines GHB-Konsums; ihr Begleiter, der aus ihrem Glas getrunken hatte, erbrach ebenfalls. Nicht erstellt war, dass der Beschuldigte das GHB verabreicht hatte. Das Obergericht hielt dies für nicht entscheidend, da der schwer beeinträchtigte Zustand der Frau seine Darstellung einer einvernehmlichen Initiative widerlege. Das Bezirksgericht Zürich hatte ihn im April 2023 unter anderem wegen Schändung (Dossier 1), Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Dossier 2) sowie Körperverletzungen zu acht Jahren Freiheitsstrafe und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung in Dossier 1 sprach es ihn frei. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche und die Sanktion im Juni 2024; es hielt eine höhere Strafe für angemessen, blieb aber mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungsverbots bei acht Jahren. Die Genugtuung an die Privatklägerin 1 erhöhte es auf 15'000 Franken. Laut 20 Minuten handelt es sich um einen 24-jährigen Spanier; die Tat an der Party ereignete sich in einer Zürcher Agglomerationsgemeinde, rund vier Monate zuvor kam es laut Urteil zur Vergewaltigung einer Frau bei der Bäckeranlage. Der Beschuldigte bestreitet die Sexualdelikte.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH), 20 Minuten
-
29. Februar 2024FR
UrteileGruyère 2024: Vier Jahre wegen Vergewaltigung, Gericht schliesst GHB aus, Berufung angekündigt
Erstinstanzliches Urteil vom 29.2.2024, Berufung angekündigt. Ein Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg...
Das Tribunal pénal de la Gruyère verurteilte am 29. Februar 2024 einen heute rund 30-jährigen Mann wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen an Widerstandsunfähigen zu vier Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung (unter Anrechnung von 381 Tagen Haft) und zehn Jahren Landesverweis. Er hatte im Herbst 2020 zwei Frauen in stark alkoholisiertem Zustand sexuell missbraucht. Laut La Liberté prüfte das Gericht in beiden Fällen den Verdacht auf GHB, das schwer nachweisbar sei, und schloss den Einsatz der Substanz aus; der Alkohol säte Zweifel. Die Verteidigung kündigte Berufung an.
Quellen: La Liberté, La Liberté
-
23. Februar 2024AG
UrteileRaub nach Online-Suche nach K.O.-Tropfen und GBL: Suchverlauf im Urteil
Urteil des Obergerichts Aargau (Berufungsinstanz) vom 23. Februar 2024, gemäss Entscheid nicht...
Die Beschuldigte suchte am 4. und 5. September 2021 online nach Elektroschocker, Chloroform, K.O.-Tropfen, GBL, Schlagstock und Brennsprit, gezielt auch nach der Wirkung von GBL bei Frauen, und am Tattag nach dem Arbeitsort der Geschädigten. Am 6. September 2021 überfiel sie die Geschädigte mit körperlicher Gewalt; in Tatortnähe wurden Brennsprit und Putzlappen gefunden. Das Obergericht Aargau sprach sie am 23. Februar 2024 des Raubes schuldig: Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre), Verbindungsbusse CHF 2'000 und Landesverweisung für 10 Jahre.
Quellen: opencaselaw (Obergericht AG)
-
21. Februar 2024ZH
UrteileKeine UVG-Leistungen nach Schändung unter Betäubung: Bundesgericht verneint Schreckereignis
rechtskräftig (letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts); Strafverfahren gegen die unbekannte...
Die Versicherte wurde am 24. Oktober 2021 Opfer einer Schändung; sie war mutmasslich durch K.O.-Tropfen widerstandsunfähig. Sie erwachte später im eigenen Bett neben einem unbekannten Mann und bemerkte beim Duschen Spuren des Übergriffs. An das Geschehen selbst hatte sie keine Erinnerung. Das Strafverfahren wurde sistiert. Die Suva verneinte einen Unfall (Einspracheentscheid vom 9. November 2022). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (UV.2022.00235, 25. Juli 2023) bejahte ein aussergewöhnliches Schreckereignis und damit einen Unfall. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Suva gut, hob das kantonale Urteil auf und bestätigte den Einspracheentscheid: Die Versicherte habe die Tathandlung nicht wahrgenommen, später auftauchende bruchstückhafte Erinnerungen änderten daran nichts (E. 5.3); die blosse Vorstellung des Geschehens erfülle das Erfordernis der unmittelbaren Gegenwart beim Schreckereignis nicht (E. 6.1; BGer 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024). Die Suva hielt in einer Medienmitteilung vom 2. April 2026 mit Bezug auf «einen konkreten Fall» fest, das Bundesgericht habe die korrekte Anwendung des UVG bestätigt; dies bedeute nicht, dass Gericht oder Suva die geltende Regelung gutheissen. Sie unterstütze die vom Bundesrat geplante UVG-Anpassung für Opfer, die mit Substanzen wie K.O.-Tropfen handlungsunfähig gemacht werden, vorbehaltlos.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht), Suva Medienmitteilung
-
2. Februar 2024BE
UrteileRegionalgericht Biel: 8,5 Jahre, Gericht hält Beimischung in Getränke für erwiesen
Urteil erstinstanzlich vom 2. Februar 2024, gemäss Quelle nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Obergericht...
Das Regionalgericht Biel verurteilte am 2. Februar 2024 einen 24-jährigen Mann erstinstanzlich unter anderem wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung. Das Strafmass beträgt 8,5 Jahre Freiheitsstrafe, acht Jahre Landesverweis und ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Kindern und besonders schutzbedürftigen Personen. Betroffen sind drei Frauen. Zwei von ihnen gaben an, im Januar/Februar 2019 betäubt worden zu sein. K.O.-Tropfen wurden nicht nachgewiesen, weil laut einem Experten nie getestet wurde. Das Gericht hielt dennoch für erwiesen, dass den beiden Frauen etwas ins Getränk gemischt worden war, und wertete dies als qualifizierte einfache Körperverletzung. Die Aussagen der Frauen stufte es als glaubhafter ein als jene des Beschuldigten. Beim Vorwurf der Vergewaltigung stützte es sich zudem auf Chats und Sprachnachrichten. Die Verteidigung beantragte bei den Sexualdelikten Freispruch, eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und den Verzicht auf den Landesverweis.
Quellen: 20 Minuten
2023 3 Einträge
-
19. Oktober 2023ZH
UrteileBlutanalyse-Fenster verpasst, Haaranalyse ohne Zeitbezug: Einstellung bestätigt
Beschwerde gegen die Einstellung abgewiesen (OGer ZH, 19.10.2023). Eine Beschwerde in Strafsachen ans...
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte am 1. Februar 2023 ein Verfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Schändung (Art. 189, 190, 191 StGB) ein. Die Beschwerdeführerin vermutete K.O.-Tropfen oder Betäubungsmittel und beantragte die Analyse der am 4. Dezember 2022 entnommenen Blut- und Haarproben. Nach ihrer Darstellung ging auch die Kantonspolizei von einer Verabreichung aus. Das Gericht bestätigte diese Angabe nicht. Die Staatsanwaltschaft hielt eine Blutanalyse für nicht mehr sinnvoll, weil das Zeitfenster verpasst sei. Mit einer Haaranalyse lasse sich der Zeitpunkt einer Einnahme nicht bestimmen. Der Beschuldigte machte Einvernehmlichkeit geltend. Das Obergericht Zürich wies die Beschwerde ab. Müdigkeit und Unwohlsein seien erst deutlich nach den Handlungen aufgetreten, eine Widerstandsunfähigkeit sei nicht erstellt.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH)
-
26. September 2023BE
UrteileK.O.-Verdacht durch IRM widerlegt: Freispruch von Schändung und versuchter sexueller Nötigung
Freispruch zweitinstanzlich (Obergericht BE, 26.9.2023) von Schändung und versuchter sexueller Nötigung....
Die Privatklägerin vermutete, ihr seien am 2. März 2020 K.O.-Tropfen ins Glas gegeben worden. Als die Polizei eintraf, war sie bewusstlos. Laut IRM-Gutachten hatte ihr Zustand seinen Ursprung nicht in K.O.-Tropfen, im Urin wurden keine gefunden. Die Bewusstlosigkeit könnte auf den hohen Alkoholkonsum zurückzuführen sein, rückgerechnet 2,69 bis 3,39 Promille. Es wurden Kokainspuren festgestellt, die auch von früherem Konsum stammen können. Ein Konsum von Benzodiazepinen ist nicht erwiesen, der positive Vortest liess sich nicht bestätigen. Das Obergericht Bern sprach den Beschuldigten nach dem Grundsatz in dubio pro reo von Schändung und versuchter sexueller Nötigung frei. Die Zivilklage wies es ab.
Quellen: opencaselaw (Obergericht BE)
-
25. März 2023ZH
UrteileErfundenes Needle-Spiking an der Street Parade: Strafbefehl gegen 23-Jährige
Rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Irreführung der Rechtspflege und Widerhandlung...
Eine 23-jährige Frau zeigte nach der Street Parade 2022 an, sie sei am Paradeplatz von einer unbekannten Person mit einer Nadel gestochen worden. Sie gab an, im Triemlispital hätten Blutuntersuchungen Rückstände von K.O.-Tropfen ergeben, man habe ihr eine HIV-Prophylaxe verschrieben. Laut rechtskräftigem Strafbefehl war sie nie im Spital und wusste, dass Angriff und Spitalbesuch nicht stattgefunden hatten. Sie wurde wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50 Franken verurteilt, die laut Blick vollziehbar ist. Wegen Marihuanakonsums kam eine Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz hinzu. Mit Busse und Gebühren beträgt der Gesamtbetrag laut 20 Minuten 3100 Franken.
Quellen: Blick, 20 Minuten
2022 8 Einträge
-
13. Dezember 2022ZH
UrteileObergericht ZH: 12 Jahre wegen mehrfacher Schändung, GHB-Hinweise im Haar
Zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts ZH vom 13. Dezember 2022, Bestätigung der Schuldsprüche und der...
Die Anklage warf dem Beschuldigten unter anderem vor, in der Nacht vom 20. Mai 2018 bei der Hardbrücke in Zürich eine wegen Alkohols und mutmasslich GHB kaum ansprechbare 24-Jährige in sein Fahrzeug verbracht und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben; weitere Dossiers betrafen Frauen in ähnlichen Konstellationen, teils aus dem Jahr 2014. Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der Privatklägerin, ein Gutachten zu Haaranalysen und DNA-Spuren. Das Obergericht folgte und verwarf das Vorbringen der Verteidigung, GHB könne euphorisierend wirken und zu erhöhter Libido führen. In einem weiteren Dossier hielten pharmakologisch-toxikologische Gutachten fest, die beschriebenen Zustände seien eher untypisch für reine Alkoholisierung und könnten durch Substanzen erklärt werden, die sehr schnell ihre Wirkung verlieren, etwa GHB oder GBL. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher und versuchter Schändung sowie mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung und die Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Von den Vorwürfen in zwei Dossiers hatte die Vorinstanz den Beschuldigten rechtskräftig freigesprochen.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH), gerichte-zh.ch
-
9. Dezember 2022GE
UrteileGenfer Beschwerdekammer: GHB-Nachweis zu spät, Einstellung wegen Art. 191 StGB dennoch aufgehoben
Einstellung wegen Art. 190 StGB bestätigt. Einstellung wegen Art. 191 StGB aufgehoben und an die...
Am 30. Dezember 2019 zeigte eine Frau einen Bekannten an. Nach einem Abend in einem Genfer Café am 13. Dezember 2019 fehlte ihr ab etwa 23 Uhr jede Erinnerung. Gegen 2 Uhr erwachte sie nackt in ihrem Bett neben ihm. Im HUG erhielt sie am Morgen die Auskunft, für einen GHB-Nachweis sei es zu spät. Eine Urinprobe wurde im Wallis analysiert und enthielt kein GHB. Entnommen worden war sie nach Ablauf des Nachweisfensters (Blut 6 Stunden, Urin 12 Stunden). Der Beschuldigte gab an, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die Chambre pénale de recours hiess die Beschwerde teilweise gut (ACPR/862/2022, P/947/2020). Steht Aussage gegen Aussage und fehlen objektive Beweise, verlangt der Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel eine Anklage, sofern die Aussagen der Privatklägerin nicht widersprüchlich sind. Die Aussagen der Frau waren nicht widersprüchlich. Die kurzen Aufnahmen der Videoüberwachung reichten nicht als Gegenbeweis. Die Einstellung wegen Art. 190 StGB blieb bestehen. Wegen Art. 191 StGB hob das Gericht sie auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, damit sie Anklage erhebt.
Quellen: Pouvoir judiciaire GE
-
29. Oktober 2022AG
UrteileRheinfelden AG: Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung mit K.O.-Tropfen
Erstinstanzlicher Freispruch durch das Bezirksgericht Rheinfelden. Ob das Urteil rechtskräftig ist, sagt...
Die Staatsanwaltschaft warf einem 35-Jährigen Vergewaltigung vor. Die 34-jährige Privatklägerin sei wegen ihres Alkoholisierungsgrades und wegen K.O.-Tropfen, die er ihr verabreicht habe, nicht in der Lage gewesen, eigenverantwortlich zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft beantragte 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 10 unbedingt. Die Verteidigung verlangte einen Freispruch und verwies auf fehlende Videos, Fotos, Gutachten und Befunde. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach den Mann frei. Die Aussagen beider Seiten seien nicht unglaubhaft, für eine Verabreichung von K.O.-Tropfen fehlten objektive Belege, und ein Filmriss lasse für sich allein nicht auf fehlenden Konsens schliessen. Datum: Publikation des Berichts, das Verhandlungsdatum nennt die Quelle nicht.
Quellen: Aargauer Zeitung
-
23. August 2022TI
UrteileCastione (TI): Sexuelle Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person in Diskothek, Schuldspruch 2021, 2022 bestätigt
Erstinstanzlich verurteilt (Corte delle Assise criminali, 22.3.2021), vom Berufungsgericht am 23.8.2022...
In der Nacht auf den 24. Januar 2015 (Party vom 23. Januar) wurde eine junge Frau in der Diskothek La Fabrique in Castione wegen Unwohlseins von einem Rettungsdienst betreut. Am Folgetag stellten Untersuchungen im Spital fest, dass ein Sexualakt stattgefunden hatte; sie erinnerte sich kaum an den Abend. Ermittelt wurde gegen einen Mann aus dem Locarnese, der die Vorwürfe bestritt und 2015 während 35 Tagen in Untersuchungshaft sass. Im Februar 2016 erhob Staatsanwalt Moreno Capella Anklage vor der Corte delle Assise criminali, unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB), einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 22. März 2021 sprach das Gericht unter Vorsitz von Amos Pagnamenta den Mann schuldig und verhängte 34 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate vollziehbar; der Staatsanwalt hatte 3 Jahre und 10 Monate beantragt. Am 23. August 2022 bestätigte die Corte d'appello e di revisione penale das Urteil. Eine Substanz wurde in den Quellen nicht nachgewiesen; laRegione beschreibt die Frau als stark betrunken.
Quellen: Ticinonline, Ticinonline, laRegione, Ticinonline
-
21. Juli 2022AG
UrteileSchändung ohne Bluttest: Keine Hinweise auf K.O.-Tropfen, aber gewichtige Indizien eingeschränkter Funktionsfähigkeit
Berufungsurteil Obergericht AG vom 21. Juli 2022. Laut Urteil nicht rechtskräftig, Beschwerde ans...
Die Geschädigte vermutete, im Club K.O.-Tropfen erhalten zu haben. Danach fuhr sie mit dem Beschuldigten und dessen Cousin im Taxi in dessen Wohnung, wo es zum Geschlechtsverkehr kam. Weil kein zeitnaher Bluttest gemacht wurde, lagen keine objektiven Beweismittel zu Alkoholisierungsgrad oder weiteren Substanzen vor. Die 1. Strafkammer des Obergerichts Aargau hielt fest, dass konkrete Hinweise auf K.O.-Tropfen fehlen. Die Geschädigte war klar alkoholisiert, lallte aber nicht. In einer Gesamtbetrachtung sah das Gericht gewichtige Indizien für eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit: Sie liess ihre Tasche samt Portemonnaie zurück, verliess die Gruppe unangekündigt und trank weiter. Widerstandsunfähigkeit nahm das Gericht spätestens ab dem ersten Geschlechtsverkehr an. Es sprach den Beschuldigten der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eine Verbindungsbusse sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren. Wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots reduzierte es die Strafe um drei Monate. Zudem sprach es der Geschädigten Schadenersatz und Genugtuung zu.
Quellen: opencaselaw (Obergericht AG)
-
22. Juni 2022ZG
UrteileKantonsgericht Zug, Teilentscheid: Gewinnherausgabeanspruch für vier Blick-Artikel bejaht
Feststellung der Persönlichkeitsverletzung durch vier Blick-Artikel rechtskräftig (Beobachter, 28.1.2025)....
Das Kantonsgericht Zug entschied im Juni 2022 erstinstanzlich, dass Ringier Gewinne aus Blick-Artikeln über Jolanda Spiess-Hegglin herausgeben muss, abzüglich Unkosten. Von fünf eingeklagten Artikeln hielt es den Anspruch bei vier für berechtigt. SRF-Medienredaktor Salvador Atasoy sagte dazu: «Noch nie musste ein Verlag den Wert von einzelnen Artikeln berechnen.» Die Einstufung der vier Artikel als persönlichkeitsverletzend ist inzwischen rechtskräftig. Über die Höhe des Gewinns entschieden das Kantonsgericht 2025 und das Obergericht Zug 2026.
Quellen: SRF, Beobachter, Kanton Zug, Medienmitteilung
-
17. März 2022TG
UrteileSchändung im Tiefschlaf: Bundesgericht bestätigt Schuldspruch trotz Einwand eines «erfundenen» K.O.-Tropfen-Verdachts
rechtskräftig: Schuldspruch wegen Schändung durch das Obergericht Thurgau bestätigt, Beschwerde...
Das Bezirksgericht Weinfelden sprach den Beschuldigten am 9. Juni 2020 vom Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB) frei und verurteilte ihn wegen anderer Delikte. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin verurteilte ihn das Obergericht Thurgau am 21. Dezember 2020 auch wegen Schändung und erhöhte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 54 Monate. Vor Bundesgericht machte der Verurteilte geltend, die Geschädigte habe mit einem erfundenen Verdacht auf K.O.-Tropfen ihre Position stärken wollen und sei zwischenzeitlich wach gewesen. Das Bundesgericht ging auf den K.O.-Tropfen-Einwand nicht in der Sache ein. Es hielt fest, ihre Erinnerung beschränke sich auf ein kurzes Bild. Ein kurzes Erwachen schliesse einen durch Alkohol und Drogen bedingten Tiefschlaf, der sie widerstandsunfähig machte, nicht aus. Die Vorinstanz durfte gestützt auf ihre Schilderungen von Widerstandsunfähigkeit ausgehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)
-
25. Januar 2022ZG
UrteileBundesgericht tritt nicht auf Beschwerde im Buchstreit ein (5A_824/2021)
Nichteintreten (BGer 5A_824/2021 vom 25.1.2022), rechtskräftig. Die Beschwerde an den EGMR (Art. 6 und 8...
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 25. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde von Jolanda Spiess-Hegglin gegen den Entscheid des Zuger Obergerichts vom 1. September 2021 ein. Das Obergericht hatte die vorsorglichen Massnahmen des Kantonsgerichts Zug gegen ein Buchprojekt der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger über die Zuger Landammannfeier 2014 aufgehoben. Weil es sich um einen Zwischenentscheid handelt, hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dazu fehlten Ausführungen. Bis zum Urteil galten die Massnahmen dank der aufschiebenden Wirkung vom 21. Oktober 2021 weiter. Danach gelangte Spiess-Hegglin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und rügt eine Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK. Laut Medienberichten vom November 2023 stellte der Gerichtshof die Beschwerde der Schweiz zur Stellungnahme zu.
Quellen: Bundesgericht, zentralplus
2021 4 Einträge
-
15. Dezember 2021VS
UrteileWallis: GHB-Verdacht am Arbeitsplatz, Haaranalyse negativ, Freispruch von Vergewaltigung bestätigt
Freispruch von sexueller Nötigung und Vergewaltigung im Berufungsverfahren bestätigt (Kantonsgericht VS,...
Eine Reinigungsangestellte warf dem Concierge, der für ihre Arbeitseinteilung zuständig war, sexuelle Übergriffe zwischen Dezember 2010 und Mai 2011 vor. Die meisten davon sollen sich in Arbeitsräumen ereignet haben. Ihr Ehemann vermutete, sie sei mit GHB betäubt worden; die Privatklägerin selbst sprach allgemein von Medikamenten oder Drogen. Im Verfahren lag ein handschriftlicher «lettre d'aveux» des Beschuldigten mit dem Ausdruck «drogue du violeur» und einem Zahlungsversprechen (CHF 20'000 sowie CHF 1'000 monatlich). Der Beschuldigte gab an, das Schreiben unter Druck verfasst zu haben; die Privatklägerin bestritt dies. Laut CURML-Bericht vom 22. August 2011 enthielten die Haarproben keine der typischen Substanzen einer chemischen Unterwerfung, und der GHB-Wert im Urin lag im physiologischen Bereich. Eine einmalige Einnahme konnten die Experten nicht ausschliessen. Wegen dieser Befunde nahm die Anklage die chemische Unterwerfung nicht auf. Das Kantonsgericht Wallis (Cour pénale II) wies die Berufung der Privatklägerin ab und bestätigte den Freispruch von sexueller Nötigung und Vergewaltigung nach dem Grundsatz in dubio pro reo. Mögliche Taten nach Art. 193 StGB waren verjährt. Die Genugtuungsforderung von CHF 30'000 verwies das Gericht auf den Zivilweg.
Quellen: opencaselaw (Entscheid Kantonsgericht VS)
-
30. November 2021SZ
UrteileOpferhilfe verweigert: K.O.-Tropfen-Verdacht allein begründet keine Straftat
Entscheid Verwaltungsgericht Schwyz vom 30. November 2021, Beschwerde abgewiesen; Beschwerde in...
Ein Mann verlangte nach dem Opferhilfegesetz eine Genugtuung von Fr. 2'500. Seinen Zustand und eine Kopfverletzung an der Fasnacht im Februar 2020 führte er auf heimlich verabreichte k.o.-Tropfen oder betäubungsmittelhaltige Kekse zurück. Weder vor Ort noch am Folgetag im Spital wurde ein Test gemacht. Laut Polizei wären k.o.-Tropfen nach so vielen Stunden ohnehin nicht mehr nachweisbar gewesen. Das Verwaltungsgericht Schwyz hielt fest, der geäusserte Verdacht sei das Einzige, was für diese Straftat spreche, und schätzte die Wahrscheinlichkeit als gering ein. Für eine Genugtuung müsse eine Straftat feststehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, Kosten wurden keine erhoben.
Quellen: opencaselaw (Verwaltungsgericht SZ), Verwaltungsgericht Schwyz (Entscheiddatenbank)
-
11. November 2021VS
UrteileWallis 2021: Kantonsgericht bestätigt 34 Monate wegen mehrfacher Schändung, K.O.-Verdacht einer Privatklägerin
Zweitinstanzliches Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 11.11.2021 (P1 21 14, P3 21 56), Berufung...
Das Kantonsgericht Wallis (I. Strafrechtliche Abteilung) bestätigte am 11. November 2021 das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 25. November 2020: Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, teilbedingte Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 12 unbedingt, Probezeit 4 Jahre, Genugtuungen von 8'000 und 6'000 Franken. Die Anklage betraf sieben Frauen zwischen 2013 und 2017, von denen nur ein Teil identifizierbar war; es gab Teilfreisprüche und eine Einstellung. Eine Privatklägerin gab an, sie habe nach einer Nacht im Juli 2015 den Verdacht auf K.O.-Tropfen gehabt. Ein Nachweis ist im Urteil nicht beschrieben. Das Gericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
Quellen: Kantonsgericht Wallis (entscheidsuche.ch)
-
5. Juli 2021ZH
UrteileZürcher Nachtleben: Prozess gegen mutmasslichen Serientäter, eine Betroffene vermutlich mit K.O.-Tropfen
Erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich, Fortsetzung am 16. Juli 2021. Die Anklage...
Vor dem Bezirksgericht Zürich steht ein 42-jähriger Familienvater. Die Anklage wirft ihm acht Fälle mit neun Frauen seit 2013 vor: Schändung, Freiheitsberaubung und Entführung von betrunkenen oder berauschten Frauen im Zürcher Nachtleben. In einem Fall stand laut Bericht eine damals 25-Jährige in der Nacht auf den 20. Mai 2018 bei der Hardbrücke vermutlich unter K.O.-Tropfen. Die Verteidigung macht geltend, es seien keine K.O.-Tropfen gefunden worden, und beantragt Freispruch. Die Anklage fordert elf Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte bestreitet alle Vorwürfe und sagt, der Sex sei einvernehmlich gewesen. Er sitzt seit 2018 in Haft.
Quellen: Blick
2020 5 Einträge
-
18. August 2020ZG
UrteileObergericht Zug bestätigt Persönlichkeitsverletzung durch «Blick»
Rechtskräftig (gemäss Parteiquelle; Ringier zog nicht weiter).
Wie zuvor das Kantonsgericht bestätigte das Obergericht des Kantons Zug, dass «Blick» mit dem ersten Bericht über die Landammannfeier 2014 die Persönlichkeitsrechte von Jolanda Spiess-Hegglin verletzt hatte. Das Gericht reduzierte die Genugtuung und die Parteientschädigung erheblich und lehnte eine gerichtlich angeordnete Entschuldigung ab. Am 24.8.2020 entschuldigte sich Ringier in einem Gastbeitrag von CEO Marc Walder freiwillig. Gemäss Parteiquelle akzeptierte Ringier das Urteil und zog es nicht weiter. Das Urteilsdatum 18.8.2020 stammt aus dem Dateinamen der Urteils-PDF auf der Parteiquelle.
Quellen: Blick, jolandaspiess.ch (Parteiquelle)
-
18. Mai 2020BS
UrteileBasel: Frau setzt Diazepam gegen Männer ein und bestiehlt sie (Appellationsgericht BS)
Berufungsurteil des Appellationsgerichts BS vom 18. Mai 2020 (SB.2019.62). Die Berufung wurde teilweise...
Zwischen November 2015 und Dezember 2016 verabreichte eine Frau mehreren Männern Beruhigungsmittel, um sie zu bestehlen. Bei einem über 70-jährigen Geschädigten wurde Diazepam im Kaffeerückstand und im Blut nachgewiesen, zudem Trazodon. Bei einem zweiten Geschädigten fanden sich Diazepam und das Abbauprodukt Nordazepam im Blut. Die Frau nahm Bargeld, Karten und weitere Gegenstände an sich und bezog mit fremden PostFinance-Karten Geld. Das Strafgericht BS verurteilte sie am 10. Oktober 2018. Das Appellationsgericht BS hiess ihre Berufung mit Urteil vom 18. Mai 2020 teilweise gut. Schuldsprüche: mehrfacher Raub (drei Anklagepunkte zum Nachteil zweier Männer), gewerbsmässiger Diebstahl und gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Beim Vorwurf gegen einen dritten Mann qualifizierte das Gericht den Raub in Diebstahl um. Eine Sedierung war nicht ohne erhebliche Zweifel nachweisbar, weil er zuvor Alkohol getrunken hatte. Vom Diebstahl eines Tresorschlüssels wurde sie freigesprochen. Strafe: 3 Jahre Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit, unter Anrechnung der Haft, sowie 5 Jahre Landesverweisung ohne SIS-Ausschreibung.
Quellen: Appellationsgericht Basel-Stadt (via opencaselaw.ch)
-
20. Januar 2020VD
UrteileBundesgericht bestätigt zwölf Jahre Freiheitsstrafe in Waadtländer Fall von Vergewaltigung unter Betäubung
Rechtskräftig: Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 20. Januar 2020 ab, die Freiheitsstrafe von zwölf...
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil der Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt vom 24. Juli 2019 ab (BGer 6B_1127/2019 vom 20. Januar 2020). Die Erstinstanz war das Tribunal criminel de l'arrondissement de l'Est vaudois (19. März 2019). Verurteilt wurde der Mann wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, teils mit dem Erschwerungsgrund der Grausamkeit (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 StGB). Laut Le Matin hatte er 2005 an zwei Abenden eine Nachbarin betäubt und missbraucht. 2014 bis 2015 verabreichte er seiner Ehefrau und seiner 13- bis 14-jährigen Tochter Schlafmittel. Die Tochter betäubte er zusätzlich mit einem in Äther getränkten Tampon. Vor Bundesgericht rügte er die Datierung der Taten an der Nachbarin (Verjährung), die Qualifikation als grausam und das Strafmass. Alle Rügen wurden abgewiesen. Die Vorinstanz hatte eine Strafe von 17 Jahren errechnet und es bei zwölf Jahren belassen. Das Bundesgericht begründet dies mit dem Verschlechterungsverbot, Le Matin mit entlastenden Umständen.
Quellen: Le Matin, opencaselaw (BGer-Entscheid)
-
9. Januar 2020BE
UrteileVerdacht auf K.O.-Tropfen, Freispruch bestätigt: Widerstandsunfähigkeit für Beschuldigten nicht erkennbar
Freispruch von Schändung, eventualiter Vergewaltigung, zweitinstanzlich bestätigt (Berufung von...
Die Privatklägerin hatte nach dem Konsum eines Getränks in einem Lokal im September 2016 in Bern eine Erinnerungslücke bis zum Aufwachen am nächsten Morgen. Sie und ihre Begleiterin vermuteten danach, dass ihnen etwas ins Getränk gegeben worden war. Das Obergericht Bern hielt fest, einiges deute auf K.O.-Tropfen oder eine enthemmende Substanz hin, liess dies aber offen. Die Privatklägerin sagte selbst, sie könne nicht sagen, ob die Tropfen von den Beschuldigten stammten. Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Schändung, eventualiter Vergewaltigung: Eine Widerstandsunfähigkeit sei nicht erstellt, eine blosse Herabsetzung der Hemmschwelle genüge nicht. Selbst bei vollständig aufgehobener Widerstandsfähigkeit wäre dies für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, unter anderem wegen der aktiven Mitwirkung der Privatklägerin, der kurzen Bekanntschaft und weil er von einer Substanz nichts wusste. Die Genugtuungsforderung von CHF 6'000 wegen Schändung wurde abgewiesen; bestätigt wurde eine Genugtuung von CHF 1'000 für eine Videoaufnahme.
Quellen: opencaselaw (Obergericht BE)
-
8. Januar 2020AG
UrteileSchlafmittel ins Wasserglas der Ehefrau: versuchte Tötung, gescheiterte GBL-Bestellung als Indiz
rechtskräftig: Beschwerde vom Bundesgericht am 8. Januar 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde;...
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach einen Mann am 20. April 2017 frei. Das Obergericht Aargau verurteilte ihn am 21. Januar 2019 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe. Laut den Feststellungen des Obergerichts versetzte er in der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 2015 das Wasserglas seiner Ehefrau mit Trimipramin. Danach versuchte er, sie mit einem Kissen und den Händen zu ersticken. Die Frau täuschte das Trinken nur vor und füllte das Wasser in zwei Fläschchen ab. Der Mann brach die Tat ab, nachdem sie ihn auf etwas hingewiesen hatte, das bei ihrem Anwalt hinterlegt sei. Als Indizien dienten unter anderem eine Audioaufnahme der Tatnacht und ein später gefundenes Fläschchen, dessen Grösse und Trimipraminkonzentration mit zwei der Ehefrau verschriebenen Medikamenten übereinstimmten. Weitere Indizien waren Internetrecherchen des Mannes zur Dosierung und ein gescheiterter Versuch, K.O.-Tropfen bzw. GBL zu bestellen. Das Bundesgericht verneinte Willkür bei der Beweiswürdigung und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)
2019 5 Einträge
-
21. November 2019SO
UrteileGBL an Jugendliche verabreicht und Tat gefilmt: grausame Vergewaltigung bejaht
Zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts Solothurn vom 21. November 2019: Gesamtfreiheitsstrafe 14...
Der Beschuldigte verabreichte der Privatklägerin, damals 14 Jahre alt, am 11. August 2015 in seiner Wohnung GBL. In zwei Tatphasen von zusammen rund 23 Minuten nötigte er sie zum Beischlaf und filmte die Taten. Das Obergericht Solothurn bejahte das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit nach Art. 190 Abs. 3 StGB. Gemäss Gutachten des IRM Basel befand sich die Geschädigte im Grenzbereich zwischen mittelschwerer und schwerer Bewusstseinsstörung. Eine unmittelbare Lebensgefahr bejahte das Gericht nicht, und vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens erging ein Freispruch. Als Gründe für die Grausamkeit nennt das Gericht die schwer steuerbare GBL-Dosis, das Übergehen von Erbrechen, Schmerzensschreien und Urinabgang, die Videoaufnahme und Rache als vom Beschuldigten angegebenes Motiv. Das Gericht sprach ihn zudem wegen weiterer Sexualdelikte über einen mehrjährigen Zeitraum schuldig und setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren fest. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.
Quellen: opencaselaw (Obergericht SO)
-
18. Juni 2019ZH
UrteileObergericht Zürich bestätigt Verurteilung von Philipp Gut wegen übler Nachrede, Urteil rechtskräftig
Rechtskräftig. Philipp Gut verzichtete auf einen Weiterzug ans Bundesgericht (gemäss SDA-Bericht im...
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 18.6.2019 den Schuldspruch gegen Philipp Gut wegen übler Nachrede für einen Artikel vom 24.9.2015. Gemäss der Wiedergabe im Bundesgerichtsurteil 6B_747/2025 (E. 3.4.4) hielt das Obergericht fest, die Aussagen erweckten beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck unehrenhaften Verhaltens. Der Wahrheitsbeweis misslang, weil die Verfahren gegen die betroffene Frau eingestellt worden waren. Der Gutglaubensbeweis misslang, weil Gut hätte in Betracht ziehen müssen, dass die Frau möglicherweise überzeugt war, Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein. Das Bundesgericht nennt den Verurteilten anonymisiert; die Zuordnung zu Gut stammt aus der Medienberichterstattung. Gemäss SDA-Bericht: bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 130 Franken, Genugtuung von 2500 Franken. Gut verzichtete auf einen Weiterzug ans Bundesgericht. Die Weltwoche-Verlags AG war nicht Partei.
Quellen: Bundesgericht, m&k / Werbewoche (SDA), jolandaspiess.ch (Parteiquelle)
-
27. Mai 2019TI
UrteileGordola/Bellinzonese: Verdacht auf «droga dello stupro», Verurteilung wegen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
Verurteilung im abgekürzten Verfahren (Mai 2019, laut RSI). Rechtskraft in den Quellen nicht ausdrücklich...
Im Juli 2017 wurde ein 30-jähriger Mann aus dem Bellinzonese festgenommen. Ihm wurde vorgeworfen, seine Ex-Partnerin nach einem Treffen in Gordola in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben. Die Frau erinnerte sich nur bruchstückhaft; die Ermittler liessen prüfen, ob ihr die «droga dello stupro» verabreicht worden war. Der Mann bestritt die Vorwürfe zunächst und machte Einvernehmlichkeit geltend; er blieb mindestens fünf Wochen in Haft. Im Mai 2019 wurde er im abgekürzten Verfahren zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 6 Monate zu verbüssen, verbunden mit einer Betreuung wegen Alkohol- und Drogenproblemen. Laut RSI nutzte er aus, dass die Frau betrunken und widerstandsunfähig war; im Prozess gestand er. Ein Ergebnis der Drogenanalyse nennen die Quellen nicht.
Quellen: RSI, RSI
-
10. Mai 2019ZG
UrteileKantonsgericht Zug: Blick-Erstartikel verletzt Intimsphäre, 20'000 Franken Genugtuung
Erstinstanzlich (Kantonsgericht Zug, publiziert 10.5.2019). Auf Berufung von Ringier bestätigte das...
Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage gegen Ringier teilweise gut und stellte eine schwere Persönlichkeitsverletzung durch den Blick-Erstartikel zur Landammannfeier 2014 fest: Die Berichterstattung griff in die Intimsphäre ein und war widerrechtlich, die Klägerin hätte nicht namentlich genannt werden dürfen. Ringier sollte 20'000 Franken Genugtuung sowie Gerichts- und Anwaltskosten zahlen. Eine Entschuldigung auf der Frontseite ordnete das Gericht nicht an. Das Urteil wurde am 10.5.2019 publiziert und war zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig. Über die Gewinnherausgabe war noch nicht entschieden.
Quellen: SRF, SRF, Blick
-
19. März 2019VD
UrteileVevey: Zwölf Jahre Freiheitsstrafe für Mann, der Angehörige mit Schlafmitteln und Äther betäubte und missbrauchte
Rechtskräftig. Erstinstanzliches Urteil des Tribunal criminel de l'arrondissement de l'Est vaudois vom...
Das Tribunal criminel de l'arrondissement de l'Est vaudois in Vevey verurteilte am 19. März 2019 einen Mann in den Fünfzigern zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe. Es ordnete zudem eine ambulante therapeutische Behandlung an. Grundlage waren unter anderem Inzest, Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung. Der Mann hatte Familienangehörige und eine Nachbarin abends mit Schlafmitteln und Äther betäubt, missbraucht und einen Teil der Taten gefilmt. Zu den Opfern gehörten seine minderjährige Tochter, eine Nachbarin, seine Schwiegermutter und seine Schwägerin. Auch seine Ehefrau wurde betäubt. Ältere Taten waren verjährt. Der Mann hatte die meisten Vorwürfe eingeräumt und sass seit Oktober 2015 in Haft. Das Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwältin Camilla Masson. Laut Bundesgericht umfasste das Urteil auch ein zehnjähriges Verbot von Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Die Cour d'appel pénale VD liess die Qualifikation der Grausamkeit teilweise fallen und bestätigte die zwölf Jahre. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Verurteilten ab.
Quellen: 20 minutes, Schweizerisches Bundesgericht
2018 5 Einträge
-
4. Oktober 2018VS
UrteileSion 2018: Freispruch mangels Beweisen nach GHB-Vorwurf von der Fête du bicentenaire
Erstinstanzlicher Freispruch durch das Tribunal de Sion (Bericht vom 4.10.2018). Rechtskraft und ein...
Das Tribunal de Sion sprach im Oktober 2018 einen Mann frei, dem vorgeworfen wurde, eine Frau an der Fête du bicentenaire in Sion 2015 mit GHB betäubt und vergewaltigt zu haben. Laut Le Nouvelliste bestritten beide nicht, miteinander geschlafen zu haben; die Frau, die auch viel Alkohol getrunken hatte, gab an, sie habe nicht gewusst, was sie tat, und sich am Morgen nur an Bruchstücke erinnert. Das Gericht sprach den Beschuldigten faute de preuves frei.
Quellen: Le Nouvelliste
-
24. September 2018AG
UrteileGHB gegen Ex-Partnerin, heimlich gefilmt: Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung bestätigt
rechtskräftig (Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; Urteil Obergericht AG...
Das Obergericht des Kantons Aargau (Urteil vom 6. September 2017) hielt für erwiesen, dass der Beschuldigte seine damalige Partnerin am 8. Juni 2010 mittels GHB widerstandsunfähig machte, sexuelle Handlungen vornahm und dies heimlich filmte. Am 30./31. Januar 2011 machte er sie mittels GHB und Alkohol erneut widerstandsunfähig und vollzog Geschlechts- und Analverkehr. Dazu kamen sexuelle Handlungen mit einem damals 9-jährigen Kind. Das Obergericht verurteilte ihn unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Massnahme an. Der Beschuldigte bestritt die GHB-Verabreichung und rügte die Würdigung des Videos. Das Bundesgericht verneinte Willkür. Die Vorinstanz stützte sich auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten, die keine Erinnerung an die sexuellen Handlungen hatte, auf die Videoaufnahme, auf Verletzungen nach dem zweiten Vorfall und darauf, dass sich der Beschuldigte mit K.O.-Tropfen befasst hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)
-
5. September 2018BL
UrteileKantonsgericht Basel-Landschaft reduziert Strafe für Vergewaltigungen betäubter Frauen auf neun Jahre
Zweitinstanzliches Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom September 2018; gemäss Quelle nicht...
Ein 42-jähriger Mann aus Birsfelden war angeklagt, über Jahre mindestens fünf Frauen betäubt und sexuell missbraucht zu haben; eine Frau kam laut Bericht beinahe ums Leben. Die Polizei fand über acht Terabyte selbst aufgenommener Videos. Der Mann bestritt, K.O.-Tropfen verwendet zu haben, und gab an, man habe gemeinsam Wodka getrunken. Laut Rechtsmedizinern liess sich der Zustand der Frauen auf den Videos nicht durch Alkohol erklären. Welche Substanz verwendet wurde, blieb unklar. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn im Februar 2017 zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht verurteilte ihn im September 2018 wegen Vergewaltigung und Schändung, sprach ihn in zwei Nebenpunkten frei, reduzierte die Strafe auf neun Jahre und bestätigte die stationäre Massnahme wegen Rückfallgefahr.
Quellen: bz Basel, bz Basel
-
6. April 2018ZG
UrteileZug 2018: Haaranalyse mit K.O.-Spuren im Prozess um Vergewaltigung einer Reinigungsangestellten
Laut Printbericht der Zuger Zeitung vom 13.4.2018 (online nicht gefunden): Freispruch vom Vorwurf der...
Vor dem Strafgericht Zug stand im April 2018 ein inzwischen pensionierter, 67-jähriger Mann, der in seiner Firma für die Einteilung des Reinigungspersonals zuständig war. Laut Anklage soll er einer ihm unterstellten Reinigungsangestellten K.O.-Tropfen in ein Getränk gemischt und sie zweimal vergewaltigt haben, zudem wurde ihm sexuelle Nötigung und mehrfaches Ausnützen einer Notlage vorgeworfen. Nach der Anzeige wurden laut Zuger Zeitung und zentralplus Spuren von K.O.-Tropfen an ihren Haaren nachgewiesen. Der Beschuldigte sprach von gegenseitigem Einverständnis. Die Staatsanwaltschaft forderte viereinhalb Jahre, die Verteidigung einen Freispruch. Das Urteil wurde schriftlich eröffnet.
Quellen: Zuger Zeitung, zentralplus
-
5. Februar 2018BS
UrteileBasel-Stadt 2018: Freispruch nach Clubabend, Untersuchung erst am nächsten Abend
Erstinstanzlicher Freispruch durch das Strafgericht Basel-Stadt (Bericht vom 5.2.2018), bei Publikation...
Vor dem Strafgericht Basel-Stadt stand ein 25-jähriger Mann, der eine Frau nach einem Clubabend in betäubtem Zustand sexuell missbraucht und ausgenutzt haben soll. Das Gericht sprach ihn frei. Laut Bericht der bz Basel stützte sich der Freispruch auf Widersprüche in den Aussagen der Frau und auf Videoaufnahmen. Die medizinische Untersuchung der Frau fand laut Artikel am nächsten Abend gegen 17 Uhr statt; K.O.-Tropfen wären zu diesem Zeitpunkt laut Artikel ohnehin nicht mehr nachweisbar gewesen. Das Gericht hielt fest, eine Falschbeschuldigung sei «nicht völlig auszuschliessen». Das Urteil war bei Publikation nicht rechtskräftig.
Quellen: bz Basel
2017 5 Einträge
-
5. Juli 2017SO
UrteileGHB nach neun Stunden abgebaut: Schändung gestützt auf Alkoholisierung bejaht
Rechtskräftig: Das Bundesgericht hat das Urteil laut Quelle mit Urteil 6B_1142/2017 vom 23. März 2018...
Die Privatklägerin war zur Tatzeit am 31. März 2013 stark alkoholisiert (1,41 bis 2,65 Gewichtspromille). Blut- und Urinuntersuchungen ergaben keine Hinweise auf Drogen oder Medikamente. Laut Gutachten lagen zwischen Ereignis und Probenahme rund neun Stunden; allfälliges GHB wäre in dieser Zeit wahrscheinlich abgebaut gewesen, eine geringe Dosis liess sich nicht ganz ausschliessen. Das Amtsgericht Olten-Gösgen hatte den Beschuldigten freigesprochen, weil weder Bewusstlosigkeit noch Tiefschlaf nachgewiesen seien. Das Obergericht Solothurn hielt fest, die verlangte vollständige Aufhebung der Widerstandsfähigkeit setze keine Bewusstlosigkeit voraus. Es sprach den Beschuldigten der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig: 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit zwei Jahre, Genugtuung CHF 10'000.
Quellen: opencaselaw (Obergericht SO)
-
15. Juni 2017BL
UrteileBaselbieter Strafgericht: Vergewaltigungsvorwurf nach Clubbesuch, keine K.O.-Spuren gefunden
Erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft am 15.6.2017. Staatsanwaltschaft...
Ein 36-jähriger Mann ist beschuldigt, einer 33-jährigen Frau in der Nacht auf den 9. Dezember 2012 K.O.-Tropfen gegeben und sie in einem Hotelzimmer vergewaltigt zu haben. Kennengelernt hatten sich die beiden im Velvet Club in Basel. Nach ihren Angaben kam die Frau mit einer Erinnerungslücke nackt in der Dusche zu sich. Tests im Spital wiesen keine K.O.-Tropfen nach. Der Beschuldigte bestritt die Vergewaltigung. Vor dem Strafgericht Basel-Landschaft beantragten Verteidigung und Staatsanwaltschaft Freispruch, die Opfervertretung einen Schuldspruch. Das Urteil ist in der Quelle nicht enthalten.
Quellen: 20 Minuten
-
15. Mai 2017ZH
UrteileBezirksgericht Zürich verurteilt Weltwoche-Vizechef Philipp Gut wegen übler Nachrede
Erstinstanzliches Urteil vom 15.5.2017. Laut Parteiquelle vom Obergericht Zürich am 18.6.2019 bestätigt...
Das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht, GG170064) sprach Philipp Gut, stellvertretender Chefredaktor der «Weltwoche», der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von Jolanda Spiess-Hegglin schuldig. Sein Artikel «Die fatalen Folgen eines Fehltritts» vom 24.9.2015 warf ihr vor, einen Ratskollegen planmässig und wissentlich falsch der Schändung beschuldigt und dabei wiederholt gelogen zu haben. Der Entlastungsbeweis misslang: Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 27.8.2015 ergibt sich laut Gericht weder eine wissentliche Falschbeschuldigung noch wiederholtes Lügen. Strafe: bedingte Geldstrafe von insgesamt Fr. 7'800, Probezeit 2 Jahre, als Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Weiter verpflichtete das Gericht ihn, den Artikel aus dem Online-Archiv der Weltwoche zu löschen und die SMD anzuweisen, ihn ebenfalls zu löschen. Hinzu kommen Urteilspublikation, Genugtuung, Prozessentschädigung und die Verfahrenskosten.
Quellen: Bezirksgericht Zürich, jolandaspiess.ch (Parteiquelle)
-
14. Februar 2017ZH
UrteileDormicum im Whisky, Karten belastet: Erpressung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
Zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts ZH vom 14.2.2017, weitergezogen ans Bundesgericht...
Laut dem festgestellten Sachverhalt mischte eine Mittäterin einem Freier «Dormicum 15mg» in den Whisky. Als er schlief, wurde seine Karte mit dem zuvor ausgespähten PIN-Code über ein Kartenlesegerät belastet. Die Beschuldigte verabreichte die Substanzen nicht selbst und nahm auch die Karten nicht an sich. Sie liess die Mitbeschuldigten mit den Kartenlesegeräten in ihr Zimmer, wo die Geschädigten schliefen, und war an den Erlösen beteiligt. Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer) verurteilte sie am 14.2.2017 wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Vorinstanz, das Bezirksgericht Zürich, hatte am 17.3.2016 22 Monate ausgesprochen. Die Mitbeschuldigten wurden in separaten abgekürzten Verfahren verurteilt.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH)
-
3. Januar 2017FR
UrteileSensebezirk: Langes Verfahren um Gruppenmissbrauch mit behaupteten K.O.-Tropfen endet mit 33 Monaten (BGE 143 IV 49)
Rechtskräftig verurteilt (BGer 6B_646/2016 vom 3.1.2017, BGE 143 IV 49): Freiheitsstrafe von 33 Monaten,...
Am 9. November 2006 entdeckte der Vater einer jungen Frau einen Chat. Darin schrieb sie, im Sommer 2005 hätten acht Männer gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Sie sei dabei mit K.O.-Tropfen gefügig gemacht worden. Angeklagt waren die Taten vom 16. Juli 2005, sie war damals 17 Jahre alt. Das Verfahren gegen einen der Männer ging mehrmals durch alle Instanzen: Das Bezirksstrafgericht Sense verurteilte ihn am 18.3.2008 zu 3½ Jahren, das Kantonsgericht FR bestätigte am 17.9.2009. Das Bundesgericht hob das Urteil mit 6B_1078/2009 vom 13.12.2010 auf. Am 5.3.2012 verhängte das Kantonsgericht FR 40 Monate und sprach ihn von der vollendeten Vergewaltigung frei. Das Bundesgericht hob auch dieses Urteil mit 6B_350/2012 vom 28.2.2013 aus formellen Gründen auf, weil die Öffentlichkeit ohne Interessenabwägung ausgeschlossen worden war. Mit Urteil 501 2013 41 vom 13. Oktober 2014 sprach das Kantonsgericht FR ihn von den Vorwürfen zum 16. Juli 2005 frei und verhängte für andere Taten 24 Monate bedingt. Die Verabreichung von K.O.-Tropfen sah es als nicht erhärtet an: Die Symptome könnten auf eine Droge, aber auch auf andere Ursachen zurückgehen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015 gut, die des Opfers teilweise. Es stufte die Aussagen des Opfers als glaubhaft und die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich ein. Am 15. April 2016 verurteilte das Kantonsgericht FR den Mann u. a. wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu 33 Monaten, davon 22 Monate bedingt, und sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 25'000 zu. Von der vollendeten Vergewaltigung sprach es ihn frei. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde mit 6B_646/2016 vom 3. Januar 2017 ab (BGE 143 IV 49). Die Strafverfolgung war nicht verjährt: Art. 97 Abs. 3 StGB gilt auch im Jugendstrafrecht.
Quellen: Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Kantonsgericht Freiburg (via opencaselaw.ch) und weitere
2016 3 Einträge
-
21. Dezember 2016ZH
UrteilePflegefachmann missbraucht Patientinnen im Aufwachraum: Bundesgericht bestätigt 4 Jahre (6B_232/2016)
Rechtskräftig verurteilt wegen mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) in 10 Fällen, Freispruch in 1 Fall; 4...
Ein diplomierter Pflegefachmann HF war angeklagt, zwischen Mai 2008 und August 2011 im Aufwachraum eines Zürcher Spitals elf Patientinnen nach einer Vollnarkose sexuell berührt zu haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 17. Dezember 2013 wegen mehrfacher Schändung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (825 Tage Haft angerechnet) und 3 Jahren Berufsverbot. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil SB140176 vom 4. Dezember 2015 in 10 Fällen schuldig und in einem Fall frei: 4 Jahre Freiheitsstrafe (972 Tage Haft angerechnet), 3 Jahre Berufsverbot, Genugtuungen von Fr. 8'000 bis 10'000 je Privatklägerin. Es stützte sich auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013, das keine Hinweise auf narkosebedingte Wahrnehmungsstörungen fand, solche aber nicht vollständig ausschloss. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 ab.
Quellen: Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch)
-
24. November 2016AG
UrteileGBL im Milchshake: Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung
Rechtskräftig. Das Bundesgericht hat am 16. November 2016 die Beschwerden des Verurteilten und der...
Ein Mann, der sich als Handwerker ausgab, mischte am 4. Oktober 2013 in Oftringen einer jungen Frau GBL in den Milchshake; im Glas wurden 14,3 Gramm GBL festgestellt. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte ihn am 15. Januar 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, dazu eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme und 5000 Franken Genugtuung. Das Obergericht Aargau sprach ihn am 17. Dezember 2015 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und verurteilte ihn wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie Transports und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe; Massnahme und Genugtuung blieben bestehen. Das Bundesgericht wies am 16. November 2016 die Beschwerden des Verurteilten und der Oberstaatsanwaltschaft ab (6B_355/2016, 6B_429/2016).
Quellen: Aargauer Zeitung, Aargauer Zeitung
-
3. Juni 2016ZH
UrteileMännliches Opfer meldet KO-Tropfen und Raub in eigener Wohnung, Einstellung bestätigt (Obergericht ZH UE160043)
Verfahren wegen Raubes am 2. Februar 2016 eingestellt, Beschwerde mit Beschluss UE160043 vom 3. Juni 2016...
Ein Mann zeigte an, ihm seien in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2015 in seiner Wohnung KO-Tropfen verabreicht worden. Danach seien ihm rund Fr. 600 und ein Mobiltelefon gestohlen worden. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ermittelte wegen Raubes gegen einen Mann. Es stand Aussage gegen Aussage. Die Haaranalyse ergab keinen Nachweis einer Betäubungssubstanz. Der Anzeigeerstatter hatte Alkohol und Poppers konsumiert, und das Gericht hielt fest, dass die Symptome damit zusammenhängen könnten. Beim Beschuldigten wurden weder Geld noch Mobiltelefon gefunden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 2. Februar 2016 ein. Das Obergericht ZH wies die Beschwerde mit Beschluss UE160043 vom 3. Juni 2016 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500 trägt der Beschwerdeführer. Der Beschuldigte erstattete seinerseits Anzeige wegen falscher Anschuldigung.
Quellen: Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch)
2015 7 Einträge
-
18. November 2015SZ
UrteileSchwyzer Schändungsfall: Strafzumessung nach Rückweisung bestätigt
rechtskräftig (Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)
Im zweiten Durchgang (nach BGer 6B_853/2014) wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die neue Strafzumessung des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen Schändung (Art. 191 StGB) und grober Verkehrsregelverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (10 Monate vollziehbar), einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Sie durfte straferhöhend berücksichtigen, dass er die Verwirrtheit der Privatklägerin am nächsten Morgen ausnutzte und zunächst vorgab, sich nicht zu erinnern, da möglicherweise beide unter KO-Tropfen gestanden seien. Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot liege nicht vor. Das Bundesgericht hielt zudem fest, der Rückweisungsentscheid habe sich nicht zur Angemessenheit der Strafhöhe geäussert.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)
-
5. November 2015BS
UrteileBGE 141 IV 423: Dormicum, sexuelle Nötigung und Körperverletzung, keine lebenslängliche Verwahrung
Bundesgerichtsurteil vom 5. November 2015, publiziert als BGE 141 IV 423. Beschwerde teilweise...
Ein mehrfach einschlägig vorbestrafter Mann hatte am 9. Oktober 2011 und am 15./16. Februar 2012 in seiner Wohnung in Basel zwei Frauen durch heimliche Verabreichung eines Schlafmittels widerstandsunfähig gemacht und sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen. Im ersten Fall war es möglicherweise, im zweiten Fall feststehend Dormicum; das zweite Opfer war mehrere Stunden bewusstlos. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 5. Juli 2013 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die lebenslängliche Verwahrung an; das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte dies am 10. Dezember 2014. Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche: Wegen der mehrstündigen Bewusstlosigkeit liege eine einfache Körperverletzung in echter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung vor. Es hob aber die lebenslängliche Verwahrung auf, weil keine «besonders schwere» Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB vorliege; die besondere Schwere könne nicht damit begründet werden, dass die Opfer die Tat nicht bewusst miterlebten. Die Sache ging zur Neubeurteilung zurück. Gutachten bleiben trotz fehlendem Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 307 StGB (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) verwertbar, da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt; die Herausgabe eines PUK-Codes braucht keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht), servat.unibe.ch (BGE-Sammlung)
-
2. November 2015ZH
UrteileDietikon: Freispruch trotz GHB-Spuren in Haaranalyse
Erstinstanzlicher Freispruch durch das Bezirksgericht Dietikon (Bericht vom 2.11.2015). Die Quelle sagt...
Ein Bauarbeiter Mitte 30 aus dem Bezirk Dietikon war angeklagt. Er soll Ende Oktober 2012 einer Arbeitskollegin heimlich GHB ins Bier gemischt und sie in bewusstlosem Zustand sexuell missbraucht haben, bis hin zur Vergewaltigung. Eine Haaranalyse wies bei der Frau GHB-Spuren nach. Die Staatsanwaltschaft wertete das als starkes Indiz, die Verteidigung wandte ein, der Zeitpunkt der Verabreichung sei nicht belegt. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Mann nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» frei. Es verwies auf zwei ärztliche Gutachten, die sich zum Verletzungsbild teils widersprachen, auf ein Foto, dessen Datum nicht zu den Angaben der Frau passte, und auf frühere Zusammenbrüche der Frau eine Woche vor der Tat. Der Mann erhielt 23'000 Franken Genugtuung für rund 227 Tage Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hatte fünf Jahre Freiheitsstrafe beantragt. Die Zivilforderungen der Privatklägerin wies das Gericht ab.
Quellen: 20 Minuten
-
1. September 2015BL
UrteileAussage gegen Aussage bei KO-Tropfen-Vorwurf: Einstellung unzulässig, das Gericht soll entscheiden
Beschwerde gutgeheissen, Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2015 aufgehoben, Sache zur Anklageerhebung an...
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2012 in einem Club mit KO-Tropfen betäubt und danach in einem Hotelzimmer vergewaltigt beziehungsweise geschändet zu haben. Er bestreitet dies und macht Einvernehmlichkeit geltend. Das Gutachten fand keine Genitalverletzungen und keine Spermien und stellte direkte Alkoholwirkung fest. Ein THC-Einfluss sei nicht auszuschliessen. Laut Ergänzungsgutachten sind die Symptome mit GHB vereinbar, ebenso aber mit Alkohol oder einer Kombination mit THC. Eine sichere Unterscheidung war nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 24. Juni 2015 ein (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hiess die Beschwerde gut, hob die Einstellung auf und wies die Sache zur Anklageerhebung zurück. Bei zweifelhafter Beweislage in einer Konstellation Aussage gegen Aussage komme die Würdigung der Aussagen primär dem urteilenden Gericht zu.
Quellen: opencaselaw (Kantonsgericht BL)
-
24. Juni 2015ZH
UrteileBezirksgericht Zürich: Freispruch, keine K.O.-Tropfen bei 15-Jähriger nachgewiesen
Erstinstanzlicher Freispruch in beiden Anklagepunkten (Bezirksgericht Zürich, Juni 2015). Ob das Urteil...
Die Staatsanwaltschaft warf einem 33-jährigen Mann Schändung nach Einsatz von K.O.-Tropfen sowie sexuelle Handlungen mit einem Kind vor und beantragte dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Die Geschädigte war zur Tatzeit im November 2013 15 Jahre alt. Bei ihr wurden keine Spuren von K.O.-Tropfen nachgewiesen. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten in beiden Anklagepunkten frei. Zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind hielt das Gericht fest, es sei nicht erwiesen, dass er ihr Alter kannte. Die Gerichtspräsidentin begründete dies laut Quelle damit, dass die Geschädigte «zur Tatzeit stark geschminkt» gewesen sei. Das Gericht ordnete die sofortige Haftentlassung an und sprach für rund zehn Monate Haft eine Genugtuung von 50'000 Franken zu.
Quellen: 20 Minuten
-
27. Februar 2015ZH
UrteileJugendstrafverfahren: Schändung bejaht, KO-Tropfen-Verabreichung nicht erstellt
Urteil zweitinstanzlich (Obergericht ZH, II. Strafkammer); im Zeitpunkt der Ausfällung nicht...
Die Vorinstanz hatte einen Jugendlichen, der zur Tatzeit noch nicht 15 war, vollumfänglich freigesprochen. Die Privatklägerin, zur Tatzeit knapp 15,5 Jahre alt, vermutete eine Verabreichung von KO-Tropfen und vertraute sich erst nach fast drei Monaten ihrer Mutter an. Für die Verabreichung fanden sich keine Belege. Das Obergericht Zürich hielt fest, «die fehlende Nachweisbarkeit gewisser Tatsachen» dürfe dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Die sexuellen Handlungen an der schlafenden Privatklägerin sah es, gestützt vor allem auf die Aussagen des Beschuldigten, als erstellt an; die Aufforderung des Beschuldigten, die «Pille danach» zu nehmen, wertete es als Indiz. Die Verteidigungsthese eines sexuellen Kontakts mit einem Dritten in der Folgenacht verwarf es. Ergebnis: Schuldspruch wegen Schändung (Art. 191 StGB), Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG, Verweis nach Art. 22 Abs. 1 JStG, Genugtuung von CHF 2'000, Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach.
Quellen: opencaselaw (Obergericht ZH)
-
9. Februar 2015SZ
UrteileSchändung nach Sommerparty: KO-Tropfen von Anklage umfasst, Wirkungsdauer und Aussage gegen Aussage
Schuldspruch wegen Schändung (Art. 191 StGB) durch BGer 6B_853/2014 bestätigt. Nach Rückweisung setzte das...
Das Kantonsgericht Schwyz sprach einen Mann am 25. März 2014 der Schändung schuldig. Der Vorfall ereignete sich in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2011 nach einer Sommerparty. Erstinstanzlich hatte ihn das Strafgericht Schwyz von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Anklage sprach von Widerstandsunfähigkeit wegen Alkohols, «allenfalls weiterer unbekannter Substanzen» und Schläfrigkeit. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklageprinzips: KO-Tropfen seien von dieser Formulierung mitumfasst. Dass die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Wirkung von KO-Tropfen ablehnte, sei nicht willkürlich, weil davon keine wesentlichen Erkenntnisse für den konkreten Fall zu erwarten seien. Zur Wirkungsdauer stützte sich die Erstinstanz auf das BAG-Faktenblatt (ein bis drei Stunden). Auch die Vorinstanz ging von höchstens drei Stunden aus und durfte annehmen, die Widerstandsunfähigkeit habe beim Geschlechtsverkehr gegen 5 Uhr noch bestanden. Bei Aussage gegen Aussage würdigte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit ohne Willkür. Laut ihren Feststellungen rechnete der Beschuldigte selbst damit, dass die Frau unter dem Einfluss von KO-Tropfen stand. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch und wies die Strafzumessung zur Neubeurteilung zurück.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht), opencaselaw (Bundesgericht)
2014 3 Einträge
-
10. Dezember 2014BS
UrteileBasler Dormicum-Fall: Appellationsgericht stützt Verurteilung auf Realkennzeichen und Spurenanalyse
Schuldspruch gemäss Folgeverfahren BGer 6B_217/2015 (BGE 141 IV 423) rechtskräftig; Massnahme...
Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung, die Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und die lebenslängliche Verwahrung. Laut Anklage verabreichte der Beschuldigte zwei Frauen ohne ihr Wissen ein Schlafmittel, dessen Wirkung er aus eigenem Konsum gekannt habe. Bei Privatklägerin 2 erachtete das Gericht die Wirkung von Midazolam (Wirkstoff von Dormicum) gestützt auf ein forensisch-toxikologisches Gutachten als erstellt; bei Privatklägerin 1 war die Substanz nicht mehr nachweisbar, das Gericht stützte sich auf ihre Aussagen. Die Aussagen der Privatklägerin 2 bezeichnete es als «äusserst glaubwürdig, zumal sie eine Fülle von Realkennzeichen aufweisen». Erst im Tram kam sie laut Urteil auf den Verdacht, ihr seien K.O.-Tropfen verabreicht worden; sie erstattete noch am selben Tag Anzeige. Bei der Hausdurchsuchung wurde eine angebrochene Packung Dormicum gefunden.
Quellen: opencaselaw (Appellationsgericht BS, AG.2015.46)
-
15. Juli 2014AG
UrteileGBL als Betäubungsmittel: Bundesgericht bestätigt vier Jahre für Handel mit 814 Litern
rechtskräftig; Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer 6B_1067/2013...
Ein Mann kaufte zwischen dem 28. Februar 2006 und dem 25. Januar 2008 rund 814 Liter Gamma-Butyrolacton (GBL), führte es in die Schweiz ein und verkaufte davon rund 280 Liter. Das Bezirksgericht Lenzburg und das Obergericht des Kantons Aargau verurteilten ihn wegen qualifizierter, gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (aArt. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c BetmG) zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Vor Bundesgericht rügte er eine Verletzung des Legalitätsprinzips, weil GBL erst mit der BetmVV-EDI ab 1. Juli 2011 ausdrücklich als Betäubungsmittel erfasst sei. Das Bundesgericht hielt fest, GBL sei als Ester des bereits gelisteten GHB schon nach altem Recht erfasst gewesen; die Ausnahme für industriellen Gebrauch im neuen Recht sei eine Klarstellung. Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte die Strafe.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)
-
7. März 2014LU
UrteileLuzern 2014: Kellner wegen Schändung verurteilt, K.O.-Verdacht mangels Beweisen fallengelassen
Erstinstanzliches Urteil des Kriminalgerichts Luzern (Bericht vom 7.3.2014), nicht rechtskräftig: Der...
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte einen 39-jährigen Kellner wegen Schändung einer 21-jährigen Lernenden, die er von seinem Arbeitsort in einem Zuger Seerestaurant kannte, zu einem Jahr Freiheitsstrafe unbedingt und 18 Monaten bedingt. Der Vorfall ereignete sich im April 2010 nach einem gemeinsamen Ausgang in Luzern mit viel Alkohol. Die Privatklägerin sagte, der Champagner habe «Zapfen gehabt»; für die Staatsanwaltschaft ein Hinweis auf K.O.-Tropfen. Die Vermutung musste laut zentralplus mangels Beweisen fallengelassen werden. Das Gericht hielt fest, ein Alkohol-Blackout lasse nicht zwangsläufig auf Widerstandsunfähigkeit schliessen, sah den Missbrauch aber als erwiesen an.
Quellen: zentralplus
2013 6 Einträge
-
25. November 2013TG
UrteileMünchwilen TG: Vater soll Sohn mit K.O.-Tropfen im Eistee betäubt und missbraucht haben
Anklage erhoben, Hauptverhandlung ab 26.11.2013 vor dem Bezirksgericht Münchwilen angekündigt. Ein Urteil...
Vor dem Bezirksgericht Münchwilen musste sich ab dem 26. November 2013 ein 35-jähriger Deutscher verantworten. Laut Anklage hat er ab Mai 2007 seinen damals sechsjährigen Sohn missbraucht und ihm dafür K.O.-Tropfen in den Eistee gemischt. Er soll weitere Kinder missbraucht und Kinder gegen Geld an Dritte vermittelt haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte zehneinhalb Jahre. Mitangeklagt waren ein zweiter Vater, gegen den siebeneinhalb Jahre beantragt wurden, und die frühere Lebenspartnerperson des Hauptbeschuldigten. Ihr wird vorgeworfen, nicht eingeschritten zu sein. Der Hauptbeschuldigte war seit dem 10. Mai 2008 in Haft. Die Verhandlung fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Quellen: Aargauer Zeitung
-
1. November 2013BE
UrteileBern 2013: Reitschule-Fall, Schuldspruch wegen Schändung und sexueller Nötigung nach DNA-Treffer
Erstinstanzlicher Schuldspruch des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1.11.2013 (32 Monate teilbedingt)....
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach am 1. November 2013 einen 40-jährigen Mann der Schändung und der sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate unbedingt, Probezeit 2 Jahre. Er hatte die Frau im Frühling 2004 in der Reitschule Bern getroffen. Laut Berner Zeitung soll er ihr K.O.-Tropfen in den Wein geschüttet haben; die Frau war stark alkoholisiert und konnte sich nur an Bruchstücke erinnern. Der Beschuldigte bestritt zuerst alles und sprach nach dem DNA-Treffer von einvernehmlichem Sex. Das Gericht glaubte ihm nicht.
Quellen: Berner Zeitung, Berner Zeitung
-
21. September 2013ZH
UrteileBezirksgericht Dietikon: Schuldspruch wegen Schändung, K.O.-Tropfen nicht erwiesen
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (September 2013); Rechtskraft oder Weiterzug in der...
Ein 22-jähriger Mann musste sich wegen zweier Übergriffe verantworten. Der erste geschah im April 2011 nach einem Treffen im Restaurant New Point in Winterthur, der zweite im März 2012 nach einem Clubbesuch in Zürich. Die Anklage ging von K.O.-Tropfen aus und lautete unter anderem auf Vergewaltigung. Das Bezirksgericht Dietikon hielt die Verabreichung von K.O.-Tropfen mangels Beweisen nicht für erwiesen. Es verurteilte den Mann wegen mehrfacher Schändung und Hinderung einer Amtshandlung, weil die beiden Frauen wegen Alkohols widerstandsunfähig waren. Strafe: viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (die Staatsanwaltschaft hatte fünf Jahre beantragt), dazu je 15'000 Franken Genugtuung und Schadenersatz dem Grundsatz nach.
Quellen: 20 Minuten
-
23. August 2013VD
UrteileMontreux: Vergewaltigung nach heimlich verabreichter GHB-ähnlicher Substanz, Bundesgericht bestätigt 30 Monate (6B_101/2013)
Rechtskräftig: Verurteilung wegen Vergewaltigung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe). Das...
In der Nacht vom 25. auf den 26. September 2009 gaben der Täter oder ein Komplize einer 17-Jährigen in einer Diskothek in Montreux heimlich eine GHB-ähnliche Substanz ins Getränk. Der Täter brachte sie in eine Wohnung und vergewaltigte sie. DNA-Spuren identifizierten ihn. Ein weiteres DNA-Profil blieb unidentifiziert. Blut- und Urinproben vom 26. September 2009 um 10.56 Uhr enthielten kein GHB. Beim Verlassen der Diskothek lag die Alkoholisierung bei höchstens 0,8 Promille. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois verurteilte den Mann am 14. August 2012 wegen Vergewaltigung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu früheren Urteilen. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies seine Berufung am 12. November 2012 ab. Mit Urteil 6B_101/2013 vom 23. August 2013 wies das Bundesgericht seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Abgewiesen wurde auch die Rüge, die Unschuldsvermutung sei verletzt.
Quellen: Bundesgericht (via opencaselaw.ch)
-
22. März 2013BE
UrteileBern 2013: «Heiler»-Prozess, Opferaussage über Betäubung mit einem Getränk, rechtskräftig 15 Jahre
Rechtskräftig: Obergericht Bern 11.4.2014, 15 Jahre Freiheitsstrafe; Beschwerde vom Bundesgericht am...
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte am 22. März 2013 einen Musiklehrer und selbsternannten «Heiler» wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten zu 12 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. Er hatte zwischen 2001 und 2005 sechzehn Personen vorsätzlich mit HIV infiziert, meist unter dem Vorwand einer Akupunktur. Eine Geschädigte sagte laut SRF vor Gericht aus, er habe sie bei einem Besuch mit einem Drink betäubt; was danach geschah, wisse sie nicht. Das Obergericht des Kantons Bern erhöhte die Strafe am 11. April 2014 auf 15 Jahre, das Bundesgericht bestätigte das Urteil am 24. März 2015 (BGE 141 IV 97).
Quellen: SRF, SRF, Bundesgericht (BGE 141 IV 97, Abdruck DFR)
-
18. März 2013ZH
UrteileMeilen 2013: Freispruch von Schändung mit vermuteten K.O.-Tropfen, 2014 rechtskräftig
Freisprüche rechtskräftig: Berufung der Privatklägerin zurückgezogen, Obergericht Zürich 20.3.2014...
Das Bezirksgericht Meilen sprach am 18. März 2013 zwei Männer in ihren Zwanzigern von Vergewaltigung, Schändung und sexueller Nötigung frei. Laut Anklage soll eine 16-jährige Schülerin am 22. April 2009 an der Goldküste mit Wodka und K.O.-Tropfen betäubt und in einer Toilettenanlage missbraucht worden sein. Die Männer gaben an, sie habe sich freiwillig betrunken. Die Staatsanwältin hielt höchstens Schändung für beweisbar. Verurteilt wurden die Männer wegen Verkehrs-, Waffen- und Betäubungsmitteldelikten: einer zu 7 Monaten, der andere zu 120 Tagessätzen bedingt und 800 Franken Busse. Die Privatklägerin zog ihre Berufung am 4. November 2013 zurück. Das Obergericht Zürich (SB130450) wandelte am 20. März 2014 die 7 Monate in eine bedingte Strafe um, Probezeit 4 Jahre.
Quellen: 20 Minuten, 20 Minuten, Obergericht des Kantons Zürich (entscheidsuche.ch)
2012 6 Einträge
-
13. Dezember 2012BL
UrteileBaselbiet: Männer mit Beruhigungsmittel betäubt und ausgeraubt, ein Opfer stirbt
Erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13.12.2012. Die Quelle sagt nicht, ob es...
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte einen 39-jährigen Slowaken zu neun Jahren Freiheitsstrafe wegen Raubs und fahrlässiger Tötung. Er hatte Männern das Beruhigungsmittel Dormicum in Getränke gemischt und sie ausgeraubt. Den Raub bestritt er nicht. 2010 starb ein Opfer in Oberwil BL. Laut Gericht führte erst die Kombination aus Alkohol, einer Vorerkrankung und dem Medikament zum Tod. Von beidem habe der Täter nichts wissen können. Die Anklage hatte 20 Jahre wegen vorsätzlicher Tötung gefordert. Das Gericht hielt den Vorsatz nicht für erwiesen und sprach ihn in diesem Punkt nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» frei. Den Eltern des Verstorbenen sprach es 100'000 Franken zu. Nach dem Strafvollzug soll er wegen eines Verfahrens in Linz an Österreich ausgeliefert werden.
Quellen: 20 Minuten
-
3. Dezember 2012ZH
UrteileObergericht Zürich spricht nach GBL-Todesfall frei (SB120321)
Freispruch durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2012. Das Urteil verweist auf die...
Ein Student starb im Juli 2005 nach dem Konsum von GBL. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Mann ein, der das GBL abgegeben hatte (Verfügung vom 2. April 2009). Auf Beschwerde der Eltern hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_879/2010 vom 24. März 2011 den bestätigenden Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zurück, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung bestanden. Das Bezirksgericht Uster verurteilte den Beschuldigten am 7. Dezember 2011 wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 60 und sprach Genugtuungen zu. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil SB120321 vom 3. Dezember 2012 vollumfänglich frei. Nach dem Obergericht war der Tod nicht vorhersehbar: GBL sei 2005 kaum bekannt, nicht illegal und kaum als gefährlich wahrgenommen gewesen, ein überlegenes Wissen des Beschuldigten sei nicht nachweisbar. Der Beschuldigte hatte ein mit «Mandelöl» beschriftetes Fläschchen aus dem Rucksack eines Kollegen genommen und der Runde angeboten. Er hatte vor der Kombination mit Alkohol gewarnt. Den Inhaltsnachweis des Fläschchens hielt das Obergericht für fraglich. Die Zivilpunkte erledigten die Parteien mit einer Vereinbarung vom 28. November 2012.
Quellen: Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch), Bundesgericht (via opencaselaw.ch)
-
22. November 2012ZH
UrteileObergericht Zürich: Vergewaltigung, GHB-Wirkung nicht ausgeschlossen, K.O.-Verdacht nicht angeklagt (SB120148)
Berufungsurteil des Obergerichts: Schuldspruch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, 4 Jahre...
Mit Urteil SB120148 vom 22. November 2012 sprach das Obergericht des Kantons Zürich einen Mann der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig. Es verhängte 4 Jahre Freiheitsstrafe, das Bezirksgericht Zürich hatte am 8. Dezember 2011 3⅓ Jahre verhängt. Bei der Privatklägerin liess die Blut- und Urinuntersuchung eine GHB-Wirkung für einen Teil des Ereigniszeitraums nicht ausschliessen. Den Verdacht der Privatklägerin, ihr seien K.O.-Tropfen in den Wein gegeben worden, sah das Gericht durch die Blutuntersuchung nicht erhärtet. Er war nicht Gegenstand der Anklage.
Quellen: Obergericht des Kantons Zürich (via opencaselaw.ch)
-
1. November 2012ZH
UrteileSelbst konsumiertes GBL: Schändung, auch wenn der Täter die Ursache nicht kannte
rechtskräftig (BGer 6B_316/2012 vom 1. November 2012: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)
Eine Frau suchte am 7. März 2010 den Beschuldigten in seiner Wohnung auf, um Drogen zu kaufen. Sie hatte Alkohol, Kokain, Marihuana und GBL («KO-Tropfen») konsumiert. Ihr wurde übel, und sie legte sich ins Badezimmer. Dort nahm der Beschuldigte sexuelle Handlungen an ihr vor. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 20. März 2012 wegen Schändung (Art. 191 StGB) zu 8 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und sprach der Frau eine Genugtuung von Fr. 2'000 zu. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Der Beschuldigte habe die Widerstandsunfähigkeit erkannt: Die Frau konnte nicht stehen und nicht sprechen. Die Ursachen musste er nicht kennen. Ob er von der GBL-Einnahme wusste, sei deshalb unerheblich. Selbst wenn er die Frau für sexuell freizügig hielt, hatte er keinen Grund, ihr Einverständnis anzunehmen. Das Bundesgericht bejahte Eventualvorsatz.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht), opencaselaw (Bundesgericht)
-
17. Juli 2012SG
UrteileNegativer Bluttest schliesst K.O.-Tropfen nicht aus: Schändungsurteil St. Gallen bestätigt
rechtskräftig (Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)
Das Kantonsgericht St. Gallen (Strafkammer, Entscheid vom 24. Januar 2012) verurteilte einen Mann wegen Schändung, begangen in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2003, sowie wegen Veruntreuung. Laut IRM-Gutachten liessen sich bei der Blutentnahme am Folgetag um 14.15 Uhr weder Alkohol noch K.O.-Tropfen nachweisen. Das Bundesgericht hielt fest, dieser Befund schliesse einen Alkoholkonsum oder die Einnahme von K.O.-Tropfen in der Tatnacht nicht aus. Fehlende körperliche Befunde sprächen nicht gegen einen ungewollten Geschlechtsverkehr; daraus folge nur, dass keine Gewalt angewendet wurde. Die Vorinstanz liess offen, ob die Widerstandsunfähigkeit auf K.O.-Tropfen oder auf starke Alkoholisierung zurückging; das Bundesgericht bejahte die Widerstandsunfähigkeit, ohne die Ursache zu klären. Die Würdigung der Aussagen, eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz beurteilte es als nicht willkürlich.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht)
-
28. Juni 2012AG
UrteileObergericht Aargau: GHB/GBL begründet keinen mengenmässig schweren Fall (AGVE 2012 6)
Publizierter kantonaler Entscheid (AGVE 2012 6). Zur Rechtskraft enthält die Quelle keine Angaben.
Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer) entschied am 28. Juni 2012 im Verfahren SST.2011.158, publiziert als AGVE 2012 6, dass bei GHB/GBL kein mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG angenommen werden kann. GHB/GBL sei nach damaligem Wissensstand nicht geeignet, die Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Das Gefahrenpotenzial liege deutlich unter jenem von Kokain und Heroin, das Abhängigkeitspotenzial sei eher mit Ecstasy oder Marihuana vergleichbar. Einen vom Gutachter am Heroin-Grenzwert ausgerichteten Grenzwert verwarf das Gericht. Gewerbs- und bandenmässige Begehung (lit. b und c) bleiben vom Entscheid unberührt.
Quellen: Gerichte des Kantons Aargau (via opencaselaw.ch)
2011 2 Einträge
-
7. September 2011ZH
UrteileZwei Frauen betäuben Mann mit K.O.-Tropfen: bedingte Strafen am Bezirksgericht Zürich
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich nach der Verhandlung vom 6. September 2011. Ob es...
Gemäss 20 Minuten betäubten zwei 22-jährige Frauen Ende Juni 2010 einen 28-jährigen Mann mit K.O.-Tropfen und nahmen an ihm Handlungen im Intimbereich vor. Als Motiv nennt der Bericht Rache. Die Frauen waren geständig. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte sie nach der Verhandlung vom 6. September 2011 wegen sexueller Nötigung zu je 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und zu Geldzahlungen. Vertreter von Männerorganisationen kritisierten das Urteil in der Quelle als zu mild. Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch verwies auf den grossen Ermessensspielraum des Gerichts und darauf, dass bedingte Strafen in diesem Bereich nicht unüblich seien.
Quellen: 20 Minuten
-
24. März 2011ZH
UrteileBundesgericht heisst Beschwerde der Eltern nach GBL-Todesfall gut (6B_879/2010)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zurückgewiesen. Das Bezirksgericht Uster...
Am 11. Juli 2005 trank ein junger Sprachschüler in Bournemouth (Grossbritannien) mit Kollegen ein Gemisch aus Fanta und GBL. Als er keine Wirkung spürte, nahm er eine zweite Portion. Wenige Stunden später starb er an den Folgen. Am 27. März 2006 erstatteten die Eltern Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung und Unterlassung der Nothilfe. Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 3. Mai 2007 ein. Das Obergericht hob diese Einstellung auf. Am 2. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Kollegen, der das GBL abgegeben hatte, erneut ein. Den Rekurs dagegen wies das Obergericht am 9. September 2010 ab. Mit Urteil 6B_879/2010 vom 24. März 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Eltern gut und wies die Sache zurück. Es ging von einer Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung aus. Die Angabe, die Wirkung sei «wie ein Joint», hielt es für interpretationsbedürftig. Es sei nicht auszuschliessen, dass das drogenunerfahrene Opfer wegen dieser lückenhaften Angaben die Gefahr verkannte. Damit lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine Anklage vor (E. 3.4.1 und 3.4.2).
Quellen: Bundesgericht (via opencaselaw.ch), Obergericht des Kantons Zürich (via entscheidsuche.ch)
2010 2 Einträge
-
10. Dezember 2010TG
UrteileKreuzlingen 2010: Freispruch von Schändung, Bluttest widerlegt K.O.-Vermutung
Erstinstanzlicher Freispruch durch das Bezirksgericht Kreuzlingen (Bericht vom 10.12.2010). Ob das Urteil...
Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach einen 51-jährigen Hilfsarbeiter vom Vorwurf der Schändung frei. Die Frau hatte nach einem Vorfall im Jahr 2008 vermutet, ihr seien K.O.-Tropfen verabreicht worden. Laut Tagblatt widerlegte die Blutuntersuchung diese Vermutung; die Frau hatte höchstens rund 1,5 Promille Alkohol im Blut. Das Gericht ging davon aus, dass sie nicht widerstandsunfähig war. Die Staatsanwaltschaft hatte 18 Monate bedingt und eine Busse gefordert.
Quellen: St. Galler Tagblatt (Thurgauer Zeitung)
-
14. Juli 2010ZH
UrteileUntersuchungshaft im Winterthurer GBL-Fall
Haftbeschwerde vom Bundesgericht abgewiesen (1B_203/2010). Das mutmasslich zugehörige Sachurteil BGer...
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft in einer Untersuchung wegen Schändung ab. Vorgeworfen wurde ein sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Frau am 7. März 2010 in einer Wohnung in Winterthur. Gemäss Sachverhalt hatte die Frau Kokain und GBL («KO-Tropfen») konsumiert, worauf ihr übel wurde. Ein Mitangeschuldigter sagte aus, sie sei «wie tot» auf dem Boden der Toilette gelegen. Das Bundesgericht hielt die Annahme eines dringenden Tatverdachts durch den Haftrichter für nicht willkürlich und bejahte Kollusionsgefahr. Der Beschuldigte bestritt den Missbrauch und machte einvernehmliche Handlungen geltend. Zum Zeitpunkt des Entscheids galt die Unschuldsvermutung.
Quellen: opencaselaw (Bundesgericht), opencaselaw (Bundesgericht)